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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1936
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- 1936-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1936
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- Deutsch
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UrkStG. § 21), wenn die Abtretung durch eine einseitige Erklä rung, nicht in einem auf Veräußerung des Urheberrechts gegen Entgelt gerichteten Vertrage erfolgt. Eine Doppelbesteuerung wird durch 8 21 Abs. 5, I entsprechend Tarifstelle 1 Anm. 3 des Stichs. StStGes. in der Fassung der Notverordnung vom 5. August 1930 vermieden. 4. Die Ermittelung des Stcuerwertes ist bei dem Vorliegcn eines bestimmten Geldwertes einfach, stößt aber, wie schon bisher in Sachsen, auf gewisse Schwierigkeiten, wenn der für die Steuer berechnung maßgebende Wert des Gegenstandes bei Entstehung der Schuld nicht feststeht und sich auch nicht ohne weiteres er mitteln läßt. Das letztere ist bei Verlagsverträgen die Regel, be sonders nachdem die Vergütung der Verfasser mehr und mehr in einer Beteiligung am Umsatz festgesetzt wird. (Vgl. Normal verlagsvertrag zwischen Verfassern schöngeistiger Werke und Ver legern 8 8 und Anordnung über diesen vom 3. Juni 1935 Punkt 7, abgedruckt im Börsenblatt vom 20. Juni 1935.) Die Bestimmungen über die Behandlung solcher Fälle finden sich in den 88 41 und 42 der Durchführungsbestimmungen (UrkDB. zum NrkStG.). Sie begnügen sich aber, die Versteuerung in diesen Fällen dem mit der Verwaltung der Urkundensteuer beauftragten Finanzamt zu überweisen. Dieses darf zur Vermeidung der in 8 42 angeordneten Überwachung im Einverständnis mit dem Steuerschuldner die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen. Wie die bei Unbestimm barkeit des Steuerwertes zuständigen Finanzämter verfahren wer den, ist schwer zu sagen. Jedoch kann Sachsen in dieser Hinsicht auf eine reiche Erfahrung zurückblicken. 8 12 des Sächsischen Stempelsteuergcsetzes behandelte in Abs. 3 »ungewisse und un sichere Rechte und andere zur sofortigen Wertermittelung nicht geeignete Gegenstände«. Solche sollen mit ihrem mutmaßlichen Werte, den der Steuerpflichtige in Vorschlag zu bringen hat, in Ansatz gebracht werden. Von diesem Grundsatz haben die Finanzämter bei Verstempelung von Verlagsvcrträgen in erster Linie Gebrauch gemacht und damit viele Fälle bereinigt, allerdings vorbehaltlich des Rechts der Vorgesetzten Behörde, die Wertsestsetzung zu bemängeln und abzuändern, wenn die Sache aus irgendeinem Anlaß an sie gelangt, solange der Steueranspruch noch nicht verjährt ist. Hiervon abgesehen war die Einigung eine endgültige und schloß für den Steuerpflichtigen die Rückforderung von gezahlten Stempelbeträgen aus, wenn sich nachmals heraus stellte, daß der Steuerwcrt der Urkunde ein geringerer war. War eine Einigung auf Grund von Vorschlägen des Steuerpflichtigen nicht zu erzielen, so konnte das Finanzamt von dem ihm ange messen erscheinenden Werte die Stempelabgabe einziehen und die Berichtigung des Wertansatzes sowie die entsprechende Nachforde rung oder Erstattung der Stempelabgabc bis zum Ausgang der jenigen Verhandlungen Vorbehalten, von denen die Bezahlung der Forderung oder die Wertermittelung abhängt. Schließlich konnte das Finanzamt auch die Aussetzung der Versteuerung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt anordnen, regelmäßig aber nur gegen Sicherheitsleistung, die durch das Finanzministerium erlassen wer den konnte. In den Fällen, in denen eine Nachforderung von Stempelsteuer in Frage kommen konnte, hatte das Finanzamt die überwachungspslicht. Bei Verlagsverträgen erfolgte die Erhebung der Steuer, wenn der Verfasser seine Vergütung in Prozenten des Laden preises nach dem Absatz erhielt und der Verleger zur Veranstaltung beliebiger Auflagen berechtigt war, zunächst auf der Grundlage der Gesamtzahl der vertraglich vorgesehenen beziehungsweise der hergestellten Stücke der ersten Auflage. Der Verleger hatte bei Ver anstaltung einer neuen Auflage die Pflicht, den Vertrag erneut zur Verstempelung vorzulegen. Nach den von mir eingezogenen Erkundigungen ist dieses Ver fahren ziemlich reibungslos verlaufen. Das Finanzamt Leipzig hat die Stempelbeträge in entgegenkommender Weise unter Berück sichtigung der Vorschläge der Steuerpflichtigen festgesetzt. Es muß dringend empfohlen werden, die Erfahrungen des Leipziger Finanz amts auch für das Verfahren nach dem neuen Gesetz zu verwerten. Grundsätzliche Bedenken ergeben sich aus der Fassung des 8 41 der UrkDB. nicht. 