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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1936
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- 1936-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1936
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MsMMMmDeMlM ViMaM Nk. 181 <N. 94) Leipzig, Donnerstag den 6, August 1 938 193. Jahrgang Das Abzahlungsgeschäft im Buchhandel Uns allen ist das System des Teil- oder Abzahlungsgeschäfts hinlänglich bekannt. Wir wissen, daß seine Entwicklung ungefähr um die Mitte des vorigen Jahrhunderts begann und daß es haupt sächlich in der Nachkriegszeit einen großen Aufschwung nahm. Die Jahre wirtschaftlicher Not begünstigten naturgemäß seine Ausbreitung auf alle möglichen Wirtschaftsgebiete und Handels gruppen und man kann wohl sagen, daß es zeitweise in ziemlich umfangreichem Maße das Zahlungswesen des Groß- und Einzel handels beeinflußte. Fragt man nach den tieferen Ursachen dieser zunehmenden Beliebtheit, so wird man immer wieder die Sym pathie weiter Volkskreise zu der Teilzahlungsmethodc als Grund anführen. Diese Tatsache zeigt uns gleichzeitig den Sinn und Zweck der so volkstümlich gewordenen Kauf- und Zahlungsweise, der darin liegt, Minderbemittelten oder vorübergehend Zahlungs schwachen sofort die Anschaffung größerer Gegenstände zu er möglichen, deren Preisstufe auf einer Höhe liegt, die die gewöhn lich zur Verfügung stehenden Geldmittel erheblich übersteigt. Wir wollen nicht verkennen, daß sie neben ihren unmittelbar ins Auge springenden, kaufanreizend wirkenden Vorteilen auch gewisse Nach teile aufweist, die in nicht seltenen Fällen von Gläubigern und Schuldnern unangenehm empfunden werden. So ist es beispiels weise oft der Fall, daß nach einem augenblicklich aufwallenden Kaufcntschluß eine starke Ernüchterung eintritt, die als Ursache kommender folgenschwerer Auseinandersetzungen anzusehen ist und in der sich uns ein typisches Merkmal des Abzahlungsgeschäftes offenbart. Um beide Vertragspartner in Anbetracht dieser sich meistens nach Kaufabschluß zeigenden Nachteile wirksam zu schützen, hat man schon im Jahre 1894 das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte geschaffen, das den Zweck hat, berechtigte Interessen des Verkäufers mit dem notwendigen Schutz des Schuldners in Einklang zu bringen. Die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse brachte auch für den Buchhandel die Einführung der Teilzahlungsmethode, je doch war hierfür von Anfang an nur eine besondere Gattung von Buchobjekten wie beispielsweise umfangreiche Lexika, wertvolle wissenschaftliche Literatur, mehrbändige Standardwerke usw. ge eignet. Derartige Sammelwerke hatten und haben auch heute noch einen hohen Preis. Ihr Absatz ist naturgemäß schwieriger als der irgendwelcher anderer, auf allgemein-üblicher Preisstufe liegender Literatur. Deshalb findet der Verkauf mancher hierher gehörenden Werke zu etwa 90°/° ihres Gesamtumsatzes auf dem Wege der Ratenzahlung statt, wobei für den eigentlichen Vertrieb eigens dafür arbeitende Buchvertreter sorgen. Das Gefüge des Abzahlungsgeschäfts zeigt bei genauerer Be trachtung eine recht komplizierte und stark verklausulierte Beschaf fenheit. So macht sie u. a. dem Käufer die strikte Befolgung einer Anzahl von notwendigen Formalitäten zur Pflicht, deren Daseins berechtigung aus dem Zweck, ihn selbst vor Jrrtümern, falschen Auffassungen und sonstigen Benachteiligungen zu schützen, ersicht lich wird. Man mag als Außenstehender oftmals geneigt sein, diese Richtlinien für unbequem und erschwerend zu halten, jedoch zeigt uns die Praxis mit ihren verschiedenartig und mitunter recht son derbar gelagerten Fällen, wie notwendig und angebracht sie in Wirklichkeit für die Regulierung der gegenseitigen Verpflichtungen sind. Sie lassen sich im Interesse einer reibungslosen Abwicklung daher auch kaum vermeiden. Eine grundlegende und zugleich rechts verbindliche Form erhält nun der sich im Rahmen der Teilzah- lungsmethode abspielende Geschäftsvorgang durch den Bestell schein, der die alleingültige, alle