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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1921
- Strukturtyp
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- 1921-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X- 125, 1. Juni 1921. Schwierigkeiten möglich, ihren Kindern eine ihren Fähigkeiten ent sprechende Bildung auf der höheren Schule angedeihcn zu lassen. Durch die Verteuerung der Lehrbücher würde dieser Llbclstand ins Maßlose gesteigert werden und die Gefahr heraufbcschworen, daß die höhere Schule ein Privileg der begüterten Stände wird. Erfahrungs gemäß würde dadurch der größte Teil der geistigen Kräfte des deut schen Volkes brachgclegt und an der verfassungsmäßig verbürgten Ausbildung gehindert. Aus diesem Grunde bittet der Deutsche Philo logenverband das Neichsministerium des Innern, bis zur Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse von einer Neuordnung der Recht schreibung abzusehen.« Zollcrhöhungcn in der Schweiz. — Zum 6. Juni tritt der deutsch- schweizerische Handelsvertrag außer Kraft. Infolgedessen kommt vom 6. Juni ab in der Schweiz nicht mehr der Vertragstarif, sondern — falls bis dahin der neue schweizerische Zolltarif noch nicht fertiggestellt sein sollte — der Generaltarif zur Anwendung. Die Sätze des Ge- ueraltarifs sind für die Erzeugnisse der Papiervcrarbeitung und des Druckgewcrbes sehr viel höher, als die Sätze des Vertragstarifs; zum Teil sind sie fünfmal so hoch. Auch der neue schweizerische Zolltarif wird wesentlich höhere Zölle mit sich bringen, z. B. für Packpapier 20 Fr. gegen bisherige 7 Fr., für Druckpapier 25 Fr. gegen bisherige 10 Fr., für Büroartikel 50 Fr. gegen bisherige 25 Fr., für Spiclwaren 60 Fr. gegen bisherige 15 Fr. Es dürfte sich deshalb empfehlen, et waige schweizerische Aufträge möglichst sofort auszuführen und die Sendungen zu beschleunigen. Der Leiter der Anßenhandelsnebenstelle für Papiermaren, Abteilung H, hat die Preisprüfer dieser Stelle an gewiesen, die Ausfnhrgcsuche für die Schweiz beschleunigt zu bearbeiten. Es handelt sich hier jedoch nur um Druckaufträge usw. Die eigentliche Buchausfuhr wird von der Neuregelung nicht berührt. Beschlagnahmte und verbotene Druckschriften. — In den letzten Nummern des Deutschen Fahndungsblattcs wurden folgende Beschlag nahmen und Unbrauchbarmachungen von den angegebenen Behörden gemeldet: 1. G u i d o K r e u tz e r: »Die Minderjährigen«, -- »Intimes«, »Die Gorilla - Ba r«, »Lonnics Ehe m ä n - n e r«, »Im goldenen Affen«, »Die Lietzberger Mali«, »A sp h a l t b I n men«, »Halbe Jungfrauen«, »Im Jung fernstift« und »Moderne Tänzerinnen«. Die vorstehenden beschlagnahmten Bücher sind durch Erkenntnis der 6. Strafkammer des Landgerichts III zu Berlin vom 7. April 1921 eingezogen, die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. (Oberstaatsanwalt beim Landgericht III, Berlin.) 2. »Dorfharbier«, die Nummern 18, 19 und 20 des (77.) Jahrgangs 1921 sind durch Beschlüsse des Amtsgerichts Berlin-Schöne berg vom 9., 12. u. 19. Mai beschlagnahmt worden. (Staatsanwaltschaft beim Landgericht II, Berlin.) 3. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 90. April und 10. Mai 1921 sind die Nummern 98, 102, 103, 105, 115 und 116 der Zeitschrift »1^ e liire« beschlagnahmt, weil sie unzüchtige Bilder und Witze und Anpreisungen unzüchtiger Schriften enthalten. (Staats anwaltschaft beim Landgericht I, Berlin.) 4. Georges de Chanrojcy: »^ u pe 8 Oourtes«, Ver lag Illaison Universelle, Paris. Alle Exemplare sind durch Erkennt nis der 8. Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin vom 12. April 1921 beschlagnahmt, die zur Herstellung bestimmten Platten und For men sind im Nahmen des § 41 St.-G.-B. unbrauchbar zu machen. (Gc- neralstaatsanwalt beim Landgericht I, Berlin.) 5. Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 10. Mai 1921 ist die Nummer 11 des Jahrganges 1921 der Zeitschrift »F a u n« beschlagnahmt worden, da sic unzüchtige Abbildungen gebracht hat. (Staatsanwaltschaft beim Landgericht I, Berlin.) 6. Durch Beschluß des Amtsgerichts zu Frankfurt a. M. vom 22. April 1921 ist die Nummer 5 der Zeitschrift »Die Liebe« ge mäß § 184*, 41, 42 St.-G.-B. beschlagnahmt worden, weil der Inhalt teilweise unzüchtig ist. 7. Tie beschlagnahmten Exemplare des Buches »Das Licbes- leben eines Arztes«, ausgezeichnet von I)r. Theodor Lam bert, neubcarbeitct von Viktor Ziel, Berlin, Verlag der Neuen Berliner Vcrlagsanstalt, Berlin-Charlottenburg, sind aus Erkenntnis der 6. Strafkammer des Landgerichts III zu Berlin eingczogen, die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. (Oberstaatsanwalt beim Landgericht III, Berlin.) 