Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1921
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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lüb, 10. August 1921. Redaktioneller Teil. Ein Menzclfund. — Einen unbekannten Steindruck des jungen Men zel hat jetzt Walter von zur Westen aufgesunden. Es ist ein mit einer interessanten Bildvignette geschmücktes Titelblatt zu dem von Salleneurc komponierten Schauergedicht des bekannten und berüchtigten M. G. Saphir zum Tode des Herzogs von Reichstädt, des Sohnes.Na poleons und der Marie Luise. Menzel hat darauf Napoleons Geist mit dem toten Sohne im Arm dargcstcllt, wie er über dem offenen Grabe schwebt. Das Blatt, das der Finder in den »Mitteilungen der Ber liner Bibliophilen-Gesellschaft« veröffentlicht, war der bisherigen Men zel-Forschung entgangen. Die mannigfachen, das graphische Werk Men zel bereichernden Entdeckungen der letzten Jahrzehnte und manches noch darüber hinaus, wird in diesem Herbste der neue Menzel-Katalog zusammenfassen, den Prof. Or. Elfricd Bock vom Kupferstichkabinett der Berliner Museen bei Amöler L Nuthardt in Berlin erscheinen läßt (vgl. Bbl. Nr. 152). Bock untersucht darin auch zum ersten Male die bisher nicht beachteten Verschiedenheiten der Plattenzustände von Menzels Schwarz-Wciß-Blättern und kommt dabei zu Feststellungen, die die Schönheiten des graphischen Werkes des Meisters in neues Licht rücken. Ein Kunstmuseum für Husum. — Der in New Aork lebende Deutsch amerikaner Ludwig Nissen, der im politischen und wirtschaftlichen Leben der Vereinigten Staaten eine hervorragende Nolle spielt, hat sei ner Heimatstadt Husum eine hochherzige Stiftung gemacht. Auf einem Grundstück von 10 000 Quadratmetern soll in Husum ein Gebäude er stehen, das Museum, Bildergalerie, Bibliothek und andere Bildungs Institute enthalten wird. Die 150 Werke enthaltende Nissensche Ge mäldegalerie, seine wertvolle Bronzcsammlnng und wissenschaftliche Bibliothek sollen in dem Bau untergebracht werden. Die Mittel für den Unterhalt und Weiterausban dieses Kunsthauscs stellt der Stifter ebenfalls zur Verfügung, sodaß kein Eintrittsgeld erhoben zu werden braucht. Die Nationalisierung der russischen privaten Kunstsammlungen. — Aus Moskau ist wiederholt gemeldet worden, die Nätcregierung be reite die Nationalisierung aller in Privatbesitz befindlichen Kunstwerke vor. Wie Paul Ettinger, ein in Moskau selbst lebender Kunstforscher, jetzt im »Cicerone« berichtet, ist nun von einer allgemeinen Nationali sierung abgesehen worden. Nur die großen Moskauer Privatsamm- lungen wurden zum Staatseigentum erklärt und dabei jede Kunst ansfuhr streng verboten. Die Reform des Sprachunterrichtes. — In der Vollsitzung des Bayrischen Landtags vom 27. Juli teilte das Kultusministerium in be zug auf eine vermehrte Pflege der englischen Sprache mit, Bayern könnte in der Reform des Sprachunterrichts nicht einseitig Vor gehen, es sei eine einheitliche Regelung für alle deutschen höheren Lehr anstalten dringend notwendig. Der Anfang dazu sei bereits gemacht, da die Vorschläge für den Lehrplan einer sogenannten deutschen Oberschule, zu deren Einführung einzelne Länder versuchsweise schreiten wollen, als die vorgeschriebcne neuere Fremdsprache die engli s ch e vorsehen, wäh rend in den vier oberen Klassen Gelegenheit zur Erlernung einer zwei ten Fremdsprache, des Lateinischen oder Französischen, im Wahluntcr- richt gegeben werden soll. Ans der Tagung des Reichsschulausschusses