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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1877
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- Deutsch
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L386 Nichtamtlicher Theil. ckl- 144, 25. Juni. Naturgetreue Abbildung derselben auf 12 Tafeln von vr. F. W. Lorinjer. (Preis 10 M.) Wien, Hölzel. Ter Mensch als leben diger Organismus von vr. G. H. Meyer. Mit 172 Abbildungen, gr. 8. (Preis 10 M.) Stuttgart, Meyer L Zeller. Situsphantom der Organe der Brust und oberen Bauchgegend von vr. A. Ferber. Mit 7 Abbildungen. 4. (Preis 6 M.) Bonn, Cohen L Sohn. Sammlung aller wichtigen Tabellen, Zahlen und Formeln sür Che miker von Hofsinann und Schädler.8. (Preis 7 M. 60 Ps.) Berlin, Springer. Die praktische Meßkuust und Mathematik sür Gärtner, Landwirthe re. von W. Legeler. Mit 240 Holzschnitten und einein lithographirten Plane. Lexikonsormat. (Preis 6 M.) Leipzig, Wilfferodt. Das Bankgeschäft. Eine praktische An leitung für Bank- und Waarengeschäfte von O. Swoboda. gr. 8. (Preis 7 M. 20 Ps.) Berlin, Springer. Die einfache und doppelte Buchhaltung von demselben, gr. 8. (Preis 8 M. 20 Ps.) Derselbe Verlag. Der Hund. Organ für Züchter und Liebhaber reiner Racen. 1. Band. Folio. (Preis 6 M.) Leipzig, Jenne. Naturgeschichte des Wildes von P. von Meyerinck. 8. (Preis 3 M.) Leipzig, Schmidt L Günther. Geschichte der k. k. Akademie der bildenden Künste. Festschrift zur Eröffnung des neuen Akademie gebäudes von Lützow. Mit Stichen und Radirungen. 4. (Preis 30 M.) Wien, Gerold's Sohn. Quellen zur Geschichte der Feuer waffen. Facsimilirte Nachbildungen alter Originalzeichnungen, Mi niaturen, Holzschnitte und Kupferstiche nebst Ausnahme alter Original waffen und Modelle. Herausgegeben vom Germanischen Museum, gr. 4. (Preis 80 M.) Leipzig, Brockhaus. (Schluß folgt.) RcchtSgrundsätzc des Reichs-Obcrhandclsgerichts.*) Das sogcnannte „getheilte Verlagsrecht" besteht darin, daß der Urheber sein Werk einem inländischen und einem oder mehrern ausländischen Verlegern dergestalt in Verlag gibt, daß er jedem derselben sür einen räumlich begrenzten Bezirk das aus schließliche Verlagsrecht einräumt. Das Reichsgesetz vom I I. Juni 1870 gestattet die räumliche Thcilung des Urheber- oder Verlags rechtes. Bei solcher Theilung genießt jeder der Verleger dem Ur heber wie jedem Tritten gegenüber in seinem Verlagsgebiete den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck nach dem dort geltenden Rechte. Jeder der Verleger kann aber die zur Verbreitung in seinem Ver- lagsgebiete bestimmten Exemplare im fremden Vcrlagsgebiete Her stellen lassen, wenn nicht Bestimmungen des VerlagSvcrtrages zwischen dem Urheber und den Verlegern oder Verlagsverträge der letztem unter einander entgegenstehen. — Zum Thatbestand des Nachdrucks gehört die Absicht rechtswidriger Verbreitung. Bei räumlich getrenntem Verlagsrechte liegt sonach darin, daß der eine Verleger das Werk, um es im eigenen Verlagsgcbiete zu ver breiten, in dem Verlagsgebiete des andern Verlegers drucken läßt, kein Nachdruck. Aus der Buchhändler-Praxis. Eine norddeutsche Universitäts-Buchhandlung verlangte eiligst ä cond. den ersten Theil eines achtbändigen Werkes des vorigen Jahrhunderts und ging der Zettel mit der Bemerkung zurück: „Solche Zumuthung, ein vor 87 Jahren erschienenes Werk noch zur Ansicht zu liefern, ist doch wohl nur in Deutschland möglich und denkbar." — Wir hatten den Hintergedanken, die betreffende Firma wird die Gelegenheit mit Vergnügen benutzen, um ihrem Besteller seine Unverschämtheit durch Vorlage des zurückgekommencn Zettels zu Gemüthe zu führen. Aber fehlgeschossen! die in Rede stehende Firma klebt noch ein Stück Papier an ihren Zettel und *) Aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" mit