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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Götzendämmerung im französischen Urheberrecht Der Gesetzentwurf Jean Zay <Schluß zu Nr. 27z) Von Rechtsanwalt Dr. Willy Loffmann in Leipzig M. Träger und Gegenstand des Urheberrechts. 1. über den Träger des Urheberrechts besagt der Entwurf nichts. Er begnügt sich damit, zu bestimmen, daß die Ausübung des Urheberrechts auch den Minderjährigen und den beschränkt Geschäftsfähigen zusteht, und trifft Sonderbestimmungen über das Miturheberrecht. Es fehlt die Lösung der besonders wichtigen Frage nach dem Urheber des Filmkunstwerkes, für die das" österreichische Gesetz eine beachtliche Vorschrift gefunden hat. Die französische Rechtsprechung neigt mehr und mehr dazu, das Urheberrecht am Filmkunstwerk dem Filmproduzenten zuzuerlennen. Nach dem Tode des Urhebers geht das Urheberpersönlichkeits recht der Ausübung nach ohne zeitliche Befristung auf den vom Urheber eingesetzten Testamentsvollstrecker bzw. beim Fehlen eines solchen auf das Unterrichtsministerium, den Inhaber des Werk nutzungsrechts, die Autorengesellschasten und sonstige Personen oder Gesellschaften über, deren Interesse an Wahrung des Urheber- Persönlichkeitsrechts von der Regierung anerkannt ist. Wegen des Übergangs der Werknutzungsrechte nach dem Tode des Urhebers vgl. unter V. 2. Es fehlt eine Begrisfsumreißung des schutzfähigen Werkes. Vielmehr begnügt sich der Entwurf (Art. 9) damit, einen Katalog von Kategorien der schutzsähigen Werke im Anschluß an den Ka talog der Berner Übereinkunft aufzuzählen, unter dis jetzt auch die Filmkunstwerke ausgenommen sind, und bei dem gemäß der französischen Rechtsauffassung die Erzeugnisse des Kunstgewerbes nicht fehlen. Wohl aber sind weggelassen sein völliger Bruch mit der bisher herrschenden französischen Rechtsausfassung) die photo graphischen Erzeugnisse. Daß für Lichtbilder nicht einmal ein Leistungsschutz vorgesehen ist, ist ein empfindlicher Mangel des Entwurfs, während es allerdings ein Fortschritt in der urheber rechtlichen Erkenntnis ist, daß man diesen im wesentlichen tech nischen Erzeugnissen nicht mehr den reinen Urheberrechtsschutz zu erkennen will. Eine Sonderregelung (übereinstimmend mit der deutschen Rechtsaussassung) ist für das Werk der Filmkunst vorgesehen, inso fern das Urheberrecht an diesem (Art. 18 Abs. 2) nicht auch das Recht umfaßt, das Filmkunstwerk zu bearbeiten, vielmehr soll dieses Recht dem Urheber des literarischen oder künstlerischen Wer tes zustehen, welches die Vorlage für das Filmkunstwerk gebil det hat. Wesentlich erscheint, daß nunmehr — entgegen Art. 9 RBUe. — auch ein voller Urheberrechtsschutz für alle in der Presse erschie nenen Werke vorgeschlagen wird, ausgenommen die anonymen aktuellen Presseartikel; doch ist auch deren Pressewiedergabe unzu lässig, wenn sie einen diesbezüglichen Vorbehalt tragen. IV. Die Begrenzungen des Urheberrechts. Während nach dem jetzt noch geltenden Urheberrechtsgesetz irgendwelche Begrenzungen des Urheberrechts nicht vorgesehen sind, die tatsächlich bestehenden Begrenzungen (Zitatenrecht insbes.) durch die Rechtsprechung geschaffen worden sind, werden jetzt solche Begrenzungen durch den Entwurf normiert: 1. Kurze Zitate aus Presseartikeln (Art. 13 Abs. 2). 2. Kurze Zitate aus Werken aller Arten (also auch nicht er schienener!) in Unterrichtswerken, wissenschaftlichen Werken oder historischen Darstellungen (eine in ihrer Unklarheit bemerkens werte Vorschrift!) (Art. 13 Abs. 3). 3. Aufnahme von Auszügen in Anthologien oder Chresto mathien, jedoch gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr (Art. 13 Abs. 34), also eine gesetzliche Lizenz zugunsten des Herausgebers solcher Sammlungen. 4. Die Pressewiedergabe von Reden in öffentlichen Verhand lungen, von Plaidoyers usw. (Art. 14). 