MMMMmDklMkll ViMmM Nr. 177 <N. 92) Leipzig. Sonnabend den 1. August 1936 193. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Verkauf von Gegenständen des Buchhandels in der Schweiz. I. Der Vertrieb von Gegenständen des Buchhandels ist im Gebiete des Schweizerischen Buchhändlervereins folgendermaßen geregelt (Verkaufsbestimmungen für den Verkehr der Schweizerischen Buchhandlungen untereinander, mit dem Publikum und mit Wiederverkäufern in der Neufassung vom 8. Juni 1936): 1. Folgende Firmen bzw. Personen find zum Vertrieb von Gegenständen des Buchhandels berechtigt: s) die Mitglieder des Schweizerischen Buchhändlervereins; b) Wiederverkäufer, d. h. solche Firmen bzw. Personen, welche Bücher im Nebenbetrieb verbreiten, zusammengestellt in der Wiederverkäuferliste, sowie Fachgeschäfte, die für den Vertrieb der für sie in Frage kommenden Fachliteratur zugelassen und in eine besondere Spezialliste ausgenommen sind. Für die Belieferung dieser Firmen bzw. Personen gilt zu s) Mitglieder des Schweizerischen Buchhändlervereins erhalten vollen Rabatt; zu b) Wiederverkäufer erhalten in allen Fällen einen Rabatt, der niedriger sein muß als die den Mitgliedern des Schwei zerischen Buchhändlervereins gewährte Handelsspanne. Wiederverkäufer, die nur gelegentlich und vereinzelt Gegen stände des Buchhandels beziehen, sollen keinen höheren Rabatt als 2o"ä> erhalten. Solchen, die regelmäßige Bezieher sind oder größere Mengen eines Werkes abnehmen, kann ein höherer Rabatt gewährt werden. Der Rabattsatz muß aber stets niedriger sein als die den Mitgliedern des Schweizerischen Buchhändlervereins für Bezüge gleicher Art und Menge gewährte Handelsspanne. 2. Keinerlei Einschränkungen beim Vertrieb unterliegen: Kalender, Gebetbücher, Kirchengesangbücher, Mal- und Zeichenvorlagen, Fahrpläne, Landkarten und Stadtpläne sowie Bilderbücher, d. h. Bücher für Kinder, deren Inhalt durch die Bilder ver mittelt wird. Diese Gegenstände können auch an Papierhandlungen und Spezialgeschäfte vermittelt werden. g. Warenhäuser und Einheitspreisgeschäfte dürfen nur mit Büchern beliefert werden, deren Ladenpreis aufgehoben ist. (Aus genommen hiervon ist zufolge besonderen Abkommens die Firma Jelmoli SA., Zürich, deren buchhändlerischer Leiter Mit glied des Schweizerischen Buchhändlervereins ist.) 4. Die Mitglieder des Verbandes Schweizerischer Leihbüchereien dürfen mit Rabatt beliefert werden. Die Benutzung der Bücher ist nur zur Ausleihe, nicht zum Weiterverkauf gestattet. II. Zwischen dem Schweizerischen Buchhändlerverein und dem Börsenverein ist vereinbart worden, daß die für die Schweiz getroffene Regelung auch für Lieferungen aus dem übrigen Gebiete des Börsenvereins nach der Schweiz gilt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß der Unterschied in der Handelsspanne bereits in ß ;b Absatz 2 der Verkehrsordnung des Börsenvereins geregelt ist. Firmen, die weder Mitglied des Schweizerischen Buchhändlervereins sind, noch in der Liste der Wiederverkäufer, der Liste der Mitglieder des Verbandes Schweizerischer Leihbüchereien oder in der Spezialliste der Fachgeschäfte stehen, dürfen nicht mit Rabatt beliefert werden. M. Die Mitglieder des Schweizerischen Buchhändlervereins sind sämtlich im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels verzeichnet; eine Veröffentlichung der Mitgliederliste des Schweizerischen Buchhändlervereins ist daher nicht notwendig. Die Wiederverkäuferliste und die bis jetzt fertiggestellten Fachlisten werden nachstehend veröffentlicht, ebenso die Mitglieder liste des Verbandes Schweizerischer Leihbüchereien. (Sämtliche Listen nach dem Stand vom 1. August iyz6.) Abzüge sind von der Geschäftsstelle zu beziehen. IV. Die Vereinbarung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Börsenblatt in Kraft. Leipzig, den i. August iyz6 Baur, Vorsteher 873