Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19361222
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193612222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19361222
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
- Monat1936-12
- Tag1936-12-22
- Monat1936-12
- Jahr1936
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nummer 2SS/SS7, 22. D-,-mS-r IMS den Standpunkt gestellt, daß der Verfasser die vom Verleger auf Grund seines Bezugsrechts erworbenen Stücke des Werkes an seine Schüler zum Zwecke der Vertiefung ihres Wissens zu dem Be zugspreise ohne eigenen Gewinn abgeben dürfe. Die Entscheidung begründet diese Auffassung damit, daß BG 8 26 dem Verfasser inbezug auf die Zahl der Stücke, deren Abgabe er von dem Ver leger zu dem im Gesetz näher bezeichnten Preise verlangen könne, keine Schranken setze, und hält das Interesse des Verlegers als genügend gewahrt, wenn er vom Verfasser diejenige Vergütung für die abgegebenen Stücke erhalte, mit der er auch sonst im Be triebe seines Verlagsgeschäfts noch zufrieden sei. Daß die Ent scheidung sich nicht mit der weiteren Frage beschäftigt, ob der Ver fasser auch berechtigt sei, gewerbsmäßig, also ohne Beschränkung aus den Kreis seiner Schüler, die Verbreitung des Werkes vor zunehmen, beruht auf dem Standpunkt der damaligen Kläger, einer Anzahl von Hochschullehrern, die ausdrücklich erklärt haben, daß sie eine gewerbsmäßige Verbreitung ihrer Werke weder be absichtigen noch beanspruchen. Wenn also im vorliegenden Falle der Verfasser beabsichtigt, seinen »Hörern- die Stücke zu dem Preise zur Verfügung zu stellen, zu dem er sie vom Verleger er hält, so kann er sich auf die oben zitierte Entscheidung des Reichs gerichts berufen. Er ist also nicht gezwungen, die Stücke nur zum Ladenpreis zu veräußern. Ich stehe allerdings auf dem Stand punkt, daß die Entscheidung des Reichsgerichts sowohl wie die Auffassung der ihr beipflichtenden Gelehrten nicht zutreffend ist. Es handelt sich bei BG 8 26 zweifellos uni eine Ausnahme bestimmung zugunsten des Verfassers. Eine solche Ausnahme bestimmung kann aber niemals unabhängig von den leitenden Grundsätzen des.Rechts, von dem sie eine Ausnahme darstellt, be handelt werden. Sie ist eng auszulegen. Im Gegensatz zu Allfeld und dem Reichsgericht nehme ich an, daß für die richtige Aus legung dieser Bestimmung ihr Zweck von allergrößter Bedeutung ist. Gerade die von Allfeld zitierte Stelle der Begründung des Gesetzes, daß dem Verfasser die Möglichkeit gegeben werden soll, den ganzen Vorrat von Abzügen an sich zu bringen, um entweder dadurch die weitere Verbreitung seines Weckes zu unterdrücken oder einen anderen Verleger mit dem Vertrieb zu betrauen, recht fertigt dieses Aufkaufsrecht eines Auflagenvorrats mit den an gegebenen Zwecken. Der Verfasser soll die Möglichkeit erlangen, einen Verlagsvertrag zu beendigen oder das weiters Erscheinen einer ganzen Auflage, die vielleicht nicht mehr dem Stande der Wissenschaft entspricht, unmöglich zu machen. Eine solche Maß nahme läßt sich aus dem ideellen Interesse des Verfassers an seinem Werke rechtfertigen, ohne daß dadurch in die maßgebenden Grundlagen des Verlagsrechtsgesetzes eingegriffen wird. Nicht aber soll mit dieser Bestimmung dem Verfasser die Freiheit gegeben werden, den Vertrieb seines Werkes selbst in dis Hand zu nehmen. Nach der grundlegenden Bestimmung des BG 8 1 wird durch den Verlagsvertrag der Verfasser verpflichtet, dem Verleger ein Werk der Literatur.oder der Kunst zur Vervielfältigung und Ver breitung für eigene Rechnung zu überlassen. Das Recht ist ein ausschließliches und wirkt auch gegen den Verfasser, gegen den der Verleger nach VG 8 9 Abs. 2 die Befugnisse ausüben kann, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. Nach diesen Bestimmungen steht unzweifelhaft dem Verleger die ausschließliche Befugnis zu, das Bertragswerk zu verviel fältigen und zu verbreiten, mit der Verpflichtung, dies in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu tun (vergl. VG 8 14 flg.). Der Verleger bestimmt in diesen Grenzen die Aus stattung des Werkes und vor allen Dingen den Ladenpreis, zu dem das Wer! an das Publikum verbreitet werden muß. über die Bedeutung des Ladenpreises sich hier zu verbreiten, ist überflüssig. Es mutz nur betont werden, daß der Ladenpreis der Eckstein ist, aus dem die ganze Vertriebsorganisation des deutschen Buchhandels ruht. Mit ihm wird das Buch gleichsam Marken artikel. Das Publikum weiß auch allgemein, daß jedes Erzeugnis des Buchhandels, soweit cs auf regulärem Wege verbreitet wird, einen bestimmten Preis hat. Wird der Ladenpreis zulässigerweise