Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1877
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- 1877-08-27
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- 27.08.1877
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^ 1S8, 27. August. Nichtamtlicher Theil. 3109 Nichtamtlicher Theil. Zur Literarconvcntion mit den Niederlanden. Der zweiten Kammer der niederländischen Generalstaaten ist so eben von der Regierung der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, wel ches an Stelle des jetzt dort geltenden Preßgesetzes vom 25. Januar 1817 treten soll. Da dies neue Gesetz bei einer Literarconvention zwischen Deutschland und den Niederlanden die Grundlage des Schutzes für unsere Autoren und Verleger bilden wird, so haben seine Bestimmungen auch für uns ein besonderes Interesse, und wir geben deshalb nachstehend eine Uebersetzung desselben, im Allgemeinen resumirend, und nur besonders wichtige Paragraphen nach dem Wort laut vollständig. Art. 1. ^as Recht, Schriften, Bilder- und Kartenwerke, musikalische Art. 2. Mit Autoren werden gleichgestellt: s.) Unternehmer von in Art. 1. genannten Werken, welche durch Beiträge von verschiedenen Mitarbeitern gebildet werden, d) öffentliche Institute, Vereinigungen, Stiftungen und Gesellschaften in Betreff der von ihnen veranstalteten Werke, o) Autoren von Uebersetzungen in Bezug auf ihre Uebersetzung. Bei Werken, welche durch Beiträge von verschiedenen Mitarbeitern gebildet werden, behält außerdem jeder Mitarbeiter das Autorrecht an dem von ihm gelieferten Beitrage, wenn nicht das Gegentheil aus bedungen ist. Art. 3. Bei Werken, welche ohne den Namen des Autors oder mit fingirtem Namen durch den Druck veröffentlicht werden, wird der Ver leger, und wenn auch dessen Name auf dem Werke nicht genannt ist, der Drucker als Autor solange betrachtet, bis sich ein anderer als sol cher zu erkennen gibt. Art. 4. bestimmt, daß es, außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen, kein Autorrecht an Gesetzen, Verordnungen und dergl. gibt, welche durch eine öffentliche Macht zur allgemeinen Kenntniß gebracht sind. Art. 5. Zu dem Recht des Autors gehört das alleinige Recht, durch den Druck Uebersetzungen zu veröffentlichen von u) seinen nicht durch den Druck veröffentlichten Werken, oder münd lichen Vorträgen; b) seinen durch den Druck veröffentlichten Werken, wenn er sich bei der Original-Ausgabe auf dem Titelblalte oder Umschläge des Werkes dies alleinige Recht für eine oder mehrere bestimmt genannte Spra- Bei Werken, die aus verschiedenen Theilen oder Lieferungen be stehen, wird dieser Termin für jeden Theil oder jede Lieferung beson ders berechnet. Art. 6. gestattet Auszüge behuss der Kritik oder für den Schul gebrauch. Art. 7. gestattet die Aufführung einzelner Nummern aus gedruckten musikalischen Compositionen. Art. 8. gestattet Berichte über öffentlich gehaltene Vorträge. Art. 9. Das Autorrecht wird als eine bewegliche Sache betrachtet, kan» »anz oder theUweist übertragen werden, und^geht durch Erbfolge über. Empfangsbescheinigung auszustellen. Art. 12. Das Autorrecht an Druckwerken dauert 50 Jahre nach der ersten Ausgabe; überlebt der Autor diesen Termin, ohne sein Recht an Art. 13. Das Autorrecht an nicht durch den Druck veröffentlichten Werken dauert während des Lebens des Autors und 30 Jahre nach seinem Tode. Art. 14. Das Autorrecht an mündlichen Vorträgen dauert 50 Jahre, zu rechnen vom Tage, an welchem der Vortrag zuerst gehalten. Ueber- lebt der Autor diesen Termin, so behält er das Recht zeitlebens. Art. 15. Das alleinige Recht der Veröffentlichung durch den Druck von Uebersetzungen dauert: a. für nicht durch den Druck veröffentlichte Werke und öffentliche Vor träge, so lange das Autorrecht dafür gilt; d. für durch den Druck veröffentlichte Werke 5 Jahre nach