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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1936
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- 1936-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1936
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel entscheidend an dem Werke zu betätigen. Er schließt mit den Worten, daß »damit alle Vorbedingungen erfüllt seien, die sowohl an Empfeh lung als auch an Mitarbeiter gestellt worden seien«. Er bittet nun von feilen des Verlags um den zustimmenden Vertrag und fügt eine kurze von ihm angefertigte Teilbearbeitung über ein bestimmtes Gebiet zur Orientierung bei, und weiter eine mit Praktikern bespro chene Disposition, die er als Grundlage zu betrachten bittet. An diese einleitenden Briese schließt sich nun ein längerer Brief wechsel zwischen Schriftsteller und Verlag über die Gestaltung des zukünftigen Werkes, ohne daß eine vertragliche Bindung zwischen beiden Tellen bzw. den in Aussicht genommenen Mitarbeitern zu stande kommt. Am 21. Februar 1936 erklärt der Schriftsteller seinen Rücktritt von dem bestehenden Vertrage. Der Grund des Rücktritts sei das vertragswidrige Verhalten des Verlags, das in dem Ausschweigen aus seine sämtlichen Äußerungen in der letzten Zeit zu erblicken sei, obwohl er seine Vertragsverpflichtungen voll erfüllt habe. In einem Briefe vom 9. April 1938 verlangt der Schriftsteller für die viele jetzt nutzlos aufgewandte Arbeit, die Probeartikcl, die Schrcibmaschinenarbeit, die zahlreichen Besuche und Verhandlungen mit seinen Fachleuten, die mehrmaligen Besuche beim Verlag eine Entschädigung, die er mit RM 500.— als äußerst bescheiden be zeichnet. Ist der Verlag verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen? Ein fester Vertrag über die Herausgabe des geplanten Werkes ist zwischen dem Verlag und dem Schriftsteller nicht zustande ge kommen und ebensowenig ein solcher mit den in Aussicht genomme nen Mitarbeitern des Werkes. Die Erklärung des Schriftstellers, von dem Vertrage zurückzutreten, ist daher rechtlich bedeutungslos. Es bedarf auch nicht einer Erörterung der Frage, ob der Schriftsteller Schadenersatzansprüche geltend machen könne. Es genügt, darauf zu verweisen, daß ein solcher Schadenersatzanspruch bei erklärtem Rück tritt von einem angeblichen Vertrag nicht in Frage kommen kann. Hiervon unabhängig ist aber die weitere Frage, ob der Schrift steller für die von ihm in den Vorverhandlungen aufgewandte Arbeit eine Vergütung vom Verlag beanspruchen kann. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn sich der Schrift steller darauf berufen kann, daß er im Aufträge des Ver lags gewisse Dienste geleistet hat. Ein solcher Auftrag liegt in dem Schreiben des Verlags vom II. April 1835, und zwar in der Auf forderung des Verlags an den Schriftsteller, zu versuchen, »die in dem Briefe gewünschten Genehmigungen von Behörden herbeizu führen« und »eine charakteristische Materie in der besprochenen neuen systematischen Form zu behandeln«. Wie das Schreiben des Schriftstellers vom 26. Mai 1935 ergibt, ist er auch in dieser Richtung tätig geworden. Er berichtet dort von der Erreichung des Zieles durch Gewinnung maßgebender Herren von Behörden, sodaß alle Vorbedingungen erfüllt sein sollen, die so wohl an Empfehlungen als auch an Mitarbeiter seitens des Verlags gestellt worden sind. Für diese Tätigkeit würde der Schriftsteller, wenn ein Herausgebervertrag mit ihm zustande gekommen wäre, durch das Herausgeberhonorar entlohnt worden sein, denn es handelt sich hier um eine dem Herausgeber obliegende Tätigkeit, die beim Nichtzustandekommen des in Aussicht genommenen Herausgeberver trages vom Verlag honoriert werden muß. Was im übrigen der Schriftsteller im späteren Verlauf der Ver handlungen geleistet hat, gibt ihm keinen Anspruch auf eine Ver gütung der ausgewendeten Arbeit. Es handelt sich bei diesen Verhand lungen um solche, die im allgemeinen zwischen einem Verlag und einem Schriftsteller geführt werden, mit dem Endziel, einen Verlags vertrag oder Herausgebervertrag abzuschließen. Wie hoch der Anspruch des Schriftstellers aus der Ausführung des ihm vom Verlag erteilten Auftrags sein würde, vermag ich nicht anzugeben. Leipzig, den 18. April 1938. Justizrat vr. Hillig. Ansprüche der Erben eines verstorbenen Verfassers aus Honorar. Der anfragende Verlag hat unter dem 13. Juni 1884 mit zwei Verfassern einen VcrlagSvcrtrag über ein »Rechenbuch für Stadt- und Landschulen« — Ausgaben für Lehrer und Schüler — für alle etwa noch folgenden Auflagen abgeschlossen. Das im Ver trag vereinbarte Honorar ist an die Verfasser oder deren Erben bei Vollendung des Werkes resp. beim Erscheinen der neuen Auslagen zahlbar. Der eine Verfasser ist seit mehr als dreißig Jahren tot, der zweite ist am 31. August 1905 gestorben. Nach dem Ableben der beiden Verfasser hat der Verleger mit Genehmigung von deren Erben mit einem neuen Bearbeiter den Ver trag vom 22. November 1905 abgeschlossen. Nach diesem Vertrag soll der neue Bearbeiter bei denjenigen Heften des Rechenwerks, die er neubearbeitet hat, von dem Augenblick der Neubearbeitung an gerechnet, für jede weitere Auflage ein Drittel des zu zahlenden Honorars erhalten, während die restlichen zwei Drittel zu gleichen Teilen den Erben der Verfasser zufallen. Im Jahre 1927 hat an Stelle des Neubearbeiters ein anderer Bearbeiter die Bearbeitung der Rechenhefte übernommen. Ein von dem Verlag dem neuen Bearbeiter zugcschickter Vertragsentwurf ist Entwurf geblieben. In dem Entwurf war vorgesehen, daß der neue Bearbeiter und ein nur mehr theoretisch tätiger zweiter Bearbeiter ein bestimmtes Honorar erhalten sollten, über dieses Honorar hinaus erhielten die Erben der Erstvcrfaslser ein Drittel des Betrages. Erst im Jahre 1932 trat der neue Bearbeiter an den Verlag heran und stellte wesentlich höhere Honorarsorderungen. Der Ver lag hat diesen Entwurf nicht angenommen, sondern Abänderungen vorgeschlagen, die wiederum von seiten des Bearbeiters nicht ange nommen worden sind. Auch ein späterer Versuch im Jahre 1933, zu einem Vertragszustand zu gelangen, ist gescheitert. Der neue Bearbeiter hat das seit 1927 gezahlte Honorar weiter erhalten. Er ist im Jahre 1935 nunmehr erneut mit seinen alten Honorar wünschen an den Verlag herangetreten. Der Verlag ersucht um Auskunft, ob er berechtigt sei, an die Erben des einen der beiden Erstvcrfasser heranzutretcn, um eine Herabsetzung der Honoraranteile zu erlangen, mit der Begründung, daß die Schutzfrist nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen mit Ende 193b abläuft. Die Rechte der Erben des einen im Jahre 190S verstorbenen Erstverfassers auf anteiliges Honorar sind in dem Vertrag vom 13. Juni 1884 zeitlich nicht beschränkt. Ob dies in den in den Mit tellungen erwähnten späteren Verträgen vom 20. Juni 1890 und 6. Mai 1891 geschehen ist, vermag ich nicht festzustellen; die Ver träge liegen mir nicht vor. Im Zweifel endigt aber der Vertrag, in dem der Verfasser das Werk für alle Auflagen ohne zeitliche Be schränkung dem Verleger überlassen hat, nicht eher als mit dem Ab lauf der urheberrechtlichen Schutzfrist. Von dieser Auffassung sind auch offenbar die Vertragschließenden hier ausgegangen, denn die Erben des zweiten Erstverfassers, der schon länger als dreißig Jahre verstorben ist, scheinen seit Ablauf der dreißig Jahre nach dem Ableben ihres Erblassers nichts mehr er halten zu haben. Das ist an sich ein Irrtum, denn nach LitUG. K 30 wird die Schutzfrist bei einem Werke, das von mehreren gemein schaftlich verfaßt ist, nach dem Tode des Letztlebenden berechnet. Durch das Gesetz vom 13. Dezember 1934, durch das die Schutz frist im Urheberrecht auf fünfzig Jahre verlängert wird, wird auch die Verpflichtung des Verlages zur Zahlung von Honorar an die Erben der verstorbenen Erstverfasser so lange wenigstens verlängert, als der Verlag das Werk weiter verlegt und die urheberrechtlichen Arbeiten der Erstverfasser in den neuen Auflagen Verwendung finden. Die Honorarrerpflichtung des Verlages folgt dann weniger aus dem Vertrag als aus dem Urheberrecht des Erblassers der Erben, die im Falle des Erlöschens des mit ihrem Erblasser geschlossenen Vertrages berechtigtsein würden, die Genehmigung zur Weiterbenutzung der Ar beiten ihres Erblassers von einer Entschädigung abhängig zu machen. Wird die urheberrechtliche Arbeit der Erstverfasser nicht weiter benutzt und ist durch die Neubearbeitung späterer Bearbeiter das Werk vollständig verändert, so besteht eine weitere Verpflichtung zur Honorarzahlung nicht, denn nach dem Vertrag ist von dem Willen der Parteien auszugehcn, daß nur die zur Zeit des Vertragsabschlusses geltende Schutzfrist in Frage kommen sollte. Von diesem formalen Rcchtsstandpunkt abgesehen, entspricht es aber der Billigkeit, wenn die Erben entweder ganz oder auf einen erheblichen Teil der ihnen zufallenden Vergütung mit Ablauf des Jahres 1935 verzichten. Der Hinweis des Verlags ist durchaus ge rechtfertigt, daß bei dem Weiterbestehen der Belastung des Honorar- lontos das Bestehen des Werkes in Frage gestellt wird. Lelpztg, den 11. April 1935. Justizrat Or. Hillt g. 747
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