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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1912
- Strukturtyp
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- 1912-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1912
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- Deutsch
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378 BSrlmblM s. d. Dpchn. Buchhondrl. Nichtamtlicher Teil. ^ 7, 10. Januar 1S12. Für den bequemen Lehrer ist es zweifellos angenehm, wenn er an allen Anstalten, an die er versetzt wird, dasselbe Buch findet, auf das er womöglich schon im Seminar ein gedrillt ist. Der strebsame Lehrer aber ist an eine seine Tätigkeit lähmende Kette gelegt. Der Verfasser der Erlasse beabsichtigt gewiß nicht eine öde Unifizierung, aber die Wärme, mit der die Vereinheitlichung empfohlen wird, muß bei den Nachgeordneten Behörden verhängnisvoll wirken. Bezüglich der Bestimmungen über veränderte Auslagen sei, um Wiederholungen zu vermeiden, nur auf die Beilage (Die Schulbücherpolitik usw.) verwiesen. Nichts wäre be denklicher für die Schule, als die Wirkung der eignen und fremden Kritik aus die Verfasser und ihre Bücher zu unterbinden. Der Unterzeichnete Vorstand hat im Vorstehenden auch die Bedenken allgemeiner Natur gegen die Erlasse des hohen Kultusministeriums zum Ausdruck gebracht. Was er für den deutschen Verlagsbuchhandel im besonderen be fürchtet, sei zum Schluß noch kurz zusammengesaßt: 1. Große unverdiente Verluste durch Entwertung an sich guter Bücher, die durch andere ihnen sachlich nicht über legene, sondern aus irgend welchen Gründen weiter ver breitete oder bevorzugte verdrängt werden. 2. Lähmung des Unternehmungsgeistes durch die Forderung, daß ein aus mehreren Teilen bestehendes Werk erst vorgeschlagen werden darf, wenn alle Teile vollendet vorliegen. 3. Erschwerung einer gründlichen Verbesserung einge- sührter Lehrbücher durch die Bestimmungen betr. veränderte Auflagen. 4. Rückgang und völliges Verschwinden vieler mittlerer und kleiner Verlagsbetriebe. 5. Monopolisierung des gesamten Schulbücherverlages in wenigen Händen. tiusere Sitte geht dahin, das hohe Ministerium wolle dafür Zorge tragen, daß der Reichtum an guten Lehr mitteln, dessen sich Deutschland wie kaum ein anderes Land der Welt erfreut, nicht einem Übertriebenen Streben nach Uniformierung geopfert werde. Wir verharren, Euer Exzellenz ganz ergebener Vorstand des Deutschen Verlegervereins Arthur Meiner. Ar tur^Seemann. vr. Georg Paetel. Lr.WilhelmRuprecht. Paul Schumann. Rudolf Hofmann. Leipzig, 30. Dezember 1911. Zur Einführung in die Reichsversicherungsordnung. Nachdruck verboten. Mit dem neuen Jahre ist das Versicherungswesen des Reichs in eine neue Phase eingetreten. Ein erhebliches Stück, und zwar das im Grunde genommen allerwichtigste der im Jahre 1911 Gesetz gewordenen Reichsverstcherungsordnung trat am 1. Januar in Kraft. Es ist das vierte Buch des Gesetzes, das von der Invaliden- und der Hinterbliebenen- Versicherung handelt. Gerade die Versicherung der Hinter bliebenen gibt der Reichsversicherungsordnung ihre erheblichste Bedeutung. Gewiß sind auch in allen übrigen Stücken dieses Gesetzes, ungeachtet aller Kritik, die es mir Recht oder Un recht erfahren hat, ganz erhebliche Fortschritte zu verzeichnen. Aber sie betreffen bereits bestehende Versicherungsarten. Doch eine Versicherung von Witwen bzw. Witwern und Waisen der nicht durch Betriebsunfall zu Tode gekommenen Personen der Arbeiterklaffe und der ihr wirtschaftlich nahestehenden Schichten hatten wir bisher noch nicht. Der Gedanke marschierte ja schon lange, er hatte in einem Gesetze auch bereits vorbereitenden Ausdruck gefunden, indem nach Z 15 des Zolltartfgesetzes