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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1940
- Strukturtyp
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- 1940-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1940
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- Deutsch
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neut) beantragt, so wird dieser Vorbescheid zum Urteil. Die Verord nung vom 10. Januar 1940 (RGBl. I, S. 43) bringt folgende Ände rung: Wird gegenüber einem Vorbescheide mündliche Verhandlung beantragt, so muß dies begründet und angegeben werden, weshalb der Antragsteller annimmt, daß die mündliche Verhandlung zu einer Änderung des Vorbescheides führen wird. Für die Stellung des An trages gilt die bisherige Frist von zwei Wochen, für die Einreichung der Begründung ist ein Monat Frist gewährt. Der Reichsfinanzhof prüft dann, ob die mündliche Verhandlung zu einer Änderung der Entscheidung führen wird. Verneint er diese Frage, so ist die An beraumung der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen abzulehncn. Einheitliches Vollstrcckungsrccht Zur Beseitigung der großen Unterschiede auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechts, die zwischen den einzelnen Teilen des Groß deutschen Reiches bestehen, besonders zwischen der Zivilprozeßord nung des Altreichs und den Erekutionsordnungen der Ostmark und des Sudetenlandes, wurde durch die Verordnung vom 16. Januar 1940 (RGBl. I, S. 176) die Vollstreckung von Schuldtiteln im ge samten Reichsgebiet einheitlich geregelt. Jetzt sind alle von deutschen Stellen geschaffenen Schnldtitel im ganzen Reiche vollstreckbar. Vor aussetzung dafür ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel, mit der zugleich die Kosten festgesetzt werden, die dem Vollstreckungsgläubi ger zu erstatten sind. Auch über den Vollzug von einstweiligen Ver fügungen werden einheitliche Bestimmungen getroffen. — Die Durchführung der Vollstreckung richtet sich nach dem an dem Orte der Vollstreckung geltenden Recht. Lohn, Gehalt und ähnliche Bezüge dürfen nur gemäß der Bestimmungen gepfändet werden, die an dem Orte gelten, an dem der Schuldner seinen Lebensunterhalt be streiten muß. — Im Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die vollstreckbare Aus fertigung des Titels dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Aus gerichtlichen oder notariellen voll streckbaren Urkunden darf auch in der Ostmark, im Sudetenland und im Protektorat die Zwangsvollstreckung nicht vor Ablauf einer Woche nach der Zustellung des Titels beginnen. Das Gleiche gilt für Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf das Urteil gesetzt sind. — Die Verordnung, die noch verschiedene Fragen für die Ge bühren und für den Übergang regelt, tritt am 16. Februar 1940 in Kraft. Auf die Beitreibung von Steuern ist sie nicht anzu wenden. Behandlung feindlichen Vermögens Für das Großdeutsche Reich einschließlich der cingegliederten Ostgebiete wird mit Gesetzeskraft ab 15. Januar 1940 (RGBl. I, S. 191 ff.) verordnet, welche Länder als feindliche Staaten gelten, wer als Feind anzusehen ist und was unter feindlichem Vermögen im Jnlande zu verstehen ist. Dazu gehören alle Vermögensgegen stände oder Rechte an diesen oder Rechte aus Verträgen über diese, wenn sie rechtlich oder wirtschaftlich Feinden gehören, u. a. Forde rungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent halt im Jnlande haben und Forderungen, die im Betriebe einer inländischen Niederlassung des Schuldners entstanden sind, im In land erteilte Gewerbeberechtigungen, gewerbliche Schutz rechte und Urheberrechte, denen für das Inland Schutz verliehen ist. Anmeldepflichtig für das feindliche Vermögen im Jn lande ist u. a., wer im Jnlande feindliches Vermögen verwaltet oder besitzt, in Gewahrsam hat, beaufsichtigt oder bewacht, wer einem im Ausland befindlichen Feind eine Leistung schuldet, sowie die Leiter oder die zur Vertretung oder Verwaltung befugten Per sonen bei juristischen Personen des Privatrechts, bei Personeuver- etnigungeu, Anstalten, Stiftungen und sonstigen Zweckvermögen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Jnlande haben und an denen Feinde beteiligt sind. Uber im Inland befindliches feindliches Ver mögen darf nicht verfügt werden. Die Verwaltung von Unter nehmen, au denen feindliches Vermögen beteiligt ist, geschieht gemäß besonderen Bestimmungen. Die Befolgung dieser Verordnung wird mit Strafdrohungen auf Gefängnis oder Geldstrafe gesichert. Warenzcichenrecht für Ostmark und Altreich Die Verordnung vom 18. Januar 1940 (RGBl. I, S. 203 ff.) regelt die Fragen des Warenzeichenrechts, die sich aus der Wieder vereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich ergeben. Die