Anfang Juli wurde beschlossen, die Frage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Bei dieser Gelegenheit wird auch die An regung erörtert werden, ob nicht in Anstalten mit zwei neueren Fremd sprachen als Kremdfach das Spanische und in südlichen Grenzgebieten des Reiches das Italienische als zweite Fremdsprache gewählt werden soll, womit das Französische überhaupt nur noch als Wahlfach er scheinen würde. Papicrkaus. Die Wirtschaftserschwernisse infolge des Kriegs ausgangs waren im Frühjahr 1917 keine ganz »unvorhergesehenen Schwierigkeiten«. Ende März 1917 kam zwischen der P a p i e r g r o ß - Handlung L. in Bremen und der Lithographischen K u n st a n st a l t S. in Offenba ch ein Vertrag zustande, wonach die beklagte Papicrgroßhandlung etwa 5000 Kilogramm (später erhöht auf 6000 Kilo) einseitig glatten weißen Zellulosepapiers zum Preise von 83 Mark für 100 Kilo liefern sollte. In einer au (gedruckten Klausel des Bestätigungsschreibens schließt die Beklagte dii- Bindung für Fälle höherer Gewalt aus, die die Lieferung behindern oder un möglich machen, in der weiteren Korrespondenz erklärte die Beklagte jedoch am 7. April, daß sie alles anfbieten werde, um die Lieferung möglich zu machen, und daß die in der Bestätigung gemachten Vor behalte nnr für den Fall gelten sollten, daß g anz unvor h e r gesehene Schwierigkeiten- eintreten, die die Lieferung unmöglich machen. Obgleich Ende des Jahres 1917 noch ein Aufschlag von 16 Pf. für das Kilogramm bewilligt wurde, ist cs zur Liefe rung d»s Papiers nicht gekommen. Im Februar 1918 erhob Klägerin Klage auf Lisferung. während die Beklagte die Lieferung endgültig oer weigerte, weil ihre Fabrik, als welche sie die Firma E. L S. in Zwickau bezeichnet, eine ihr gesetzte Nachfrist fruchtlos habe verstreichen lassen. Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewicsen. Dagegen hat das Oberlandesgericht Hamburg die Beklagte zur Lieferung des verkauften Papiers verurteilt. Die gegen das Urteil des Oberlandes gerichts beim Reichsgericht eingelegte Revision der Beklagten ist zurückgewiescn worden. Aus den E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e n interessiert hierzu folgendes: In Übereinstimmung mit der Auffas sung beider Parteien legt das Berufungsgericht der Beurteilung des strittigen Rechtsverhältnisses die Klausel betreffend Behinderung der Firma E. K S. durch höhere Gewalt zugrunde. Dabei geht der Vorderrichtcr zutreffend davon ans, daß sich die Beklagte nach ihrer eigenen Auslegung der Klausel (im Schreiben vom 7. April 1917) nur dann auf diese berufen könne, wenn »ganz unvorhergesehene«, die Lieferung u nmögli ch machende Schwierigkeiten bei der Fabrik ein getreten sein sollten. Eine solche Unmöglichkeit habe aber — so wird weiter ausgcführt — nicht Vorgelegen. Denn nach dem Zeugnis des Prokuristen S. habe der Fabrikbetricb, abgesehen von einer durch Brand verursachten cinwöchigen Panse im November 1917, nie ganz still ge legen, und auch die Herstellung von Zellulosepapicr habe nie ganz geruht, wenn auch nicht so weißes und so gutes Papier hergcstellt worden sei wie früher. Die hauptsächlich in Frage kommenden Be tricbsstörungen durch Kohlenmangel, Maschinendcfekte, Erschwerung der Reparaturen und Mangel an Holzschliff seien nicht als »ganz unvor hersehbare« Schwierigkeiten anzusehen, da im dritten Kriegsjahre mit Kohlen-, Rohstoff- und Arbeitermangel, sowie damit, daß wegen Fehlens geübter Arbeiter leicht Maschinendesekte