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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1936
- Strukturtyp
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- 1936-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1936
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- Deutsch
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Nummer 147, 27. Juni 1936 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel ben, ohne allerdings damit aus die hier besprochene Literatur einzuwirken. Erst seit der Jahrhundertwende, seit in England di« Sherlock-Holmes-Geschichten des Conan Doyle zu erscheinen be ginnen, kennen wir hier in Deutschland solche Romane. Zugleich zeigt sich eine neue Erscheinung, das Groschenheft, das in jeder in sich abgeschlossenen Nummer ein Abenteuer des berühmten amerikanischen Detektivs <Nic Carter, Frank Allan, Pcrcy Stuart) erzählt. Viele dieser Serien haben es bei wöchentlichem Erscheinen bis auf 500 Nummern gebracht. Titel und Titelblatt sind ganz im Stil der früheren Räuber geschichten, die bunten Umschlagbilder zeigen wie früher Grab gewölbe bei flackerndem Kcrzenschcin, den Detektiv in den unwahr scheinlichsten, gefahrvollsten Situationen, auf dem Scheiterhaufen, im Kampf mit Riesenfischen unter Wasser usw. Ein neuer Stofs ist wiederum hinzugekommen, die Technik mit ihren Autos, Flug zeugen, Radio, ihren Strahlenforschungen wird jetzt ausgebeutet. Die technischen Hilfskräfte des Detektivs bestehen jetzt aus Flug zeugen, mit denen man zugleich auch als Unterseeboot ins Meer tauchen kann, er hat ferner den Gegner kampfunfähig machende »Todesstrahlcn» bei sich u. dergl. Eine große Formelhaftigkeit und eine weitgehende Schemati sierung zeigt der Kriminalroman. Auch die Erzeugnisse des -»Klas sikers» Edgar Wallace, dessen Werke stilistisch hoch über den mei sten anderen Werken dieser Art stehen, sind hiervon nicht auszu nehmen. Bei ihm laufen alle Elemente aller Zeiten zusammen: Feme, Ruinenmotiv, Geistererscheinungen, Entführungen, tech nische Erfindungen, verbrecherische Lords, irrsinnige Verbrecher, gestohlene Dokumente usw. Die ewig gleichen Fragen, die der Kriminalroman stellt: Wer ist der Täter? bzw. Wo ist er?, das Arbeiten mit ewig gleichen Motiven und Charakteren, mit Spuk und übersinnlich wirkenden technischen Hilfsmitteln, das Hineinspielen okkulter Kräfte — der Detektiv Ralf Clissord kann sich z. B. unsichtbar machen —, all das grenzt stark an eine ganz andere Literatur gattung, in der auch die Gesetze der Wirklichkeit aufgehoben sind, an das Märchen. Und darin liegt die Lebensfähigkeit dieser Werke. Er bietet denjenigen, die sich zu ihrer Zerstreuung in eine andere Welt begeben wollen, hinreichend Stoff. Er vermittelt keine Pro blems, wirft keine allgemeingültigen Fragen auf. Wenn seine Hel den philosophieren, sind es Gemeinplätze und Binsenweisheiten, die sie zu sagen haben, die Hauptsache ist und bleibt die Buntheit und Abwechslung der Handlung. Die Logik wird zwar oft hervor- gehoben, spielt aber doch keine Rolle, im Gegenteil, die Verwick lungen sind die Hauptsache und der verblüffende Schluß steht mit der eingangs gepriesenen Logik in keinem Verhältnis. So steht denn dieser Roman mit seinem Bestreben, die Handlung bis zum Schluß sich andauernd steigern zu lassen, mit seinen atemrauben den Berbrecherjagden, mit all seinen Unwahrscheinlichkeiten, die dann doch schließlich gelöst werden, und endlich mit seiner Beloh nung des Guten und Bestrafung des Bösen außerhalb jeder ästhe tischen Betrachtung. Durch seine stoffliche, an das Magische gren zende Haltung hat er zu allen Zeiten auf primitive Leser, die das Märchenreich hoher Gesellschaftskreise, die das Schauerliche der Tat, das Beklemmende einer Entführung und die endliche glück liche und gerechte Lösung lieben, einen großen Anreiz ausgeübt. Arne Hengsbach. Die Novelle zum tschechoslowakischen Llrheberrechtsgesetz Von Rechtsanwalt Dr. Willy Äoffmann in Leipzig In die Reihe der Staaten, die ihr Urheberrechtsgesetz in den letzten Jahren erneuert haben jDänemark, Italien, Polen, Öster reich haben neue Gesetze erlassen bzw. das bestehende Urheberrechts gesetz durch Novellen abgeändert und ergänzt, während der von Autorenseite mit besonderer Freude begrüßte Entwurf zu einem neuen portugiesischen Urheberrechtsgesetz