Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000504
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190005047
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000504
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-05
- Tag1900-05-04
- Monat1900-05
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3450 Nichtamtlicher Teil. 102. 4. Mai 1900. daß der fremde Staat gezwungen wäre, in seinem Gebiet ein Werk zu schützen, welchem das Heimatland keinen Schutz mehr gewährt. Ein solcher Fall würde z. B. bei Werken der Photographie vorliegen, welche in Deutschland fünf Jahre, in Cisleithanien dagegen zehn Jahre geschützt werden. Im einzelnen waren für die Fassung der Artikel und für die Abweichungen, welche das vorliegende Uebereinkommen von deni von Oesterreich-Ungarn vorgeschlagenen Schema auf weist, die nachstehenden Gesichtspunkte maßgebend: Zu Artikel I und II, sowie zum Schlußprotokolle. Nach Artikel I besteht die Voraussetzung des vertrags mäßigen Schutzes in einem Laude darin, daß das schutz suchende Werk im anderen Lande »einheimisch- ist. Die Verschiedenheit der geltenden Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland und den beiden Reichshälften Oesterreich-Ungarns machte es dabei erforderlich, den Begriff »einheimisch« zu umgrenzen. Dies geschah zunächst im Artikel II des lieber - einkommens. Dabei ergab sich die fernere Notwendigkeit, gegenüber der verschiedenen Terminologie der einzelnen Gesetzgebungen klarzustellen, was unter dem Begriff »Erscheinen« zu ver stehen sei, welcher eine der verschiedenen Voraussetzungen dafür bildet, daß ein Werk als »einheimisch« zu gelten hat. Während nämlich die ungarische Gesetzgebung hinsichtlich dieses Begriffs völlig mit der deutschen Gesetzgebung übereinstimmt und ein Werk nur dann als »erschienen« betrachtet, wenn es verlagsmäßig erschienen ist, gilt in den im Oesterreichi- schen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern nicht nur das verlagsmäßig erschienene, sondern auch das öffentlich aufgeführte musikalische oder Bühnenwerk, sowie das öffentlich ausgestellte Werk der bildenden Kunst und der Photographie als »erschienen« und genießt dort den Schutz des Gesetzes, der ihm nach der deutschen (wie auch nach der ungarischen) Gesetzgebung versagt ist. Für solche Werke, welche zwar in Cisleithanien als »erschienen« gelten, nicht aber auch in Deutschland, mußte daher eine Ausnahmebestimmung getroffen werden, durch welche der Möglichkeit vorgebeugt werden soll, daß z. B. die nicht verlagsmäßig erschienene, aber auf einer österreichischen Bühne aufgeführte Oper eines Niederländers in Deutschland schutzberechtigt würde; diese Ausnahme bestimmung ist in Ziffer 2 des Schlußprotokolls enthalten. Auch der in Ziffer 1 des Schlußprotokolls vorgesehene Fall betrifft nur unsere Urheberrechtsverhältnisse zu Cis leithanien. 2 des für diese Reichshälfle erlassenen neuen Urheberrechtsgesetzes bestimmt nämlich, daß dieses Gesetz im vollen Umfang auf alle in Deutschland erschienenen Werke unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung finde. Da infolgedessen die in Deutschland erschienenen Werke deutscher Urheber an sich in Cisleitchanien als »ein heimisch« gelten, so würden dieselben nach Absatz 1 des Artikels I dieses Uebereinkommens von dem vertrags mäßigen Schutze ausgeschlossen sein und lediglich den Schutz der inneren Gesetzgebung genießen. Um solchen Werken den vertragsmäßigen Schutz und nur den vertragsmäßigen Schutz zu sichern, wurde die in Ziffer 1 des Schlußprotokolls ent haltene Vereinbarung getroffen. Auf in Deutschland er schienene Werke ausländischer Urheber bezieht sich diese Vereinbarung nicht. Sind also solche Werke auch in Cis leithanien erschienen und deshalb dort ebenfalls einheimisch, so findet auf sie auch fernerhin das österreichische Gesetz und nicht das vorliegende Uebereinkommen Anwendung. Wie schon oben