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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1936
- Strukturtyp
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- 1936-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1936
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- Deutsch
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Nummer SS8, 17. Dezember 1936 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel spräche beschlossen, am 11. April 1937 eine Gauversammlung mit anschließendem Kameradschastsabend bei Kroll abzuhalten. Danach dankte Herr Langenscheidt den Vortragenden und allen, die im letzten Jahr für den Gau Berlin gearbeitet haben, insbesondere dem Geschäftsführer des Gaues, Herrn Höynck, der seine Pflicht mit Treue und Aufopferung erfüllt habe. Der Referent der Reichsschrifttumskammer, vr. Hasper, stellte in Aussicht, daß er dem Herrn Präsidenten ausführlich über diesen bedeutsamen Abend berichten werde. Alle angeschnittenen Fragen seien für die Reichsschkifttumskammer von größtem Inter esse. Auch Herr Wülsing, der abschließend das Wort ergriff, wies darauf hin, wie wichtig es fei, daß solche Aussprachen in kameradschaftlichem Kreise stattsinden, indem er zugleich im Namen des Gesamtbuchhandels Herrn Langenscheidt für die wert volle Arbeit im Gau Berlin dankte. Nach der Arbeitstagung vereinte ein kameradschaft liches Beisammensein die Gäste und die ehrenamtlichen Mitarbeiter, sodaß allen Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich kennenzulernen und ihre Erfahrungen auszutauschen. Die Arbeitstagung gab im ganzen einen überzeugenden Ein druck von dem pulsierenden Leben innerhalb der Organisation des Berliner Buchhandels, dessen restlos durchgeführte Organisation für das gesamte Reich von Bedeutung ist. Die Tagung bewies ferner, daß der Berliner Buchhandel mit Hilfe dieser sinnvollen Arbeitsverteilung in der Lage ist, mit einer ganz kleinen Geschäfts stelle die große Arbeitslast zu bewältigen, obwohl naturgemäß alle Probleme des Buchhandels ihren Niederschlag in der Arbeit der Gaugeschäftsstelle als ausführcndem Organ finden. Besonders hervorgehoben zu werden verdient die große Einsatzbereitschaft und die freudige Hingabe der ehrenamtlichen Mitarbeiter des Gaues an die ihnen gestellte Aufgabe. Ihre von Opserbercitschaft und Idealismus getragene Arbeit ist die Gewähr dafür, daß der Stand der Buchhändler in Berlin seine Geschicke wirklich selbst führt, daß die Organisation niemals Selbstzweck wird und die Leitung wie die Geschäftsstelle des Gaues fruchtbare Gemein schaftsarbeit für das Ganze leisten kann. Durch diese einsatzbereite Kameradschaft ist erreicht worden, daß ein starkes Zusammen gehörigkeitsgefühl der Mitglieder des Bcrufsstandes im Wachsen ist und in seinen Reihen nach der Auslösung des Bundes auch das Vertrauen zur Reichsschristtumslammer ständig tiefere Wurzeln saßt. Die Arbeitstagung hat ferner bewiesen, daß der Satz »Dem Gau obliegt im Rahmen der Gruppe Buchhandel die Selbst verwaltung des im Gau ansässigen Buchhandels- für den Gau Berlin bereits heute seine volle Gültigkeit besitzt. Sie hat ge zeigt, daß im Gau Berlin unter der zielklaren Leitung des Gau obmannes Langenscheidt außerordentlich erfolgreich und tatkräftig gearbeitet wird. Llmw and lungsfragen Von Dr. Paul Liebe Soeben wird bekannt, daß das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften verlängert worden ist. Es sind einige wesentliche Gesichtspunkte bei der Verlängerung nicht mit über nommen worden. Die steuerrechtlichen Begünstigungen werden zwar weiterhin gewährt, wenn die Umwandlung oder Auflösung bis zum 30. Juni 1937 beschlossen wird, jedoch darf bei allen nach dem 31. Dezember 1936 beschlossenen Umwandlungen die Be wertungsfreiheit für kurzlebige Wirtschaftsgüter und für steuer freie Ersatzbeschafsungen nicht mehr in Anspruch genommen wer den. Das bedeutet, daß diese Wirtschaftsgüter nur nach den allge meinen Gewinnermittlungsvorschristen angefetzt werden dürfen. Die handelsrechtlichen Erleichterungen sind bis zum 31. März 1939 verlängert worden. Eine kleine Änderung liegt hier dadurch vor, daß die Erleichterung bei der Umwandlung nicht nur den jenigen Gesellschaften zugute kommen soll, die