gefälliger Er- laubniß der Berlagshandlung abgedruckt. sendet ihn mit der Bemerkung zurück: „Auch nur in Deutschland ist es möglich, daß ein Verleger seinem Besteller eine so ungezogene Antwort gibt. Der Sortimenter muß die Wünsche seiner Kunden erfüllen, wenn er auch von der Erfolglosigkeit überzeugt ist. Das Publicum glaubt nicht, daß rin Verleger seine Bücher nicht zur Ansicht liefert, verlangt die Originalzettel zu sehen und bekommt dann ost ganz besondere Ansichten über die im Buchhandel üblichen Höflichkeitsformeln!" Wir können nur bedauern, daß im vorliegenden Falle dem Besteller unser Zettel nicht vorgelegt zu sein scheint; es hätte doch dazu gedient, die Ansichten der Herren über das, was dem Buch händler zuzumuthen ist, zu corrigiren. -— Leider geht es in der Richtung bei uns in Deutschland etwas gar weit; der Gelehrte ist so sehr gewöhnt, den Buchhändler als Packesel anzusehen, daß er sich gar nicht gcnirt, die Literatur, die er gerade sür seine Arbeiten gebraucht, sich zur Ansicht verschreiben zu lassen, selbst in solchen Fällen, wo, wie im vorliegenden, das betreffende Werk auf der Universitäts-Bibliothek seines Wohnorts vorräthig sein muß, da es auf seinem Gebiete das bedeutendste des vorige» Jahrhunderts ist. Hätte die Absicht es zu kausen Vorgelegen, so wäre sicherlich die berechtigte Frage gestellt worden: „Zu welchem Preise liesern Sie das Werk jetzt?" Das war aber ganz entschieden gar nicht beabsichtigt; man hatte den ersten Band sür irgend welchen Zweck durchzusehen und da wurden Sortimenter und Verleger in Be wegung gesetzt, um in majorom xloriam dem Herrn Gelehrten zu Diensten zu sein. — Wenn man nach der Messe die große Zahl älterer Verlagsartikel mustert, die man im Laufe des Jahres aus nahmsweise und auf die übliche Erklärung hin: „Wird sicherlich fest behalten" ä cond. geliefert hat, und die nun glücklich wieder zu Hause angelangt sind und des mühseligen Wiedereinräumens harren, dann möchte man verzweifeln über die viele vergebliche Arbeit. Der alte Leopold Voß hatte doch Recht, wenn er sagte: „Bei dem L cond.-Versenden älterer Artikel kommt gar nichts her aus, der dadurch erzielte Mehrabsatz entspricht nicht dem Aufwand für Zeit, Mühen und Verdruß". Besser werden die Bücher nicht durch das Versenden und den Bedürfnissen des deutschen Gelehrten wird genügend Rechnung getragen, wenn wir ihm Gelegenheit geben, dieselben zur Zeit des Erscheinens kennen zu lernen; darüber hinaus sollte nicht mehr gegangen werden und die Herren Sor timenter würden auch im eigenen Interesse gut thun, dahin zu wirken. Käme einem englischen oder französischen Verleger ein Bestell zettel in die Hände, darin ein vor nur 17 Jahren erschienenes Werk ä cond. erbeten wird, so würde er die Bestellung als schlechten Witz ansehen und in den Papierkorb werfen; — dem deutschen Verleger muthet man aber ganz unverfroren zu, eine» 87 jährigen Artikel noch einmal aus die Wanderschaft zu senden! Miscelle». Für die Herren Sortimenter! — In der heutigen Num mer des hiesigen Amts-Blattes befindet sich folgendes Inserat: An die Ortsvorsteher. Die Herausgabe der Gesetze des Deutschen Reichs und der dazu gehörigen Deutschen und Würtlembergifchen BollzugS-Borschristen über die sachlichen Friedens- und Kriegslecstungen für das Heerwesen von Oberregierungs-Rath von Rüdinger wird für die Gemeinden bestellt werden, wenn nicht innerhalb S Tagen Abbestellung erfolgt. Preis S Ot, wenn für sämmtliche Gemeinden subscribirt wird, sonst 4 Kgl. Oberamt. Holland. Ich ersuche meine Herren College», mir gef. mitzutheilen, ob etwa in anderen Kreisen auch derartige Geschäfte gemacht werden, und ob man hiergegen nicht protestiren kann. Schw. Gmünd. Friedrich Manz.
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