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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1912
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- 1912-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1912
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7, IO. Januar 1SI2. Nichtamtlicher Teil, «!rl-«il-u r d. DM«. Buchyantel. 87g zur Entscheidung berufen ist, ob das im Spruchverfahren — d. h. nach mündlicher und in der Regel öffentlicher Verhand lung — oder im Beschlußverfahren — d. h. ohne mündliche öffentliche Verhandlung — zu geschehen hat, bestimmt die Reichsversicherungsordnung sehr eingehend, in ihrem 6., letzten, 360 Paragraphen umfassenden Buche. Die höhere Versicherungsbehörde ist das Oberversiche rungsamt, das sowohl Spruch- wie Befchlußkammern hat, aber auch als Aufsichtsbehörde fungiert. Außer einem Direktor besteht das Oberoersicherungsamt aus beamteten Mitgliedern und Beisitzern, die aus den Kreisen der Arbeit geber und der Versicherten in etwas komplizierter Weise gewühlt werden. Die Spruchkammern der Oberversicherungs ämter entscheiden über Berufungen gegen Endbescheide der Träger der Unfallversicherung, sowie der Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung und über Berufungen gegen Urteile der Versicherungsämter. Die Beschlußkammern ent scheiden über Beschwerden in Sachen der Unfallversicherung und über solche der Versicherungsämter überhaupt. Das Nähere, auch betr. der Abweichungen, ist ebenfalls im 6. Buche der Reichsverstcherungsordnung zu finden. Die oberste Instanz ist das Reichsversicherungsamt (bzw. unter Voraussetzungen das in einigen Bundesstaaten befindliche Landesversicherungsamt). Seine Zusammensetzung bleibt die gleiche wie bisher, aus ständigen und nicht-ständigen Mitgliedern; erstere sind Beamte, letztere ebenfalls, insoweit sie entweder Vertreter des Bundcsrats sind oder den zu den Spruchsenalen zugezogenen Richtern angehören, während die übrigen gewählte Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit nehmer sind. Das Reichsversicherungsamt (Landes-Verstche- rungsaml) ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberversicherungsämter (Spruchkammern) in Sachen der Krankenversicherung, sowie der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung zuständig. Ferner hat es über die »weitere Beschwerde- zu entscheiden, die sich gegen eine Entscheidung des Oberverstcherungsamls als Beschwerdeinstanz richtet, während in den Fällen, in denen eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Ver sicherungsamtes sich richtet, das Oberversicherungsamt über eine solche weitere Beschwerde bereits letztinstanzlich ent scheidet. Wenngleich zahlreiche Ausnahmen vorgesehen sind, in denen das Reichsversicherungsamt nicht angerufen werden kann, und wenngleich damit auch in den Fällen der Unfall- und der Invalidenversicherung eine Be schränkung der Spruch- und Beschlußtätigkeit des Reichs versicherungsamts gegenüber dem bisherigen Zustand erfolgt, so ist doch andrerseits im Gegensätze zur jetzigen Versaffung das Reichsverficherungsamt künftig in der Lage, die auf dem Gebiete der Krankenversicherung sich geltend machenden Grund sätze zu beeinflussen, so daß auch hier für eine größere Ein heitlichkeit in Zukunft gesorgt ist. Das ist um,so mehr der Fall, als das Oberversicherungsamt, wenn es in einem Falle, der letztinstanzlich ihm Vorbehalten ist, von grundsätzlichen Entscheidungen des Reichsversicherungsamts abweichen will, die betreffende Sache an das Reichsversicherungsamt zur Entscheidung abzugeben hat. Soweit nicht die genannten Ämter noch Funktionen als Aufsichtsbehörden zu erfüllen haben, ist die Aussicht über Tätigkeit und Einrichtungen der Verstcherungsträgcr Landes behörden Vorbehalten, die von den einzelnen Staaten zu be zeichnen sind. Neben diesen drei großen Fortschritten, die die Reichs verstcherungsordnung bringt, sehen die einzelnen Teile noch eine Reihe von Änderungen vor, die zu einem nicht geringen Maße wohl als Verbesserungen anzusprechen sind. All das, wie überhaupt das Gesetz auch