bis zum 1. Juli 1934 im Handelsregister eingetragen waren, sondern auch den jenigen, die bis zu diesem Termin nur gerichtlich oder notariell beurkundet, aber nicht eingetragen waren. Für Aktiengesellschaften ist die Regelung getroffen worden, daß die Umwandlung auch schon dann zulässig ist, wenn der Hauptgesellschaster mehr als drei Viertel des Grundkapitales be sitzt. Er braucht dann auf die übrigen Gesellschafter keine Rücksicht zu nehmen. Neu ist auch die Bestimmung, daß das Registergericht die Umwandlung nur dann eintragen soll, wenn die zugrunde liegende Bilanz für einen Stichtag aufgestellt ist, der höchstens vier Monate vor der Eintragung liegt. Diese neuen Vorschriften reihen sich einer Anzahl von Gesetzen an, die alle darauf Hinzielen, die kleineren Kapitalgesellschaften zur Umwandlung in Personalgesellschast oder Einzelkausmann zu veranlassen. Es seien daher nachfolgend die wichtigsten Gesetzes bestimmungen, die mit der Umwandlung in Zusammenhang stehen, angeführt und anschließend untersucht, wo die Vorteile und eventuell auch Nachteile einer Umwandlung liegen. Das erste Gesetz mit der Absicht der Umwandlung war das Umwand lungsgesetz vom 5. Juli 1934, das die Körperschaften veranlassen will, durch die Umwandlung wieder stärker die persön liche Verantwortung zu übernehmen. Es bringt eine Reihe von Steuererleichterungen für den Fall der Umwandlung, die bisher bei Änderung der Rechtssorm des Unternehmens nicht gewährt wurden. Die Neufassung des Körperschaft? st euergesetzes vom 16. Oktober 1934 führt die Gedanken weiter fort. Sie beseitigt eine Reihe von Steuervergünstigungen, die bisher für solche Anstalten galten, die von Körperschaften des öffentlichen Rechtes betrieben wurden. Das Gesetz über die Gewinnver teilung bei Kapitalgesellschaften vom 4. De zember 1934 (sogenanntes Anleihestockgesetz) bedeutet hinsicht lich der Gewinnausschüttung eine weitere Erschwerung für die Kapitalgesellschaften und liegt somit in der gleichen Linie der vor genannten Gesetze. Endlich ist durch Gesetz vom 27. August 19 3 6 der Steuersatz der Körperschaftssteuer erhöht worden und beträgt im allgemeinen 30"/», für die Fälle des K 19, 2 (Kredit anstalten des öffentlichen Rechtes usw.) 1S"/°. Bis Ende dieses Jahres ist eine Ubergangsregelung geschaffen. Zu bedenken ist noch, daß die klare Linie der Gesetzgebung immerhin die Vermutung gestattet, daß die Regierung in der Frage der Umwandlung noch weitere Gesetze folgen lassen wird. Für die Betrachtung der Frage: '»Soll eine Firma in Einzel- Handelsfirma umgewandelt werden- reicht nicht aus, nur die steuerlichen Fragen zu behandeln. Vielmehr ist eine Reihe von sehr wesentlichen anderen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, näm lich: Die Haftung, die Kreditfrage, die Notwendigkeit, in bestimm ten Fällen die Bilanz ofsenzulegen, die Beschränkung hinsichtlich der Gewinnausschüttung und der Zwang zur Bilanzrevision. In Nachfolgendem soll diesen verschiedenen Fragen nachgegangen werden. Steuergefichtspunkt: Daß die Kapitalgesellschaften einer Doppelbesteuerung unterliegen, ist gesetzlich beabsichtigt. Der Gewinn wird bei der Gesellschaft durch die Köcperschafts- fteuer besteuert. Er wird aber gleichzeitig bei den Gewinn- empfängcrn (den Gesellschaftern oder Aktionären) durch die Ein kommensteuer erfaßt. Diese Tatsache spricht für die Umwandlung. Gerade bei kleineren Unternehmen liegt der Vorteil ganz zweifellos auf der Seite der Personalgesellschaft. Eine Körper schaft, zahlt in jedem Falle 30°/» Steuern, während der Einzel kausmann erst bei einem Reingewinn von 24 000.— RM an diese Grenze herankommt. Entsprechend der beabsichtigten bevölkerungs politischen Gesetzgebung wird aber beim Einzelkaufmann die Familienlage berücksichtigt. Bei einem verheirateten Einzelkauf mann würde diese Grenze erst bei rund 60 000.— RM erreicht werden. Je nach der Zahl der Kinder steigt die Ziffer noch weiter. Also gerade bei kleineren Kapitalgesellschaften wirkt sich eine Um wandlung zweifellos sehr wesentlich zugunsten des Inhabers aus. Für die Kapitalgesellschaft wäre noch zu erwähnen, daß nur ausgeschütteter Gewinn doppelt besteuert wird. Das könnte vor- 109S
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