0. Einen Bruch mit den geheiligten urheberrechtlichen Tradi tionen stellt die Einführung einer allgemeinen gesetzlichen Lizenz für die Wiedergabe von Werken gestorbener Urheber dar (nach dem Vorbild von Art. 3 Abs. 2 des grotzbritannischen Urheber rechtsgesetzes). Der Entwurf Art. 21 sieht vor; Das Werknutzungsrecht steht innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach dem Tode des Urhebers demjenigen zu, den der Ur heber letztwillig als Inhaber dieses Rechts bestimmt hat. Nach Ab lauf dieser zehn Jahre jedoch, und zwar bis zum Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Todesjahr des Urhebers, ist die Verwertung seines Werkes zulässig, sofern der Verwerter an den während der ersten zehn Jahre nach dem Tode des Urhebers Werknutzungsberechtigten ein angemessenes Entgelt zahlt, das in keinem Falle weniger als 10°/° des Bruttopreises der Verwertung betragen darf. Dabei erfährt diese fünfzigjährige Abgabefrist noch eine doppelte Verlängerung. Einmal wird sie — entsprechend der bisherigen französischen Gesetz gebung — um die Dauer des Weltkrieges verlängert, andererseits wird sie relativ verlängert zugunsten der überlebenden Ehegatten der Kinder und Enkel des Urhebers, für die diese Abgabefrist bis zum Tode des Letztversterbenden läuft, auch wenn die allgemeine fünfzig jährige Schutzfrist bereits abgelaufen sein sollte. Das ist also die gesetzliche Lizenz in Reinkultur, die weit über das hinausgeht, was bisher an gesetzlichen Lizenzen in der europäi schen Urheberrschtsgesetzgebung existiert. Denn hier wird die Zu lässigkeit der Wiedergabe nicht auf einzelne Arten der Wiedergabe (Aufführung, Buchabdruck, Rundsunkwiedergabe) beschränkt, sondern jegliche Wiedergabe ist hiernach zulässig, sodaß also von da ab über haupt ein ausschließliches Recht der Rechtsnachfolger des Urhebers nicht existiert, vielmehr dieses Recht sich — völlig folgerichtig ent sprechend dem Wesen des ckroit pöoumairo dieses Entwurfs — in einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes ge wandelt hat. Es ist außerordentlich interessant, zu lesen, wie Zay diese revo lutionäre Bestimmung seines Entwurfs begründet hat. Er verweist zunächst auf einen im Jahre 1841 veröffentlichten Brief von Alfred de Vigny über das künstlerische und literarische Eigen tum, in dem dieser nach dem Tode des Urhebers eine Teilung zwischen Familie und Nation verlangt. Dann aber heißt es wörtlich in der Begründung: »Wie kann man tatsächlich rechtfertigen, da das ckroit moral und das Werknutzungsrecht zwei voneinander nicht zu tren nende Elemente sind, zwei Auswirkungen ein und desselben Rechts, daß die Ausübung des ckroit moral nach dem Tode des Urhebers in weitem Umfange allen möglichen Interessenten anvertraut wird, während die Ausübung des Werknutzungsrechts auf der anderen Seite weiterhin Objekt eines strikt ausschließlichen Verwertungs monopols bleibt? Wer wird heutzutage damit einverstanden sein, daß ein Abkömmling von Ernst Renan oder von Anatole France, wenn er z. B. die Ideen seines Vorfahren nicht billigt, das Recht habe, zu verhindern, daß bis zum Jahre 1946 bzw. 1974 irgendeine Volksausgabe zu niedrigen Preisen der Meisterwerke dieser beiden Autoren erscheint, lediglich aus dem Grunde, weil das nicht seinen Anschauungen entspricht, und zwar auch dann, wenn ihm ein an gemessenes Entgelt gemäß dem Preis dieser Ausgabe zugesichert worden ist?« Es wird dann ausdrücklich auf das Vorbild des großbritanni- schcn Urheberrcchtsgesetzes Bezug genommen. Welcher Wandel der Anschauung! Im Jahre 1927 und noch auf der römischen Revi sionskonferenz im Jahre 1928 verfocht der Protagonist der französischen Urheberrechtswisscnschaft, Maillard, mit der Fülle seiner Eloquenz die These, daß die Frist der gesetzlichen Lizenz des großbritannischen Urheberrcchtsgesetzes kein Urheberrechtsschutz sei, sodaß also den großbritannijchen Werken in Frankreich nicht der volle fünfzigjährige Schutz zukomme. Und der Belgisch-Berner Vor- 1127
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