nur in seinen Grundzügen genauer darzustellen, ist im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich. Hervorgehoben aber seien hier nur noch folgende Momente! Die Unfallversicherung hat für weitere Kreise als bisher Geltung erhalten. Außer den bisher versicherten Gruppen unterliegen ihr Apotheken, Gerberei-, Dekorateur- und Steinzerkleinerungsbelriebe, Badeanstalten, Binnen fischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und Eisgewinnung, wenn sie gewerbsmäßig betrieben oder vom Reich, Staat, einer Gemeinde oder anderen öffentlichen Körperschaften verwaltet werden, ferner das Halten von Fahrzeugen auf Binnen gewässern, der Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsbetrieb (gewerbsmäßig) und das Halten von Reittieren, sowie von Fahrzeugen außerhalb des Wassers, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, endlich Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, die mit einem kaufmännischen, über den Umfang des Klein betriebs hinausgehenden Unternehmen verbunden sind. In allen diesen Betrieben, wie in allen bisher schon der Ver sicherung unterliegenden Betrieben sind aber nicht nur, wie bisher, die Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge, sowie die mit höchstens 3000 ^ Jahresgehalt ausgestatteten Betriebsbeamten versichert, sondern in Zukunft auch die Betriebsbeamten, die 3000 bis 5000 Jahresdurchschnitts verdienst haben. Ja, die Satzung der Berufsgenossenschaft kann die Vcrstcherungspflicht noch auf Betriebsbeamte aus dehnen, deren Jahresarbeitsverdienst 5000 ^ übersteigt. Man) kann also nicht sagen, daß die Unfallversicherung des Reichs nur für Arbeiter schlechthin gelte, zumal die Satzung der Berufsgenossenschaft die Verstcherungspflicht auch auf Bettiebsunternehmer ausdehnen kann, deren Jahresarbeits verdienst 3000 nicht übersteigt oder die regelmäßig keine, eventuell aber höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen; Unternehmer, sowie Binnenlotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, können überdies unter gleichen Voraussetzungen sich selbst versichern, auch wenn die Satzung das nicht als Verstcherungspflicht festsetzt, wie andrerseits diese freiwillige Selbstversicherung durch die Satzung der Berufsgenoffenschaft noch bei höherem Jahres- arbeitsverdienst oder bei Beschäftigung von mehr als zwei Verstcherungspflichtigen zugelaffen werden kann. Weiter kann die Unfallversicherung durch Bundesratsbeschluß auf bestimmte gewerbliche Berufskrankheiten ausgedehnt werden. Das wird sicherlich kommen, da die Erkenntnis zunehmend wächst, daß viele Berufskrankheiten wie Unfälle wirken. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung ist das Bemerkenswerteste auch wieder die Ausdehnung der Versiche rung auf Kreise, die bisher der Versicherung nicht unter worfen waren. Das gilt vor allem für die Dienstboten, die im Sinne des Gesetzes nur dann zur Versicherung gelangten, wenn sie neben hauswirtschaftlicher auch gewerblicher, ver sicherungspflichtiger Tätigkeit sich widmen mußten. Aber auch die Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bühnen- und Orchestermitglieder — und zwar ohne Rücksicht auf den Kunst wert ihrer Leistungen —, die Lehrer und Erzieher, die Haus gewerbetreibenden, sowie mit gewisser Beschränkung die Schiffs- besatzung deutscher Seefahrzeuge gehören jetzt zur Versicherung; die Ausnahmen für die letztgenannte Gruppe beziehen sich aus die Fälle, in denen schon anderweit eine Krankenfür- sorge gesetzlich geregelt ist. Für die hier genannten Gruppen sowie für die anderen bisher schon versicherten Gruppen, mit Ausnahme der eigentlichen Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten ist die Versicherung an die Be dingung geknüpft, daß ihr regelmäßiger Jahresarbeitsoerdienst 2000 ^ nicht übersteige. Wenn diese Bedingung nicht für Ausnahinegruppen gilt, so ist das dadurch erklärlich, daß ein Jahresarbeitsverdienst in annähernd großem oder gar höherem Betrage doch nur äußerst selten vorkommt. Für alle besteht so»
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