eintreten und solche schwerer zu beheben sein würden, habe gerechnet werden müssen. Auch der Umstand, daß zufolge der Trockenheit des Sommers 1917 Holz- schlisfmangel eintrat, sei nicht »ganz unvorherschbar^ gewesen, eben sowenig die etwaige Kontingentierung des Holzschliffs und die Anord nung seiner Freigabe n u r zur Herstellung von Zeitungspapicr. Denn mit Holzschlisfmangcl als Folge sommerlicher Dürre werde die In dustrie auch früher schon gerechnet haben, und die Beschlagnahme und Kontingentierung von Rohstoffen habe im dritten Kriegsjahre nicht als ungewöhnliche Erscheinung gelten können. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision konnten keinen Erfolg haben. Unrichtig ist insbesondere, daß die Auslegung des Be eufungsgcrichtö überhaupt kein »ganz unvorhergesehenes«, von der Beklagten nicht zu vertretendes Fabrikationshindernis übriglasse und darum mit Treu und Glauben nicht im Einklang stehe. Denn cs sind Hinderungsgründc denkbar, die zwar mit der Kriegführung irgend wie zusammenhingen, aber doch so sehr außerhalb jeder Berechnungs- Möglichkeit lagen, daß sie als »ganz unvorhcrsehbar« anzuschen waren: an übrigen konnte beispielsweise ein Naturereignis oder ein Brand fall, wodurch der Fabrikbetrieb lahmgelegt wurde, eine die Lieferung anmöglich machende »ganz unvorhergesehene« Schwierigkeit darstellen. Tie Annahme des Berufungsgerichts, daß man Ende März und Anfang April 1917, im dritten Kriegsjahre, mit Kohlen-, Rohstoff- und Ar beitermangel wie auch mit der Möglichkeit der Verursachung von Ma schincnschäden durch weniger geübte Arbeiter ohne weiteres habe rech nen müssen, ist tatsächlicher Art, läßt aber auch einen Verstoß gegen Erfahrungssätze nicht erkennen. Die Revision der Beklagten war hier nach zurückzuweiscn. (Aktenzeichen: II. 585/20. — 9. 5. 21.) K. M.-L. PersonaluaMityren. Ein englisches Urteil. — Der bekannte Schriftsteller Houston Stewart Chamberlain, ein gebürtiger Eng länder und der Sohn eines britischen Admirals, ist durch Liebe zur Musik Wagners, dessen Tochter Eva er heiratete, durch seine tiefgrün dige Beschäftigung mit Goethe, Kant und der deutschen Kultur zu einem leidenschaftlichen Vorkämpfer des deutschen Geistes geworden, und als er durch den Krieg zur scharfen Stellungnahme gegen sein Vaterland gedrängt wurde, ist er am 8. August 1916 Bürger des Deutschen Reiches geworden. Diese Tatsache wurde die Grundlage eines Gerichtsurteils, das dieser Tage ein englischer Richter in einem Streitfall erlassen hat. In der Annahme, daß Chamberlain ein deut scher Bürger im Sinne des Friedensvertrags sei, erklärte der Richter P. O. Lawrence, daß er dadurch sein Anrecht auf ein Vermächtnis, das ihm sein Onkel, der verstorbene General Sir Crawford Trotter Chamberlain,'hinterlassen hatte, verwirkt habe. In dem Urteil wird zunächst ein Lebensabriß Chambcrlaius gegeben und gesagt, er habe während des Krieges antienglische Anschauungen vertreten und durch seine Naturalisierung bewiesen, daß er mehr dem Vatcrlanbe seiner .Wahl und Liebr^ als dem Vaterlande seiner Geburt angehöre«. Der englische Richter ist der Anschauung, daß er sein englisches Bürgerrecht aus ungesetzmäßige Weise aufgegeben habe und nach englischem Recht noch britischer Untertan sei. Er habe also die Gesetze seines Vater landes verletzt, und wenn er nach England käme, würde er wegen Verrats angeklagt werden Nach deutschen. Recht aber ssi er Zweifel 1191
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