vom Verleger aufgehoben, so ist damit der reguläre Vertrieb des Buches zu Ende, die Auflage verfällt mehr oder minder der Ver ramschung. Es gehörte zu den bedauerlichsten Erscheinungen in der Rechtsprechung deutscher Gerichte, daß die Bedeutung des festen Ladenpreises nicht anerkannt wurde. Man liest oft in den Urteilen, die sich mit dieser Frage beschäftigen, daß es sich eben hier nur um interne Bindungen im Rahmen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler handle, und daß sich derjenige, der außerhalb dieses Verbandes stehe, nicht darum zu kümmern brauche. Um dem so genannten »Schleudern« entgegenzutreten, hat man sich gezwungen gesehen, zu der Verleitung zum Vertragsbruch seine Zuflucht zu nehmen. Eine solche wird darin gesehen, daß ein Außenseiter ein Mitglied des Börsenvereins veranlaßt, ihm Bücher zu liefern, die zum Verschleudern unter dem Ladenpreis bestimmt werden, und man hat aus der Kenntnis des Dritten von der Bindung eines Mitgliedes des Börsenvereins an den festen Ladenpreis dann im einzelnen Falle auch das Schleudern des Dritten als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen. Da der Verfasser in eine solche Kategorie nicht eingeordnet werden kann, hat man ihn auf Grund des Wortlautes von BG 8 26 für berechtigt angesehen, in den üblichen und zweckmäßigen Vertrieb seines Werkes durch den Verleger einzugreifen. Man übersieht aber dabei, daß der Verfasser damit gegen den von ihm mit dem Verleger abgeschlossenen Verlagsvertrag verstößt und gegen die sich aus diesem. Vertrag für ihn ergebenden Treupflichten handelt. Der Zweck des Verlagsvertrags ist die tunlichste Verbreitung des Vertcagswerkes. Die Erreichung dieses Zweckes darf weder der Verleger noch der Verfasser verhindern. Während aber dem Ver leger als dem ausführenden Organ hier eine positive Tätigkeit ob liegt, besteht die Verpflichtung des Verfassers in der Hauptsache in einem Unterlassen, in der Enthaltung von Handlungen, die geeignet sind, den Vertragszweck zu stören. Das folgt zwingend aus den den Verlagsvertrag wie jedes andere vertragliche Ver hältnis beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben. Ebenso wie der Verfasser auch ohne ausdrückliche Vertragsbestim mung verpflichtet ist, während der Dauer des Verlagsvertrages die Veröffentlichung von Werken zu unterlassen, die geeignet sind, den Vertrieb des Vertragswerkes in erheblicher Weise zu beeinträch tigen, muß er andere, die Verbreitung des Werkes störende Maß nahmen unterlassen. Eine solche Maßnahme ist aber in ganz be sonderer Weise die Störung des nun einmal im deutschen Buch handel allgemein anerkannten Vertriebs seiner Erzeugnisse. Dabei ist die Wirkung dieses Verfahrens des Verfassers auch eine ihn schädigende. Sobald der Verfasser beginnt, in größerem Umfange seine Werke selbst zu vertreiben, sinkt der Absatz auf dem üblichen buchhändlerischen Wege durch das Sortiment. Es kann dem Sorti menter nicht verdacht werden, wenn er sich um den Absatz von Büchern nicht mehr bemüht, die von anderer Seite zu Preisen un gebeten werden, die ihm den Verkauf unmöglich machen. Denn einmal darf er nicht unter dem Ladenpreis verkaufen, und dann ist es unsinnig, von dem Sortimenter zu verlangen, daß er Bücher verkauft, deren Preise seine nun einmal bestehenden Unkosten und Spesen nicht decken. Der im Absatz entstehende Ausfall trifft aber nicht nur den Verleger, sondern auch den Verfasser, zumal nach dem sich im Laufe der letzten Jahre immer mehr die Honorierung des Verfassers in Prozenten des Ladenpreises an Stelle des kaum mehr vorkommenden Pauschalhonorars beziehungsweise des auch immer seltener werdenden Druckbogenhonorars in den Verlags- Verträgen durchgesetzt hat. Vielleicht ist dies auch der Grund, daß die im Jahre 1994 hochgehende Bewegung in den Kreisen wissen schaftlicher Verfasser für die unbeschränkte Auslegung des VG 8 26 nachgelassen hat. Ich verweise in dieser Beziehung auf die Vertragsnormen und Auslegungsgrundsätze für Verlagsverträge über wissenschaftliche Werke, wie sie zwischen dem Verband der Deutschen Hochschulen einerseits und dem Börscnverein und dem Deutschen Verlegerverein andererseits im Jahre 1929 vereinbart worden sind. Dort heißt es in Punkt 9, Bezugsrecht des Verfassers: »Verlagsverträge sollen keine Bestimmungen enthalten, die geeignet sind, die Rechte des Verfassers aus 8 26 abzuschwächen oder zu beseitigen. Es wird empfohlen, den von der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger vorgeschlagenen und vom Zweiten Deutschen Hochschultag am 24. Mai 1921 angenommenen Weg 1109
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder