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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1936
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- 1936-08-01
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- 01.08.1936
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Dienstverträge sind auch die mit sogenannten freien Ver tretern abgeschlossenen Verträge. Ein solches nach den §8 84 ff. des HGBs zu beurteilendes Verhältnis ist eine Unterart des Dienst vertrages, und zwar auch dann, wenn die Bemessung der Gegen leistung nur nach den Ergebnissen der Tätigkeit des Vertreters erfolgt. Vgl. HGB. 8 88. Die Behandlung solcher Verträge in steuerlicher Hinsicht als Dienstverträge entspricht der bisherigen sächsischen Praxis, die, wie ich Gelegenheit hatte, sestzustellen, auch für das UrkStG. festgehalten wird. Soweit es sich um nicht ohne weiteres festzustellende feste Be träge handelt, gelten auch beim Dienstvertrag die in Punkt 4 ent wickelten Grundsätze. b) Anzeigenverträge fallen unter den Rechtsbegrisf »Werk vertrag« (vgl. Staudinger, 9. Ausl., Band II, 3. Teil, S. 940 und die dort angeführten Stellen aus Schrifttum und Rechtsprechung), sind also nicht als Miet- oder Pachtverträge anzusehen. Solche Verträge unterliegen nach 8 15, auch wenn der Vertrag durch Austausch von Briefen oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen zustandegekommen ist, der Steuerpflicht. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall mit Aushändigung des die Annahmeerklärung ent haltenden Schriftstückes. Die Steuer beträgt 1 vom Tausend der vereinbarten Vergütung. Hält man an diesem Begriff (Anzeigenvertrag — Werk vertrag) fest, so wird man die Anzeigenverträge notgedrungen unter die Werklieferungsverträge im Sinne von BGB. 8 651 rechnen müssen. Dann aber sind diese Verträge nach 8 15 Abs. 4 UrkStG. steuerfrei. Der Annahme eines Werllieferungsvertrages steht nicht entgegen der Umstand, daß nicht die Zurverfügungstellung von Druck und Papier, sondern des Anzeigenraums das Kennzeichen des Anzeigcnvertrages sei — so Runge im Zeitschriften-Berleger, Heft 28 vom 8. Juli 1936, S. 347, Spalte a. Wenn man dieses Moment als maßgebend ansehen will, so würde man zu einem Miet- oder Pachtvertrag kommen müssen. Eher möchte ich Runge darin beipflichten, daß der Anzeigcnvertrag als ein »besonderer Vertrag« nach 8 20 des Gesetzes zu behandeln und dann mit 1 vom Tausend zu versteuern ist. Denn dem Werklieferungsvertrag fremd ist die wesentliche Verpflichtung des Unternehmers, das von ihm hergestellte Werk zu verbreiten. Die Frage wird jedenfalls noch in der Praxis geklärt werden müssen. e) Zcitschristenbeziigsverträge sind als Kaufverträge zu be handeln. Sie fallen jedoch unter die Ausnahmebestimmung von Abs. 4 Ziff. 1, wonach von der Besteuerung ausgenommen ist ein Kaufvertrag über einen Gegenstand, der entweder 1. !m inländischen Betrieb des Verkäufers erzeugt oder her gestellt worden ist, oder 2. zum Gebrauch oder Verbrauch im Betriebe des Käufers er worben wird, oder 3. zur Weiterveräußerung !m Betrieb des Käufers, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, bestimmt ist. Bei der Lieferung von Zeitschriften wird wohl immer die Ausnahme unter a) in Betracht kommen. In den Fällen a—e entfällt jede Steuerpflicht, wenn der steuerpflichtige Wert RM 150.— nicht übersteigt. 7. Die Steuer trifft inländische Urkunden, d. h. solche, die über die in diesem Gesetze bezeichnten Rechtsgeschäfte und son stigen Rechtsgeschäfte im Jnlande errichtet werden (81). Im Aus- lande errichtete Urkunden unterliegen der Steuer nur dann, wenn das Rechtsgeschäft einen im Inland befindlichen Gegenstand be trifft oder im Jnlande zu erfüllen ist. Bei einer Forderung gilt als Ort, wo der Gegenstand sich befindet, der Wohnsitz des Schuld ners und, wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherung haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet (8 3). 8. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für im Inland errichtete Urkunden ergibt sich aus 8 2. Für im Ausland errichtete entsteht die Steuerschuld, wenn von der Urkunde im Inland Ge brauch gemacht wird. Hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer Bedin gung oder der Bestätigung eines der Beteiligten ab, so ist das für die Entstehung der Steuerschuld und für den Zeitpunkt der Ent stehung ohne Bedeutung (vgl. 8 9 UrkStG.); anders, wenn das Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf. Vgl. 8 2 Abs. 2 UrkStG. 9. Die Steuerschuldner werden in 8 6 des Gesetzes aufgeführt. Steuerschuldner wird auch, wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet und dem anderen Vertragsteil, einem Dritten oder einer Behörde ausgehändigt wird, auch dieser Ver tragsteil oder der Dritte, und bei einer einseitigen Erklärung, wenn die Urkunde nur vom Erklärenden unterzeichnet und dem Erklä rungsempfänger, einem Dritten oder einer Behörde ausgehändigt wird, der Unterzeichner der Urkunde, der Erklärungsempsängcr und der Dritte. 10. Fälligkeit der Steuer: Die Steuer ist zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld zu entrichten und, wenn das Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, spätestens zwei Wochen, nachdem der Steuerschuldner von der Genehmigung oder Bestätigung Kenntnis erhalten hat. Konrad Duden / Zur 25. Wiederkehr seines Todestages am 1. August Von Walther G. Oschilew ski Von Fichte stammt der Gedanke, daß die Sprache weit mehr die Menschen bilde, als es umgekehrt der Fall ist. Schon damit ist ihre große formende Kraft angedeutet, die das Volk zu einer Gemein schaft zusammenschließt. Sie ist dieser Gemeinschaft heiligster Besitz, den zu hüten und zu pflegen ihre ständige Aufgabe sein muß. Denn stirbt die Sprache, stirbt auch das Volk. Es soll aber hier nicht von der Schönheit und Tiefe unserer Muttersprache gesprochen werden, deren Wandlungen so berühmte Sprachwissenschaftler wie Jacob Grimm und Franz Bopp erforscht und deren Lob Sprachschöpfer und Sprachpfleger wie Luther, Jean Paul, Hölderlin, Goethe, Hum boldt, Görres, Bismarck immer wieder gesungen haben. Wir wollen heute nur eines Mannes gedenken, der ein nicht geringerer Bau meister der deutschen Sprache gewesen ist und der auf dem Gebiete der Rechtschreibung die Grundlagen für ihren einheitlichen Gebrauch geschaffen hat. Wenn auch sein Name für weite Kreise unseres Volkes zu einem feststehenden Begriff wurde, so wissen jedoch nur wenige, welche vorbildliche Persönlichkeit Träger dieses in der Stille gewachsenen, in Arbeit und Mühe errungenen Werkes gewesen ist. Dieses Werk ist unlöslich mit den Bemühungen um die Förderung der Einheitsschreibung, der Fremdwörterverdeutschung und der Be standsaufnahme der Sprachneubildungen verbunden. 678 Konrad Duden wurde am 3. Januar 1829 auf dem väter lichen Gut Bossigt bei Wesel geboren, studierte nach dem Besuch des Gymnasiums in Wesel in Bonn Philologie und Geschichte und promo vierte mit einer Arbeit über Sophokles' Antigone. In der Zeit, die zwischen dem beendeten Studium und dem Staatsexamen lag, mar er als Erzieher im Hause einer bekannten Frankfurter Patrizier familie tätig. Diese Frankfurter Jahre waren reich an geistigen An regungen und haben nicht unwesentlich zur Vertiefung seiner mensch lichen und pädagogischen Selbstentfaltung beigetragen. Er geht darnach als Oberlehrer und Prorektor nach Soest, bis er im Jahre 1869 zum Direktor des Gymnasiums in Schleiz berufen wurde. Von 1876—1905 wirkte er als Direktor der Klosterschule in Hersfeld, die er zu einer der besten preußischen Lehranstalten gemacht hat. Er war als Schul mann ein in jeder Beziehung vorbildlicher Jugenderzieher. Als er im Jahre 1905 nach fast dreißigjähriger Amtszeit an der Kloster schule mit 76^ Jahren in den verdienten Ruhestand trat, haben ihn Schule und Bürgerschaft nur ungern gehen sehen. Die ihm zu Ehren veranstalteten Abschiedsfeiern wurden zu eindrucksvollen Kund gebungen. Konrad Duden war aber nicht nur ein erfolgreicher Schulmann, er war auch als selbständiger Forscher ein bedeutender Germanist und
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