8 41 überläßt vielmehr das von dem zuständigen Finanzamt einzulegende Verfahren diesem. Wahrscheinlich ist eine Dienstanweisung des zuständigen Finanzministeriums zu erwarten, für die die Nutzbarmachung der vom Finanzamt Leipzig-Mitte im Laufe der Jahre gesammelten Erfahrungen von großem Vorteil für einen reibungslosen Geschäftsgang ist. 5. Stempelpflichtig sind nach NrkStG. 8 1 die in dem Gesetz be zeichneten Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtsvorgänge (8812—14), wenn über sie im Inland eine Urkunde errichtet worden ist, und die im Gesetz 88 45—47 bezeichneten im Inland errichteten Urkunden. Das Gesetz ergreift also in erster Linie die in einer Urkunde verkörperten (so Begründung zu 8 1 Abs. 1 am Ende) Rechts geschäfte und Rechtsvorgänge, darüber hinaus aber auch unabhängig vom Inhalt U r k u n d e n um der Beur- kundungsform willen, wie gerichtliche und notarielle Urkun den, beglaubigte Abschriften, Ausfertigungen (88 45—47 des Gesetzes). Eine Urkunde wird steuerpflichtig, auch wenn sie der Aussteller nicht selbst unterschrieben hat, sondern die Unterschrift in seinem Aufträge oder mit seinem Einverständnis mechanisch hergcstcllt oder mit seinem Namenszeichen bewirkt ist (vgl. 8 8 Abs. 1). Ferner werden von der Steuer erfaßt Berhandlungsnicderschriften über einen Vertrag, wenn die Niederschrift nur von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, und über eine einseitige Erklärung, wenn die Niederschrift nur von dem Empfänger der Erklärung unterzeichnet wird (8 8 Abs. 2). Zu erwähnen ist hier die Bestimmung in 8 21 über Ablretungserklärungcn. Ist eine solche nicht beurkundet, so läßt die Anzeige des Abtretenden an den Schuldner, daß er sein Recht abgetreten habe, die Steuerpflicht entstehen. Kommt ein Vertrag durch Austausch von Briefen oder son stigen schriftlichen Mitteilungen zustande, so ist er nicht steuer pflichtig, soweit nicht in den 88 l3—15 etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Fällen <88 l3—15) handelt es sich, soweit sie den Ver leger interessieren, um Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträge. Bei diesen Verträgen entsteht die Steuerpflicht auch, wenn sic durch Austausch von Briefen oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen zustandekommt. . Die bei Verlagsverträgen häufig angewendete Form des Ab schlusses in Briefform ist nur dann von der Steuer befreit, wenn der Vertrag durch den Austausch von Briefen erst zustande kommt. Der Feststellung einer Verkehrssitte und der Absicht der Beteiligten, durch den Briefwechsel die Errichtung eines förm lichen Vertrages zu ersetzen, bedarf es in diesen Fällen nicht. Haben aber die Vertragschließenden bei mündlichem Abschluß des Vertrages eine schriftliche Festlegung des Bertragsinhalts ver einbart, um auf diese Weise ein Beweisstück für die bereits münd lich erfolgte Einigung zu haben, so entsteht die Stcuerpflicht auf Grund von 8 2 Äbs. 1 Ziff. 2b, selbst wenn der Bestätigungsbrief nur von einem der Vertragschließenden unterzeichnet ist. 6. u) Verträge mit Buchvertretern. Soweit die Buchvertreter in einem festen Angestclltenverhältnis zum Verlag stehen, ist der diesem Verhältnis zugrundeliegende Vertrag nach den Vorschriften über den Dienstvertrag — 8 14 UrkStG. — zu versteuern. Steuer pflichtig sind auch die durch Austausch von Briefen oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen zuftandegekommenen Verträge — vgl. 8 14 Ziff. 5 —. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall durch Aus händigung des die Annahmeerklärung enthaltenden Schriftstücks. Die Steuer wird berechnet bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit von der für die Vcrtragsdauer vereinbarten Vergütung, jedoch höchstens für die Dauer von fünf -fahren, bei einem Vertrag auf unbestimmte Zeit von der für eine einjährige Bertragsdauer er- rechneten Vergütung. Die Steuer beträgt 1 vom Tausend. Von der Besteuerung ausgenommen ist ein Dienstvertrag, wenn die auf eine einjährige Vertragsdauer errechnete Vergütung den Be trag von RM 3800.— nicht übersteigt. Ganz steuerfrei ist ein Lehrvertrag. — Besteht die Vergütung zum Teil aus Anteilen am Reingewinn oder aus Provisionen für abgeschlossene Geschäfte usw., so handelt es sich insoweit um Unbestimmtheit des Gegen standswertes. 677
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