vom 25. Dezember 1902 aus gewissen, infolge dieses Gesetzes sich ergebenden Über schüssen ein Fonds für eine zu schaffende Hinterbliebenen- Versicherung angesammelt werden mußte. Dieser Fonds findet letzt tatsächlich bei der Durchführung des Gesetzes Ver wendung. Allerdings haben die Volkskreise, denen diese Ver sicherung zugute kommen soll, sie sich weit umfangreicher, ergiebiger und weniger verklausuliert gedacht; aber für das Erste ist doch wichtig genug, daß der Gedanke, Witwen und Waisen von Reichs wegen vor der äußersten, durch den Tod des Familienvaters drohenden Not zu schützen, durch Gesetz in praktische Wirklichkeit umgesetzt wird. Das zweite Haupt-Moment der Reichsversicherungs ordnung ist, daß, wie die Hinterbliebenenversicherung mit der Invalidenversicherung verknüpft worden ist, diese mit den anderen bisherigen Zweigen der Reichsversicherung, der Kranken- und der Unfallversicherung zu einem ganzen Ver sicherungswerk vereinigt worden ist. Es mag zugegeben werden, daß die Verbindung der einzelnen Teile dieses Werkes noch enger werden könnte, aber man kann auch nicht verkennen, daß das Vereinigungswerk natürliche Schwierig keiten mancherlei Art bietet, und man darf hoffen, daß bei der praktischen Durchführung noch engere Beziehungen seiner einzelnen Teile sich gewinnen lassen und den Gesetzgeber etwas später zur Nachhilfe bestimmen werden. Das Dritte, was dem Angegebenen ungesähr gleich wert zur Seite steht, ist die gemeinsame Gliederung der Gesamt versicherung in Versicherunqsträqer, Verstcherungsbehörden und Aufsichtsbehörden. Die Versicherungsträger sind ja nicht gleich bei den einzelnen Versicherungsarten. Sie sind im Wesen die selben wie bisher, wenngleich sie in mehr oder minder be deutungsvoller Hinsicht Änderungen erfahren haben: Die auf die Mitarbeit und finanziellen Leistungen der Arbeit geber wie der Arbeitnehmer gestützten lokalen Kaffen für die Krankenversicherung; die auf gleichgeartetem Fundament beruhenden, Provinzen oder Staaten umfassenden Landes- versicherungs-Anstalten für die Jnvaliditäts- und Alters- uud nun auch für die Hinterbliebenenverstcherung; und die nur auf Leistungen und Selbstverwaltung der beruflich organisierten Unternehmer beruhenden Berussgenoffenschafte» für die Versicherung der Folgen von Betriebsunfällen. Als Versicherungsbehörden aber gelten durchweg, wenn auch nicht für alles in gleicher Weise, folgende Stellen: Versicherungsämter, Oberversicherungsämter und Reichsoersicherungsamt bzw. an Stelle des letzteren in einzelnen Bundesstaaten Landesversicherungsämter. Das eigentliche Bindeglied der verschiedenen Versicherungsarten auf der unteren Stufe sind die Versicherungsämter, die sowohl Verwaltung, wie Rechtsprechung üben, aber Teile der unteren Verwaltungsbehörden find, deren Vor steher auch Vorsteher der betreffenden Versicherungsämter sind, aber Stellvertreter erhalten, die wahrscheinlich die eigentlich leitenden Persönlichkeiten in diesen Ämtern werden. Die Versicherungsämter haben ferner Ausschüsse sür das Beschlußverfahren und sür das Spruchver fahren, in denen sowohl die Arbeitgeber, wie die Arbeit nehmer Vertreter haben, die aus Wahlen der Kaffenmit- glieder (Grundsatz der Verhältniswahl) hervorgegangen sind. Indes kann in vielen durch das Gesetz besonders angeführten Fällen der Vorsitzende ohne Zuziehung von Beisitzern ent scheiden. In welchen Fällen der verschiedenen Versicherungs arten, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Ver fahren das Verstcherungsamt auf Antrag, in welchen Fällen es von Amts wegen an der Feststellung von Ansprüchen Versicherter oder von Versicherungsanträgen mitzuwirken oder
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