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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1900
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- 1900-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1900
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102, 4. Mm 1900. Nichtamtlicher Teil. 3449 In Gemäßheit der Bestimmungen des Z 62 des Reichs gesetzes vvm 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, und des Z 21 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, sowie des Z 38 des Oesterreichischen Patents vom 19. Oktober 1846 genossen zwar die Werke des einen Staates im Gebiete des anderen Teiles den Schutz der ein heimischen Gesetzgebung, weil jedoch das Schutzverhältnis sich nur auf diejenigen Landesteile erstreckte, welche ehemals zum Deutschen Bunde gehörten, so herrschte, da Oesterreich-Ungarn dem Berner internationalen Uebereinkommen zum Schutze der Urheberrechte nicht beigetreten war, und das ungarische Urheberrechtsgesetz vom 26. April 1884 im tz 79 Absatz 2 seine Anwendung auf ausländische Werke grundsätzlich aus- schlvß, in den Beziehungen zwischen den nicht zum früheren Deutschen Bunde gehörigen Provinzen und Ländern ein vertragloser Zustand. Wenngleich diese Gestaltung der Verhältnisse — von den Urheberrechtsbeziehungen zu Ungarn abgesehen — seitens der deutschen Interessenten wohl nicht allzu schwer empfunden worden sein dürfte, erschien es doch für uns wünschenswert, ein Klarstellung der Urheberrechte im Verhältnisse zu den im Oesterreichischen Reichsrate vertretenen Ländern und einen Schutz der Rechte der deutschen Urheber in Ungarn herbeizu führen. Regierungsseitig wurde daher aus der erwähnten Inter pellation gern Veranlassung genommen, bei der Oesterreichisch- Ungarischen Regierung anzufragen, ob sie zum Eintritt in Verhandlungen über den Abschluß eines Urheberrechtsüber einkommens bereit sei. Von Oesterreich-Ungarn wurde daraufhin eine zustimmende Antwort erteilt und zugleich als Grundlage für die einzuleitenden Verhandlungen die san- liegendej unter dem 8. Juli 1890 von Oesterreich-Ungarn mit Italien geschlossene Urheberrechtskonvention bezeichnet, welche sich als bloßes Reziprozitätsabkommen darstellt. Der Abschluß eines solchen Reziprozitätsabkommens wäre an sich auch zu einer befriedigenden Regelung unseres Uer- hältnisses zu Ungarn ausreichend gewesen, allein den im Oesterreichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern gegenüber ließ es keinen genügenden Schutz der gegenseitigen Interessen erhoffen; denn damals galt in dieser Reichshälfte noch das oben erwähnte Allerhöchste Patent vom 19. Oktober 1846, welches vielfach den neueren Anschauungen auf dem Gebiete des Urheberrechts nicht mehr entsprach. Es ergab sich daher für uns die Notwendigkeit, beim Abschluß eines Urheberrechtsübereinkommens mit Oesterreich-Ungarn über den Rahmen eines Reziprozitätsabkommens hinauszugehen und materielle Aenderungen gegenüber den Bestimmungen des Oesterreichischen Patents vom Jahre 1846 anzustreben. Mit Rücksicht darauf jedoch, daß der inzwischen bekannt gewordene Entwurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes für die im Oesterreichischen Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder die Hauptmängel des Patents von 1846 zu beseitigen und sich den neueren Anschauungen anzupassen versprach, erschien es, nachdem ein Versuch, die Wirkungen des Ueberein- kommens einstweilen auf Ungarn zu beschränken, nicht zum Ziele geführt hatte, angezeigt, zunächst abzuwarten, ob und in welcher Gestalt dieser Entwurf zum Gesetz erhoben werden würde. Wenn nun auch infolgedessen die Verhandlungen über das Urheberrechtsabkommen nicht weiter fortgesetzt wurden, so gab uns doch ein spezieller Fall Veranlassung, noch vor der Abänderung der österreichischen Urheberrechtsgesetzgebung für eine Ausdehnung des