etwaigen unkontrollierbaren Per sönlichen Nebenabmachungen t meistens zwischen Käufer und Ver treter) ausschaltende Unterlage für das getätigte Geschäft darstellt. Da man nun einmal gerade im Ratenzahlungsgeschäft mit man cherlei Auslegungen und Meinungsverschiedenheiten rechnen muß, empfiehlt es sich von selbst, schon im Auftragsschein die sich aus der Praxis ergebenden Möglichkeiten unliebsamer Art im schützenden und vorbeugenden Sinne zu berücksichtigen. Bon den vielen ge nannten Bedingungen gelten als besonders typisch die sogenannte Fälligkeits- oder Terminverlustklausel sowie die Klausel über Vor behalt des Eigentums oder des Rücktritts. Die richtige Anwendung beider Bestimmungen überwacht das bereits angezogene Abzah lungsgesetz, das in bezug auf die berüchtigte Fälligkcitsklausel nur dann deren Inkrafttreten vorschreibt, wenn der Käufer nach Übergabe der Sache mit mindestens zwei aufeinanderfol genden Raten in Zahlungsverzug kommt, während der Eigentums vorbehalt sofort geltend gemacht werden kann, wenn er einseitig bei Übergabe der Sache erklärt wird. Aus besonderen Gründen seien diese beiden hauptsächlichen Klauseln hier besonders erwähnt, zumal die Praxis gerade ihre strenge Jnnchaltung im Interesse eines reellen Geschäftsgebarens verlangt. Weiterhin ist es eine kaufmännische Selbstverständlichkeit, daß neben den Abmachungen, die die charakteristischen Merkmale des Ratenzahlungsgeschäfts er wähnen, wie etwa die Verpflichtung des Käufers, jeden Woh nungswechsel der Lieferfirma anzuzcigen oder beispielsweise die An gabe, bis zu welchem Tage eines jeden Monats die einzelnen Raten zu zahlen sind, auch die allgemeinen Lieferungsbedingungen ge nannt sein müssen, die ja üblicherweise von jeder Lieferfirma fest gelegt sind.'Jm großen und ganzen hat die genaue Klarstellung aller dieser Gesichtspunkte doch nur den Zweck, Mißverständnissen und irrigen Ansichten vorzubeugen und den Weg für eine glatte Erledigung nach Möglichkeit zu ebnen. Die rein betriebstechnische Erledigung der anfallenden Ge schäftsvorgänge verlangt eine straffe übersichtliche Verwaltung und eine gute organisatorische Beschaffenheit des Büroapparates. Dazu gehört vor allen Dingen die Anlegung einer Kundenkartei mit allen modernen Einrichtungen, die eine sofortige genaue Über sicht über jedes einzelne Konto sowohl als auch einen zahlen mäßigen überblick über die Gesamtlage in kaufmännischer und finanzieller Hinsicht ermöglicht. Das ist an sich unerläßlich für die maßgebliche Beurteilung der gesamten Entwicklung, ferner aber auch wichtig als Grundlage jeder weiteren Handlungsweise. Die eingehenden Aufträge müssen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt — das ist von der juristischen Seite aus gesehen nicht etwa zu unterschätzen —, dann karteimäßig festgelegt werden, während die Lieferungen selbst unbedingt zu dem vereinbarten Termin auf den Weg zu bringen sind. Es ist schon oft vorgekom men, daß Sendungen, die durch irgendeine Fehldisposition später als versprochen beim Kunden eintrafen, von diesem einfach nicht abgenommen wurden, weil er verständlicherweise verärgert war, über seine Geldverhältnisse inzwischen anders disponiert hatte und weiterhin — dieser Fall ist durchaus nicht selten — in der unpünktlichen Erfüllung des Kaufvertrages seitens der Lieferfirma eine im stillen ersehnte Möglichkeit sah, aus dem Vertrag, dessen übereilter Abschluß ihn vielleicht längst reute, herauszukommen. Wenn auch im Ernstfälle derartige Drückebergereien — anders kann man diese Absichten ihres unredlichen Kernes wegen kaum bezeichnen — dem Käufer nur erhöhte Kosten machen, so stellen sie doch für die Lieferfirma zunächst eine üble Belastung des Büro- apparates dar und erhöhen nur noch die Zahl der zweifelhaften Fälle. Auch der auf dem Bestellschein angebrachte Passus, daß die Lieferfirma berechtigt ist, den vereinbarten Liefertermin um eine bestimmte Frist zu überschreiten, hat im Augenblick wenig Be deutung, denn der Kunde denkt im Moment der Verärgerung
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