8. Alle Exemplare der nachstehenden Schriften sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind auf Erkenntnis der 6. Strafkammer des Landgerichts III zu Berlin unbrauchbar zu machen: »Lore, das Licbeslcben einer kleinen Berline rin«, »Das erotische K o m ö d i e n g ä r t l e i n« von Granat, »Aus den Memoiren eines Arztes« von Richard Wcrther, »Lesbischer Liebeskultus«, »Tagebuch einer Er zieherin«, »Aus den Memoiren einer Sängerin«, I. und II. Teil, »Die Zähmung der Widerspenstigen«, »Die erotischen Bekenntnisse des Abbe Pineraidc«, »Der Venustempcl« Nr. 2, »Auf hoher See«, »Intime Plaudereien«, Erlebnisse eines Leutnants in Italien, »Denk würdigkeiten des Herrn von N.«, »L i e b ch e n«, ein Roman unter Männern, »Die Süße n«, »Ein Kraftmcns ch«, »I ames Grunert«, ein Roman aus Berlin W., »Freudenmädchen«, »Auf Venus Geige«, »Unter der Peitsche Donna Isa bel l a s«, »Der Toilettentisch«, »Galante Kunst«, »Bon bonniere«, »Der Hirschpark«. (Oberstaatsanwalt beim Landgericht III, Berlin.) PerslmmnlUyriAell. Gestorben: nach schwerem Leiden im 28. Lebensjahre Herr Kurt Boett- ger, Prokurist der Firmen Fr. Focrster und Max Busch in Leipzig. Ein Berufsgenosse von guten Gaben und mit uner schütterlicher Pflichttreue ist mit dem Verstorbenen dahingegangcn. övrMaar Anordnung der Ordinär- und Nettopreise in den Börsendtattanzeigen. Schon oft mag einer der Herren Kollegen den Wunsch gehabt haben, einem seiner Kunden eine Anzeige aus dem Börsenblatt zu sen den, von der er hoffte, daß sie den Betreffenden zum Kaufe des an gezeigten Buches veranlassen würde. Das war aber nicht möglich, weil mitten in der Anzeige neben dem Ordinär- auch der Nettopreis oder die Bezugsbedingungen standen. Ein Abschreibcn solcher Anzeigen ist zu zeitraubend, weshalb ich sowohl den Herren Verlegern als auch der Redaktion des Börsenblattes folgenden Vorschlag zu überlegen gebe: Die Anzeige wird künftig nur mit dem Ordinärprcis abgedruckt, wäh rend die Bezugsbedingungen links und rechts am Rande einer jeden Seite auf einem etwa 1 cm breiten Rande abgedruckt werden. Die Einrichtung dieser Streifen auf beiden Seiten ist deswegen notwendig, damit, wenn auf der Rückseite einer ganzseitigen Anzeige solche von nur einer Viertelseite abgedruckt sind, auch die Bezugsbedingungen dieser Anzeigen nicht lesbar sind. Diese Art der Anzeigensetzung hätte außerdem noch den Vorteil, daß die Bezugsbedingungen, die heute für das Sortiment einen nicht unwesentlichen Faktor des Kaufentschlusscs bilden, auch für das flüchtige Auge ohne weiteres sichtbar sind. » Wir haben dieser Einsendung Raum gewährt, weil wir dem Ge danken an sich eine gewisse Berechtigung nicht absprechen können. Gegen eine Verwirklichung in der hier vorgcbrachten Form müssen mir von Redaktions wegen jedoch die größten Bedenken erheben, und zwar vornehmlich wegen der bedeutenden technischen Schwierigkeiten, die entstehen würben. Red. An die deutschen Verleger! Die Buchhändler der verschiedenen Städte Schwedens haben sich in Stockholm zur Besprechung der Kursberechnung der fremden Währungen bei Liefernng ausländischer Literatur zusammengesunden und waren allgemein einig in der Auffassung, baß die Art und Weise einiger deutscher Verleger, ihre Sendungen in schwedischen Kronen zu berechnen, von den schwedischen Buchhändlern nicht mehr länger anerkannt werden kann, sondern den be treffenden deutschen Verlegern sobald als möglich anheimgcstcllt wer den soll, die gleiche Bcrcchnungsart wie die anderen Verleger anzn- wcnden, die ja auch die vom Börsenvercin vorgeschlagenc und an erkannte ist. (Berechnung in Mark mit dem Auslandzuschlag von 90°/o.) Volle Einheitlichkeit bei Berechnung der Preise von deutscher Literatur ist eine unumgängliche Bedingung, um aus den chaotischen Zuständen herauszukommen, die alle gesunde und erfolgreiche Tätigkeit im Ver kauf deutscher Bücher lahmzulegen drohen. Ein endgültiger, bindender Beschluß der Schwedischen Buchhändler-Vereinigung, der dahin geht, daß nach dem 1. Juli 1921 Sendungen von deutschen Verlegern mit Berechnung in Kronen nicht angenommen werden, dürfte daher auch mit Sicherheit zu erwarten sein. S t o ck h o l m , im Mai 1921. C. E. Fritze's Königl. H o f b u ch h . - A k t. ' G e s. ^760
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