VMllbMLMKlltsckmVMmM Nr. 3V1 <N. 155) Leipzig, Dienstag den 29, Dezember 1938 1V3. Jahrgang Verwendung des öörsenblattes zu Werbezwecken (Wiederholt aus Nr. 29;) Manche Sortimenter verwenden die Anzeigen des Börsenblattes zur Werbung bei ihren Dauer kunden. Uns ist durch Anfragen bekannt, daß in nicht seltenen Fällen sogar das ganze Börsenblatt an interessierte Kunden überlasten wird. Es darf deshalb als notwendig angesehen werden, einem vorhandenen Bedürfnis abzuhelfen. Wir haben uns infolgedessen die Herausgabe lediglich des Anzeigenteiles des Börsenblattes als Ausgabe L genehmigen lasten. Sie ist vom 4. Januar 1947 an zur Lieferung bereit. Einer mißbräuchlichen Benutzung dieser Ausgabe L stehen die gesetzlichen Bestimmungen entgegen; denn nur derjenige darf den Handel mit Büchern betreiben, der von der Reichsschrifttumskammer zugelasten ist. Die Ausgabe L enthält den Anzeigenteil mit Umschlag (ohne redaktionellen Teil, ohne Bestellzettel und Suchliste). Der Bezugspreis für das Publikum ist RM 7.— monatlich bei freier Zustellung durch die Post. Die Bedingungen für den Buchhandel sind in beiliegendem Bestellzettel angegeben. Bibliotheken und anderen öffentlichen Stellen, die mit dem Buchhandel engere Verbindung haben, kann wie bisher die Ausgabe ^ (Ausgabe ohne Suchliste und Bestellzettel, aber mit Textteil) geliefert werden. Leipzig, den 15. Dezember 1936 Dr. Heß Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Belieferung von Buchverkaufsstellen und Fachgeschäfte» (Wiederholung aus Nr. 298/299) Im Adreßbuch 1937 sind die Stammrolle genehmigter Buch verkaufsstellen und die Fachgeschäftslisten nicht mehr enthalten. Wir teilen hierzu folgendes mit: Die Stammrolle genehmigter Buchvcrkaussstellen und die Fach geschäftslisten werden in Zukunft gesondert erscheinen. Sie sind zur Zeit bei der Gruppe Buchhandel der Reichsschrifttumskammer in Bearbeitung, die bestrebt ist, sie möglichst vollständig herauszu bringen, um mit wenig Nachträgen auszukommen. Grundsätzlich ist für die Belieferung von buchhändlerischen Wiederverkäufen! auf die Bekanntmachung des Bundes Reichs deutscher Buchhändler vom 30. April 1936 hinzuweisen, die nach folgend auszugsweise nochmals veröffentlicht wird. Leipzig, den 22. Dezember 1936. vr. Heß. Auszug aus der Bekanntmachung des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler v. 30. April 1936 Für den buchhändlerischen Geschäftsverkehr wird im Einver nehmen mit der Reichsschristtumskammer folgendes angeordnet: Die Mitgliedschaft zum Bund Reichsdeutscher Buchhändler, die Auf nahme in die Stammrolle buchhändlerischer Nebenbetriebe oder in die Stammrolle der Leihbüchereien im Nebengewerbe oder in einer der Fachlisten ist durch einen Stempel auszuweisen, der auf dem Briefbogen, insbesondere aber auf dem Bestellzettel anzubringen ist. Der Stempelaufdruck hat folgende Form: jö I 1SS88^ 8. bezeichnet den Bund, I die Fachschaft, die arabische Ziffer die eigentliche Mitglicdsnmmner. Den einzelnen Fachschasten entsprechen folgende römische Ziffern: I — Fachschast Verlag II — Fachschaft Handel III — Fachschast Zwischenhandel IV — Fachschaft Leihbücherei V — Fachschaft Buchvertreter VI — Fachschast Angestellte Die Stammrolle-Angehörigen des Buchhandels haben folgenden Stempelausdruck zu führen: 1 St.8 68671 die Angehörigen der Stammrolle Lechbüchereien im Nebengewerbe: 1 St. 8. 287 s die in den Fachlisten aufgenommenen Mitglieder die Anfangs buchstaben der Listenbezeichnung mit der zugehörigen Nummer, z. B. die Spielwarengeschäfte: lSpieINr.3sI Der Stempelaufdruck soll mindestens die Größe ISXb mm haben. Er wird auf dem Bestellzettel möglichst unten in der Mitte angebracht. In Zukunst darf nur. noch an diejenigen Firmen geliefert wer den, die sich durch eine solche Nummer auf dem Bestellzettel aus- weisen, es sei denn, es handelt sich um sogenannte sreigegebene Literatur (Bilderbücher, Malbücher usw.). Fehlt die Nummer, so muß zunächst in Abteilung I des Adreßbuches des Deutschen Buch handels nachgesehen werden. Ist die Firma dort aufgesührt ohne das Zeichen 0, so darf mit vollem Rabatt geliefert werden. (Es handelt sich dann um Firmen, die in anderen Einzelkammern der Reichskulturkammer ausgenommen sind.) Ist die Bestellsirma nicht aufgeführt, so ist beim Bund Rückfrage zu halten, um festzustellen, ob die Inhaber der Firma gemeldet sind, das Aufnahmeverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist. 1123