der datirten Empfangsbescheinigung des Justiz-Departements (Art. 11.). Art. 16. Bei Werken, welche aus verschiedenen Theilen oder Liefe rungen bestehen, wird die Dauer des Autorrechtes für jeden Theil oder jede Lieferung besonders berechnet. Art. 17. bestimmt, unbeschadet der civilrechtlichcn Ansprüche, eine Geldstrafe von mindestens 25 und höchstens 2000 Gulden für jeden Eingriff in das Autorrecht. Art. 18. Wer ein Werk, durch welches mit seinem Wissen ein Ein griff in fremdes Autorrecht ausgeübt wird, verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, der wird mit einer Geldstrafe von mindestens 3 und höch stens 600 Gulden bestraft. Art. 19—22. regeln das mechanische Verfahren mit Werken, welche in fremdes Autorrecht eingreifen. Art. 23—26. enthalten die Uebergangs-Bestimmungen betreffend Rechte, welche durch das Gesetz von 1817 erworben sind, und dem neuen Gesetz unterworfen werden. Art. 27 — 30. enthalten die Schlußbestimmungen, unter denen her vorzuheben ist, daß das Gesetz auch für Niederländisch-Jndien gilt, und daß dasselbe am 1. Januar 1878 in Kraft treten soll. Mit dieser Gesetzes-Vorlage ist niederländischerseits der erste Schritt von Bedeutung zur Anbahnung einer Literarconvention mit Deutschland geschehen. Soweit unsere Informationen reichen, so hat die niederländische Regierung auf Anfrage der deutschen vor drei Jahren sich im Prinzip durchaus bereit erklärt, einen Vertrag zum gegenseitigen Schutze des Urheberrechtes mit Deutschland ab zuschließen; sie hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß es zu nächst Bedürfniß für die Niederlande sei, an Stelle des Preßgesetzes von 1817 ein neues Gesetz zu schaffen, welches den berechtigten An forderungen im eigenen Lande genüge, denn das Gesetz von 1817 ist so mangelhaft, daß beispielsweise die niederländischen Colonien dem Mutterlande und umgekehrt ungestraft Nachdrucken können. Es würde zu weit führen, die sonstigen Mängel des jetzt noch in den Niederlanden geltenden Preßgesetzes hier zu untersuchen, ge nug, das Bedürfniß nach Aenderung desselben machte sich gleich nach seinem Erscheinen fühlbar, sodaß die Regierung schon 1830 einen neuen Gesetz-Entwurf vorzulegen im Begriff stand, was durch die damaligen Zeitverhältnisse verhindert wurde. Nachdem hat der niederländische Buchhändlerverband (VsrooniZiQA tot bsvorckorivA vau oelall^eu äs8 dosklmuckelZ) im Jahre 1860 der Regierung einen neuen Entwurf unterbreitet, ohne daß bis jetzt eine Aenderung des alten Gesetzes stattgefunden hätte. Es wurde nun mit Recht seitens der niederländischen Re gierung geltend gemacht, daß auf Grund dieses Gesetzes der ge wünschte Schutz Deutschland nicht gewährleistet werden könne, und so haben denn die Verhandlungen bis zum Erlaß des neuen Preß gesetzes in den Niederlanden ausgesetzt werden müssen. Der Entwurf dieses neuen Gesetzes liegt jetzt vor, und wir können nicht umhin, uns durchaus befriedigt darüber auszusprechen. Von hoher Bedeutung für uns sind vor allen Dingen die die Ueber setzungen betreffenden Bestimmungen (Art. 5. und 15.), welche hoffentlich bei dem Abschlüsse einer Convention auch unsren Autoren ungeschmälert zu gute kommen werden. Dies scheint allerdings noch in Frage zu stehen, denn die dem Entwurf beigefügten Motive äußern sich darüber folgendermaßen: „Inwieweit niederländische Autoren gegen ausländische Ueber- setzer, und ausländische Autoren gegen niederländische Uebersetzer zu schützen sind, das ist eine Frage des internationalen Rechts, die in Tractaten, aber nicht in den eigenen Gesetzgebungen der einzelnen Staaten, ihre Lösung findet. Die darauf bezüglichen Staatsinte ressen sind verschieden nach der Ausdehnung ihres Sprachgebietes, und solange keine allgemeine, übereinstimmende Regelung dieses 432*
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