hervorgehoben worden ist, treffen die Gründe, welche zu den in das Schlußprotokoll aufgenommenen Bestimmungen Veranlassung gegeben haben, im Verhältnisse zwischen uns und den Ländern der Ungarischen Krone nicht zu. Dagegen ist im Hinblick auf Z 79b des ungarischen Urheberrechtsgesetzes von 1884 in Artikel II des vorliegenden Uebereinkommens der Wohnsitz des Urhebers auch als eine der verschiedenen Voraussetzungen der Anwendung der inländischen Gesetzgebung ausgenommen worden. Unsere Weigerung, eine derartige Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, hätte für Ungarn einen Eingriff in seine innere Gesetzgebung erforderlich gemacht. Da nun einerseits nicht anzunehmen war, daß Ungarn unter diesen Umständen einem Vertrags abschlüsse geneigt sein würde, andererseits aber die aus der Aufnahme dieser Bestimmung für uns sich ergebenden Konsequenzen kaum allzu schwerwiegender Natur sein dürften, hat man unserseits geglaubt, dem bezüglichen Wunsche Ungarns nicht entgegentreten zu sollen. Zu Artikel III. Die Verschiedenheit der Gesetzgebungen in den beiden Reichshälften Oesterreich - Ungarns hat zu der Notwendig keit geführt, für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, an welche die Gewährung des Schutzes ge bunden sein soll, für Eis- und für Transleithanien besondere Bestimmungen zu treffen. Während es hinsichtlich der im Oesterreichischen Reichs rate vertretenen Königreiche und Länder genügt, wenn für das zu schützende Werk die Bedingungen und Förmlichkeiten seines Ursprungslandes erfüllt sind, müssen im Verhältnisse zu Ungarn stets sowohl die Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungslandes, wie die des schutzgewährenden Landes erfüllt werden, da Ungarn grundsätzlich nur den registrierten Werken Uebersetzungsschutz gewährt. Zugleich erschien es geboten, im Absatz 3 den Vorbehalt des Uebersetzungsrechts, sowie den Beginn der Uebersetzung ausdrücklich als »Bedingung und Förmlichkeit« zu erklären, um dadurch jeden Zweifel über die Auslegung auszuschließen. Zu Artikel IV. Dieser Artikel ist dem österreichisch-ungarischerseits vor gelegten Vertragsentwurf erst im Laufe der Verhandlungen eingefügt worden. Sein Inhalt trifft materielle Bestimmungen, welche von dem sonst grundsätzlich festgehaltenen Prinzips der formellen Gegenseitigkeit abweichen. Diese Abweichung erschien gerade beim Uebersetzungsschutz im Hinblick auf die Möglichkeit ge boten, daß die Gesetzgebung in einem der beiden kontrahierenden Staaten in diesem Punkte später einen weitergehenden Schutz als den zur Zeit bestehenden gewähren würde. Aber auch jetzt schon sind die Voraussetzungen für den Schutz gegen Uebersetzungen verschiedenartig geregelt. In Deutschland und Ungarn muß die vorbehaltene Uebersetzung ein Jahr nach Erscheinen des Originalwerkes begonnen und binnen drei Jahren vollendet sein, worauf das Werk weitere fünf Jahre gegen Uebersetzung geschützt wird; nach der Gesetz gebung für die im Oesterreichischen Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, welche eine Frist für den Beginn der Uebersetzung nicht kennt, muß die vorbehaltene Ueber setzung binnen drei Jahren vollendet sein, damit das Werk von diesem Zeitpunkt an einen weiteren fünfjährigen Schutz gegen Uebersetzung genießen kann. Diese Verschiedenheit der inneren Gesetzgebung, welche noch eine weitere Ausdehnung erfahren kann, drängte zu einer materiellen Vereinbarung über den Uebersetzungsschutz. Bei der Festsetzung der Schutzfristen war zu berücksichtigen, daß eine längere Frist als drei Jahre für die Vollendung und eine längere Schutzfrist als fünf Jahre nach vollendeter Uebersetzung dazu geführt hätte, daß ein fremdes Werk auf Grund des Uebereinkommens einen längeren Schutz genießen würde als das einheimische Werk aus Grund der inneren Gesetzgebung, und daß daher dieselbe Handlung, gegen einen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder