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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1936
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Sportbuch-Wcrbung. Im vergangenen Monat wurde nochmals verschiedentlich (Nr. 151 und 167) auf die von der Reichsarbeitsgemcinschaft für Deutsche Buchwerbung vorbereitete Sportbuch-Werbung hingowie- sen. Es wurde an die Verwendung des Olympia-Buchwerbe- plakates und das für Käufer von Sportbüchern bestin,mtc Ex-libris erinnert. Das dritte Werbemittel, das auch über die Olympischen Spiele hinaus Wert behalten wird, ist die »Liste über deutsches Sportschrifttum-, auf die gerade in diesen Tagen in der gesamten Tages- und Fachpresse hingewicsen wird und die deshalb jeder Buchhändler in genügender Anzahl vorrätig haben muß. Woche des Deutschen Buches 1936. Zu. einem erfreulich frühen Zeitpunkt hat die Rcichsarbeits- gemeinschaft für Deutsche Buchwcrbung ihre ersten Richtlinien zur Durchführung der diesjährigen "Buchwoche herausgegeben (s. Bör senblatt Nr. 157). Sie betreffen in erster Linie die vorgesehene Großkundgebung, die Vermittlung von Vortragenden sowie die Buchausstellung. Die Bekanntgabe des Gesamtplans ist für Anfang August vorgesehen. Franz-Liszt-Gcdcnktagc. Am 31. Juli vor fünfzig Jahren ist Franz von Liszt in Bay reuth gestorben, am 22. Oktober dieses Jahres werden wir feines 125. Geburtstages gedenken. Daß Liszt nicht nur Musiker, sondern auch mit der Literatur eng verwachsen ist, sollte ein Aufsatz »Franz Liszt als Schriftsteller- im Börsenblatt vom 25. Juli zeigen. Weltkongreß für Freizeit und Erholung. Eben wurde dieser gewaltige Kongreß in Hamburg geschlossen, der den Vertretern von sechsundvierzig Nationen Gelegenheit gab, mit eigenen Augen zu sehen, was das nationalsozialistische Deutsch land für die Gestaltung der Freizeit und Erholung der Schaffen den getan hat. über die Referate, soweit sie sich mit dem Buch und der Lektüre sowie den anderen kulturellen Äußerungen befaßt haben, wird in Kürze ausführlich berichtet werden. Bcrsand nach Polen. Die Formalitäten des Bücherversandes nach Polen an Private sind in der Bekanntmachung des Börsenvereins in Nr. 165 an gegeben und erklärt. Es ist notwendig, darauf hinzuweisen, daß durch diese Regelung die Lieferungen an Behörden, Lehranstalten und Institute nicht berührt werden (Nr. 167). — Die Liste der Gegenstände des Buchhandels, die nicht unter das generelle Ein fuhrverbot fallen, wurde vom Verband der Buchhändler in Polen in Nr. 171 des Börsenblattes veröffentlicht. In der gleichen Num mer wurde auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, die sich beim Versand von »Alben-, Büchern mit mehr Abbildungen als Text, ergeben. Wa. Die Wirkung des Llrkundensteuergesetzes vom 5. Mai 1936 auf die dem Verlagsbuchhandel eigentümlichen Verträge und einseitigen Erklärungen Von Iustizrat Dr. Lillig (Leipzig) 1. Bcrlagsvcrträge fallen unter 8 20 des UrkStG. (vergl. Be gründung des Gesetzes zu 8 20 Abs. 2). Unter Verlagsverträgen sind nicht nur die echten des BG. 8 1 zu verstehen, in denen der Verfasser eines Werkes der Lite ratur oder der Tonkunst sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten, sondern auch solche, bei denen ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk Vertragsgegenstand ist (vgl. VG. 8 39), des gleichen Verträge über Einräumung von Abdrncksrechten. Von UrkStG. 8 20 werden auch Verträge erfaßt, in denen der Ver fasser das Urheberrecht an dem Vertragswert dem Verleger über trägt, sei es mit, sei es ohne Verpflichtung des letzteren zur Ver vielfältigung des Werkes. Ferner gehören dazu sogenannte Bestell verträge nach VG. 8 47. Solche Verträge, die eine geistige Leistung des Verfassers zum Gegenstand haben, lassen sich nicht unter die Gattung »Werklieferungsverträge- bringen, die nach UrkStG. 