Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1936
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- 1936-08-18
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Nummer 1S1, 18. August 1986 Würde er dagegen das Recht haben, neue Auflagen zu unter sagen, so könnten auch Schadenersatzansprüche aus der tatsächlichen Nichtlieferung des Manuskripts für den Verlag nicht entstehen. Ich glaube damit den vermeintlichen Widerspruch in meinem Gutachten aufgeklärt zu haben. Im übrigen halte ich allenthalben an meinen Ausführungen fest. L e i p z i g, den 5. März 1835. 2r. Greuner, Rechtsanwalt. Beurteilung eines Wer ein Zeitschrificnunternchmcn Wzuschlicßcnden Vertrages. Der mir vorliegende Entwurf eines Abkommens, das der an fragende Verlag mit dem Herausgeber einer Zeitschrift schließen will, läßt kaum einen Zweifel darüber übrig, daß die Zeitschrift als solche mit dem Titel Herrn Or. N. zugehört. Das ist in Punkt 17 mit den Worten ausgesprochen: »Der Herausgeber hat das Urheberrecht auf die Zeitschrift, ihren geistigen Ausbau und ihren Titel«. Demgegenüber tritt die Bestimmung in Punkt 5 in ihrer Wirkung zurück, wo gesagt ist, daß »mit der unterschriftlichen Vollziehung des ersten Abkommens die Zeitschrift in das alleinige Vcrlagseigentum der Firma N. N. übergegangen« sei. Wollte man in dieser Be stimmung etwas mehr sehen als nur das Verlagsrecht, so würde die Bestimmung in Punkt 17 zweifellos dem entgegenstehen. Ich fasse den ganzen Vertrag als einen Verlagsvertrag auf, wie er wohl zwischen dem Eigentümer einer Zeitschrift — hier dem Herausgeber — und einem Verlag geschlossen wird. Der Verlag übernimmt darin die Besorgung der verlcgcrischen Aufgaben, die mit einem Zeitschristenunternchmen verbunden sind, aber weiter geht das Recht des Verlages keinesfalls. Es erlischt mit der Auflösung des Vertrages. Für einen an sich möglichen Gesellschaftsvertrag bleibt kein Raum, obwohl gewisse gesellschaftliche Momente im Vertrag ent halten sind. Selbst wenn es aber ein Gesellschaftsvertrag wäre, würde man doch nicht so weit gehen können, daß die Zeitschrift als ein gemeinschaftliches Eigentum von Verlag und Herausgeber anzuschcn sei. Mindestens fällt bei der Auflösung, wie Punkt 17 zum Ausdruck bringt, der Kernpunkt der Zeitung, ihre Gestalt und ihr Titel, an den Herausgeber zurück. Auch die Schlußbestimrnung in K 17 ändert an der Rechtslage nichts. Sie gibt dem Verlag nur die Möglichkeit, im Falle eines Verlagswechsels bei Ablauf des Vertrages im Wege der Verhandlung eine evtl, durch ein Schiedsgericht sestzusctzende Entschädigungs summe zu erhalten. Wenn sich der Verlag über diese Hauptfrage klar ist, so bestehen Bedenken gegen die sonstigen Festsetzungen des Abkommens nicht. Des Falles des Ablebens des Herausgebers während der Dauer des Vertrages ist nicht gedacht. Es treten diesfalls seine Erben an seine Stelle, die annehmbarerweise nicht in der Lage sind, die Pflich ten des Herausgebers zu erfüllen. Sie können dann einen anderen Herausgeber bestellen. Paßt dem Verlag der Herausgeber nicht, so wird die in Punkt 17 vorgesehene halbjährliche Kündigungsfrist dem Verlag zuzubilligen sein. Leipzig, den 23. Januar 1935. Justizrat vr. Hillig. Übertragbarkeit des Verlagsrechts ? Der anfragende Verlag hat sich in einem Verlagsvertrag dem Verfasser gegenüber verpflichtet, ohne dessen ausdrückliche Zustim mung das Verlagsrecht an dem Bertragswerk (also das Recht aus die deutsche Ausgabe) nicht auf jemand anderen zu übertragen. Der Verlag hat sein ganzes Verlagsgeschäft an einen dritten Verlag ver kauft, also auch mit sämtlichen Verlagsrechten. Der Verlag wird von dem Erwerber unter der gleichen Firma fortgeführt. War der anfragende Verleger berechtigt, das oben erwähnte Verlagsrecht ohne Zustimmung des Verfassers mit zu ver kaufen? VG. ß 28 bezeichnet die Rechte des Verlages als übertragbar, soweit nicht die Übertragung durch Vereinbarung zwischen dem Ver fasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Da im vorliegenden Falle eine solche Vereinbarung vorliegt, war der Verleger, wenn er das Verlagsrecht veräußern will, an die Zustimmung des Verfassers gebunden. Zweifel sind nur insofern erhoben worden, wenn es sich nicht um die Veräußerung des betreffenden Verlagsrechts handelt, sondern wenn der Verleger sein gesamtes Verlagsgeschäft mit allen Verlags rechten an einen Dritten veräußert und dieser das Verlagsgeschäft unter der bisherigen Firma weiterführt. VG. § 28 hält in diesem Falle die Zustimmung des Verfassers zur Veräußerung des Ver lagsrechts nicht für notwendig. Die Mehrheit der Schriftsteller hat sich jedoch dahin ausgesprochen, daß die ausdrückliche Vereinbarung des Ausschlusses der Übertragbarkeit des Verlagsrechts auch dann gilt, wenn das gesamte Verlagsgeschäst veräußert wird, so Allseld »Das Verlagsrecht« 2. Ausl. Bem. 5 zu § 28 und die dort aus geführten Schrifttumsstellen. Eine oberstrichterliche Entscheidung der Frage ist mir nicht be kannt geworden. Wenn also aus den begleitenden Umständen bei Abschluß des Verlagsvertrages nicht der Schluß gerechtfertigt ist, daß sich das Verbot der Übertragbarkeit nur auf die Veräußerung des einzelnen Verlagsrechts bezogen hat, muß die Vereinbarung auch für den Fall der Veräußerung des ganzen Verlagsgeschästs gelten. Das Verbot wirkt auch gegen den Erwerber. Der Erwerber erwirbt also kein Verlagsrecht an dem betreffenden Werk. Der bis herige Verlag ist nach wie vor verpflichtet, die sich für ihn aus dem Verlagsvertrag ergebenden Pflichten zu erfüllen, und läuft Gefahr, wenn er dies nicht kann, daß der Verfasser ihn nicht nur zur Er füllung zwingt, sondern auch unter Fristsetzung vom Verlagsvertrag zurücktritt. Leipzig, den 6. März 1936. Justizrat vr. Hillig. Honorar des Verfassers nach dem Absatz Wenn in einem Verlagsvertrag dem Verfasser ein Vcrkaufs- anteil von RM 1.— für das Stück zugesichert ist, so erwächst dem Verfasser der Anspruch mit dem festen Verkauf des Stückes und nicht erst mit dem Eingang des Kaufpreises für da- verkaufte Stück. Das Risiko des Verkaufs und des Eingangs des Erlöses trägt der Ver leger. Ihn trifft also auch ein etwaiger Ausfall bei Zahlungs unfähigkeit des Käufers. Dasselbe gilt, wenn verkaufte Stücke von den Käufern nicht abgenommcn, sondern unter Verweigerung der Annahme zurückgewiesen werden. Geschieht dies mit der Behaup tung, daß ein Kaufvertrag nicht abgeschlossen sei, und muß dies der Verlag als richtig anerkennen, so liegt kein Verkauf vor. Es besteht auch keine Honorarpflicht für solche Stücke dem Verfasser gegenüber. Wenn der Verleger fest abgeschlossene Verkäufe aus irgend welchen Gründen storniert und die Bücher zurücknimmt, so hat der Verfasser auch von diesen Verkäufen das Honorar zu fordern. Da gegen steht ihm auch nicht anteilsmäßig ein Honoraranspruch an zurückgenommenen oder zurückgekommenen, später wieder ander- weit verkauften Stücken zu; ebensowenig an solchen Stücken, die be dingt geliefert und zurückgegeben werden. Der Verlag ist nicht ver pflichtet, mehr Stücke zu honorieren, als gedruckt sind. Er darf aber natürlich auch nicht mehr drucken, als ihm nach dem Verlagsvertrag zustehen. Leipzig, den 29. Januar 1935. Justizrat vr. Hillig. Keine Prüfung von Manuskripten Die Reichs st eile zur Förderung des deutschen Schrifttums gibt bekannt, daß in Zukunft Manuskripte, die von Autoren und Verlegern zur Begutachtung eingereicht werden, nicht mehr entgegengenommen und geprüft werden. Aus der dreijährigen Prüfungsarbeit hat sich ergeben, das; cs in Deutschland kaum noch Autoren mit beachtlichen Manuskripten gibt, die den Weg zum Verlag nicht selbst finden; die an die Neichsstelle zuletzt eingesandten Manuskripte waren mit wenigen Ausnahmen unbrauchbar. Alle eingereichten Manuskripte werden vom Tage dieser Bekanntmachung ab den Absendern ohne Bearbeitung unfrankiert wieder zugestellt. 719
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