über das Entwurfs-Sta dium scheinbar noch nicht hinausgelangt istj, ist die Tschecho slowakei durch die Novelle vom 24. April 1936 zum Urheber rechtsgesetz getreten, die im 32. Stück des Jahrganges 1936 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen des tschechoslowakischen Staats vom 13. Mai 1936 veröffentlicht worden ist. Diese aus 10 Ziffern bestehende Novelle bringt folgende materielle Abänderungen des geltenden Gesetzes: 1. Der Katalog der geschützten Werke wird ergänzt durch Anführung von Plänen für eine allgemeine oder teilweise Regulierung von Gemeinden und größeren Gebieten überhaupt, sofern es sich nicht um Aufgaben ausschließlich technischer Natur handelt (Z 4, Abs. 2, Ziss. 6). Solche städtebaulichen Pläne hat bereits die italienische Rechtsprechung urheberrechtlich geschützt, nach deutschem Recht dürfte gleichfalls Urheberrechtsschutz anzu nehmen sein, wenn die ausgezeichnete Lösung eigenpersönliche Ge danken aufweist. Für solche Regulierungspläne — oder darüber hinaus über haupt für Pläne oder Skizzen zu einem Werke der Baukunst — aber wird im K 18 Abs. 3 neu bestimmt, daß derjenige, der das Eigentum an diesen Plänen erwirbt, zwar damit nicht zugleich das Urheberrecht daran erhält lwas ebenso für die Werke der bildenden Künste gilt), daß der Eigentümer aber — und hier wird ein in der Urheberrechtsgesetzgebung der europäischen Staaten bisher unbekannter Gedanke normiert — eine gesetzliche Lizenz hat, gegen eine besondere, an den Urheber zu zahlende Entlohnung das Werk oder Teile desselben nach diesem Plane auszuführen. 2. Der Inhalt des Urheberrechts wird nach mehr facher Hinsicht erweitert: a) Während bislang die ausschließliche Befugnis, das Werk vorzutragcn, lediglich so lange bestand, als dieses nicht heraus gegeben war, besteht jetzt die Befugnis des Vortrages wie jede andere Befugnis vom Augenblick der Schaffung des Werkes an 21); dementsprechend ist auch die bislang <§ 23 Ziss. 1) ge stattete Benutzung einer Schallplatte zu öffentlicher Aufführung eines Schriftwerkes gefallen. b) Die rundfunkmäßige Wiedergabe, die bislang durch die Worte des Gesetzestextes »durch Rundfunk zu verbreiten» ge- förmelt war, ist jetzt erweitert worden in der Bestimmung »durch Rundfunk oder andere technische Mittel zu verbreiten», womit also auch das Fernsehen und wohl auch die Lautbarmachung einer Rundfunksendung durch Lautsprecher zu verstehen sein dürste. 3. Der Schutz der Interessen der Allgemeinheit wird nach folgender Richtung erweitert: a) Die Tschechoslowakei führt — hierin dem Vorbilde Italiens, Norwegens und Polens folgend — die gesetzliche Rundsunklizenz 16a) ein. sJch darf für mich in Anspruch nehmen, im Jahre 1925 als erster den Gedanken und die For derung einer gesetzlichen Rundfunklizenz ausgesprochen zu haben, sodaß es, nachdem gerade von deutscher Autorenseite dieser Ge danke ganz energisch bekämpft worden war, eine gewisse Befrie digung darstellt, diesen Rechtsgedanken, der aus der Romkonferenz der Berner Übereinkunft im Jahre 1928 durch die Förmelung des Artikels 11b seinen ersten großen Sieg errungen hat, nun in den verschiedensten Ländern normiert zu sehen.j Der Anspruch wird lediglich den staatlichen oder unter Aufsicht und Beteiligung des Staats betriebenen inländischen Rundfunkgesellschaften (es kommt nur die eine Rundfunkgesellschaft, das Radiojournal in Prag in Betracht, dessen Leiter ein auch in internationalen Kreisen weit bekannter Jurist vr. Wl. Sourck ist) zugestanden. Der Anspruch geht — ganz im Sinne der für das Deutsche Reich formulierten gesetzlichen Rundsunklizenz — dahin, daß der Urheber eines bereits zur Gänze herausgegebenen Werkes seine Einwilligung zur rund funkmäßigen Wiedergabe seines Werkes gegen angemessene Ent lohnung gebe, wobei aber die Einwilligung dann verweigert wer den kann, wenn dies durch die Beschaffenheit des Werkes oder durch immaterielle Interessen am Werk begründet ist, welche beide Voraussetzungen wahrscheinlich in diesen Ausnahmefällen immer vereinigt sein werden. Man denke an den Fall, daß ein auf intimste Wirkung berechnetes und demgemäß geschaffenes Werk durch den Rundfunk gesendet werden soll. Ein solches Werk wird also seines besonderen Reizes beraubt, sein Wesen würde gefälscht 579
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