8 15 Abs. 4 von der Besteuerung ausgenommen sind. Der Umstand, daß auf diese Verträge die Grundsätze über den Werkvertrag, unter Umständen auch über den Kauf- oder den Dienstvertrag — bzw., wenn keine Vergütung geleistet wird, über den Auftrag — Anwendung finden, macht sie nicht zu Wcrklieferungsverträgen. Der Verfasser liefert nicht eine unvertretbare Sache aus einem von ihm beschafften Stoff. Der abweichenden Ansicht von Elster (Bör senblatt 1936 Nr. 125 vom 2. Juni 1936) vermag ich nicht bei zutreten. — Verträge, in denen an Werken der Kunst Reproduk tionsrechte übertragen werden, ohne daß ein Verlagsrecht für den Erwerber begründet wird, fallen ebenfalls unter UrkStG. 8 20. 2. Ob die in vielen Vcrlagsverträgen enthaltenen Bestimmungen über die Übertragung bzw. gemeinschaftliche Verwertung von Rechten, so des Nachdrucks in Zeitungen und Zeitschriften, sowie in Buchform, der Übersetzung, der Bearbeitung, des Vorabdrucks in Zeitungen und Zeitschriften, der Verfilmung (vgl. 8 3 des Normalverlagsvertrags der Reichsschrifttumskammer vom 3. Juni 1935, Börsenblatt vom 20. Juni 1935) mehrere selbständige Geschäfte in einer Urkunde sind, oder ob sie, wie ihre Aufnahme in den Normal- verlagsvertrag ergibt, Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts darstcllen, kann steuerlich dahingestellt bleiben. Ich stehe aus dem 676 Standpunkt, daß die Frage im letzteren Sinn zu bejahen ist. Alle diese Bestimmungen beziehen sich aus das den Begriff des Verlags vertrags erfüllende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst, wobei die Übertragung des Verlagsrechts für den Begriff nicht wesentlich ist (vgl. VG. 8 39). Damit ist die erste in UrkStG. 8 10 Abs. 2 aufgestellte Voraussetzung erfüllt, unter der die Steuer nur für das einheit liche Rechtsgeschäft erhoben wird. Nun stellt das Gesetz noch eine weitere Voraussetzung auf, daß nämlich das einheitliche Rechts geschäft in diesem Gesetz als steuerpflichtig besonders aufgeführt ist. Da aber der Verlagsvertrag in dem Gesetzes text nicht genannt wird, sondern nach der Begründung unter »sonstige Verträge- in 8 20 fällt, so ist für die Versteuerung, soweit in der Bestimmung eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld übernommen oder das Bestehen einer Geldschuld anerkannt wird, der Geldwert dem Werte des Hauptgegenstandes zuzurechnen und nach dem Satze des Hauptgegenstandes zu versteuern. In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer RM 3.—. Nach 8 20 Abs. 3 ist dieser Satz auch für mehrere solche Bestimmungen nur einmal zu er heben. Sieht man diese Bestimmungen aber als selbständige Ver pflichtungen an, so ändert sich steuerlich nichts. Bei allen diesen Bestimmungen handelt es sich um Übertragung von Rechten auf den Verleger. Für eine solche in einem Vertrage ausgesprochene Abtretung gilt aber 8 21 Abs. 5 Zisf. 1, der eine gesonderte Be steuerung ausschließt. 3. Nach 8 20 ist die Steuer für Verlagsverträge 1 vom Tausend des Gegenstandswertes. Werte unter RM 150.— bleiben steuerfrei, auch wenn der Wert aus der Urkunde nicht ersichtlich ist. Ist in dem Vertrag eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldschuld nicht übernommen bzw. das Bestehen einer Geldschuld nicht anerkannt, so beträgt die Steuer RM 3.—. Eine Erhöhung tritt nicht ein, wenn in dem Vertrag das Verlagsrecht dem Verlag »übertragen- wird. Das Verlagsrecht ist nicht ein Teil des Urheberrechts, das vom Urheber an den Völ liger abgetreten wird. Es ist ein gesetzliches Recht, das nach BG. 8 9 mit der Ablieferung des Werkes entsteht. Eine Abtretungs steuer nach 8 21 des Gesetzes kommt nicht in Betracht. Anders ist der Fall bei Abtretung von Urheber rechten. Die Steuer beträgt 5 vom Tausend des Wertes (vgl.
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