bisherigen Schutzes iu einer bestimmten Richtung einzutreten. Nach Z 22 des Oesterreichischen Patents stand nämlich Siebknundsechzigfter Jahrgang. das Recht zur Aufführung dramatischer und musikalischer Werke den Erben und Rechtsnachfolgern des Urhebers nur bis zum Ablauf einer zehnjährigen Frist nach dem Tode des Autors zu. Auf Grund dieser Bestimmung wäre daher die Wagnersche Oper »Parsifal«, welche nach dem ausdrücklichen Willen Richard Wagners während der Dauer des ihr in Deutschland gewährten Schutzes' nur in Bayreuth aufgeführt werden sollte, mit dem Beginne des Jahres 1894 für Cis- leithanien zur Aufführung sreigeworden. Dem auf Ersuchen der Interessenten von uns Hierwegen in Wien ausgesprochenen Wunsche um Verlängerung der Schutzfrist wurde in zuvorkommendster Weise dadurch ent sprochen, daß für Cisleithanien durch ein besonderes (Ueber- gangs-) Gesetz vom 26. April 1893 diese Frist hinsichtlich der Aufführung damals noch nicht freigewordener Bühnen werke um zwei Jahre verlängert worden ist. Am 26. Dezember 1895 war der Entwurf des neuen Urheberrechtsgesetzes für die im Oesterreichischen Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder im wesentlichen ohne Aenderung zum Gesetze geworden und damit eine dem Stande der neueren Anschauungen entsprechende Unterlage für die Fortsetzung der Verhandlungen geschaffen. Da es außerdem als ausgeschlossen gelten mußte, daß Oesterreich-Ungarn, welches auch die Beteiligung an der Pariser internationalen Urheberrechtskonferenz vom Frühjahr 1896 abgelehnt hatte, in absehbarer Zeit den Berner und Pariser internationalen Abmachungen beitreten werde, wurden im Jahre 1897 die Verhandlungen wegen Abschlusses eines Sonderabkommens wieder ausgenommen. Als Grundlage dafür diente, nachdem nunmehr infolge der Neuregelung der cisleithanischen Urheberrechtsgesetzgebung die früher vorhanden gewesenen Bedenken hiergegen im wesentlichen behoben waren, das Schema des oben erwähnten österreichisch-ungarisch-italienischen Uebereinkommens, das öfterreichisch-ungarischerseits erneut hierzu in Vorschlag ge bracht worden war. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist enthalten in dem Texte des vorliegenden Uebereinkommens, welches mit Genehmigung der beiderseitigen Regierungen am 30. De zember 1899 zu Berlin unterzeichnet worden ist. Im allgemeinen ist dazu folgendes zu bemerken: Der Schwerpunkt des Uebereinkommens, welches sich, wie sich aus Vorstehendem ergiebt, in der Hauptsache in der Form eines Reziprozitätsabkommens zu halten hatte, liegt in der Regelung unserer Urheberrechtsbeziehungen zu Ungarn; es wird durch dasselbe der bisherige schutzlose Zustand beseitigt und an seine Stelle für das ausländische Werk der volle Schutz gesetzt, welchen die beiderseitigen inneren Gesetz gebungen dein inländischen Werke gewähren. Aber auch für unser Urhebe^rechtsverhältnis zur anderen Neichshälfte der Habsburgischen Monarchie muß das Uebereinkommen als ein Fortschritt bezeichnet werden, insofern es die Zweifel und Mängel beseitigt, welche sich aus dem bisherigen Zustand ergeben haben, und indem es das geistige Eigentum auch in jenen Provinzen und Ländern schützt, welche nicht zum früheren Deutschen Bunde gehört haben. Das neue Uebereinkommen geht aber auch inhaltlich über die Grenzen hinaus, in welchen bisher Schutz gewährt wurde, indem es außer den Werken der Litteratur und Kunst noch die Werke der Photographie in den Kreis seiner Geltung einbezieht. Eine prinzipielle Einschränkung erfährt der Grundsatz der Gegenseitigkeit nur dadurch, daß das Uebereinkommen die Dauer des im fremden Lande gewährten Schutzes auf die Dauer des Schutzes im Ursprungslande beschränkt. Diese Ausnahme erklärt sich aus Gründen der Billigkeit; denn die Nichtaufnahme einer solchen Beschränkung hätte zur Folge, 463
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