Wirkung der Warenzeichen deutschen Ursprungs, die beim Neichs- patcntamt eingetragen sind, wird auf die Ostmark erstreckt. Soweit Warenzeichen nicht bereits durch die Verordnung über den ge werblichen Rechtsschutz in Österreich (vom 28. April 1938) in der Ostmark wirksam sind, tritt die Wirkung, erst am 1. April 1940 ein. Vom gleichen Zeitpunkt ab wird die Wirkung der Warenzeichen ostmärkischen Ursprungs auf das Gebiet des Altreichs erstreckt. Für die ostmärkischen Warenzeichen in den eingegliederten sudeten deutschen Gebietsteilen und im Danziger Gebiet werden besondere Bestimmungen gegeben. — Vom 1. April 1940 ab gilt das deutsche Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 in vollem Umfange in der Ostmark. Einziehung der Reinnickelmünzen zu 1 Reichsmark Vom 1. März 1940 ab sind die Reinnickelmünzen im Nenn betrag von 1 NM nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel (Verord nung vom 20. Januar 1940, RGBl. I, S. 231). Sie werden bis zum 31. Mai 1940 bei den Reichs- und Landeskassen sowohl in Zahlung als auch zur Umwechslung angenommen. Das bezieht sich aber nicht auf durchlöcherte, anders als durch gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte und auf verfälschte Münzen. Über das Ausmalen von Zeichnungen Der aufmerksame Beobachter kann feststellen, daß seit einigen Jahren immer häufiger Drucksachen im handwerklichen Verfahren koloriert werden. Im Vergleich zu der Unzahl farbiger Veröffent lichungen machen die handausgemalten Bilder natürlich nur eine verschwindend kleine Zahl aus, aber sie vergrößert sich zusehends. Ein Hauptgrund dafür ist vielleicht die Billigkeit des Verfahrens, denn für bestimmte Zwecke und für nicht einmal geringe Auflagen ist das Kolorieren recht preiswert. Die Arbeitsweise ist einfach. Nach der farbigen Bildvorlage wer den für jede Farbe Schablonen geschnitten. Man paust dazu die Flächen jeder Farbe auf durchscheinendes Papier und schneidet nach diesen Vorlagen die einzelnen Schablonen aus Zinkblech oder Weiß blech. Nacheinander werden diese Schablonen auf den zu kolorieren den Druck gelegt. Die Reihenfolge ist bedingt durch die Farbigkeit der Vorlage. Zum Ausmalen nimmt man meistens Aquarellfarben. Die Farben werden mit besonderen Pinseln über die angelegten Schablonen gestrichen. Drei Elemente wirken also zusammen, um das fertige bunte Bild zu schaffen: Papier, Zeichnung und Farbe. Dem Papier gerecht zu werden, ist das Einfachste. Man nimmt gut ge leimtes, nicht satiniertes Papier und arbeitet am besten auf der Filzseite. Dann wird die Farbe leicht vom Papier ausgenommen, sie kann nicht auslaufen und ändert nicht ihre Deckkraft. Die Farbe des Papiers wird der geschickte Aquarellist ebenfalls beobachten. Der Grundton scheint durch die Farbdecke hindurch und verändert damit die Stärke des Farbtons. Auch das nichtbcmaltc Papier bestimmt die Wirkung des Bildes, da es ja mit dem Kolorit zusammen das Auge des Betrachters anspricht. Verfolgen wir nun, so flüchtig es auch nur geschehen kann, die große Vergangenheit des Jlluminierens von Bildern, so mögen manche Erkenntnisse zu gewinnen sein, die dem Ausmaler heute von Wert sein können. Frühe Zeugnisse sind die bemalten Einblattdrucke und die mit Holzschnitten versehenen Pflanzen- und Tierbllcher, die uns unkoloriert und koloriert überkommen sind. Nachdem der Holz schnitt durch den Kupferstich abgelöst wurde, fand die Ausmalung auch bei Kupferstichen statt. Der Erfindung des Kupferstichs folgte die des Stahlstichs, des Holzstichs, der Lithographie, und jedesmal finden wir Bücher in jeder dieser neuen Techniken, die auch aus gemalt wurden. Diese ständige Erweiterung des Umkreises graphischer Techniken steht im engsten Zusammenhang mit der Verfeinerung und Verästelung der künstlerischen Absichten der jeweiligen Epochen. Sie ist die Folge immer erneuter bildnerischer Auseinandersetzung mit dem Problem der Form und gleichzeitig die Grundlage, aus der sich diese künstlerische Auseinandersetzung vollzieht. Betrachten wir einige Beispiele aus der Gegenwart und jüngsten Vergangenheit! Die Ausmalung von Bilderbogen ist im Verlage Braun L Schneider über neunzig Jahre bis auf den heutigen Tag ununterbrochen fortgeführt worden. Haben wir nun die Gelegenheit, frühe Auflagen kolorierter Bogen, sagen wir von Pocci, zu sehen und vergleichen damit spätere Auflagen des gleichen kolorierten Bogens, so wird erkennbar, wie leicht dem Zeichner der in seiner ausmalenden Tätigkeit »ebenbürtige« Kolorierer fehlen kann. Was für ein gut illuminiertes Bild die Regel sein müßte, nämlich, daß die Stufe der farbigen Differenzierung der im Zeichnerischen entspricht, ist etwa auf alten Bogen zu finden, selten aber auf neuen. Weniger 43
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