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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1877
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18770815
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187708159
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1877
- Monat1877-08
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Börsenblatt für den Beiträge sitr da» Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum de» BärsendereinS der Deutschen Buchhändler. ^7 188. Leipzig, Mittwoch den 15. August. 1877. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutsche» Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. HinrichS'fchen Buchhandlung.) (* vor dem Titel --- Titelauflage, -f- ----- wird nur baar gegeben.) 9429. s Prechtler, O., Accorde v. der Gisela-Bahn. Neueste Gedichte, gr. 8. * 1 ^ 60 9430. Boß, H., Antworten zur Raumlehre f. die Oberstufe der Volksschulen, wie auch f. Präparanden-Anstalten. 8. ** 50 5». 9431. ft Montöpin, L. de, ausgewählte Romane. 2. Serie. 43. Lsg. gr. 16. 60 z. 9432. ch SmetS, M., Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie. 13. Lsg. gr. 8. 60-V 9433. -j- Storch, A., die Welt in Waffen. Zeitgeschichtlicher Roman. 23. Lfg. gr. 8. 50 H. 9434. Auegg, H., die Krankenpflege als Unterrichts-Gegenstand. Ein Bei trag zur weibl. Erziehg. gr. 8. * 30 H. Ilrers-pis m. desonö. Uüeirgiobt ank kk^sioioxis u. putdol. ^nu- tomio. beard. v. 8. Loitr. 9. ^nü. 2. 86. 2. (8od1u83-) ^r. 8. * 10 ^ ^ 9436. Heberle, F., Handbuch f. württembergische Standesbeamte. 8. 3 9437. Volksbücher, landwirthschaftliche. Nr. 61. 8. * 50 Nichtamtlicher Theil. Wer trügt den Schaden siir ramponirte Exemplare ? Es sind nachstehende drei Fragen aufgeworfen worden: 1) Muß der Sortimenter den Schaden für ramponirt in seine Hände gelangende Exemplare gebundener Bücher tragen? oder nicht? 2) Muß der Verleger, im Falle er den Schaden für ramponirte Exemplare nicht tragen will, dieselben in Carton liefern oder nicht? 3) Muß der Sortimenter oder der Verleger die Untersuchungen hierüber anstellen und feststellen, wer den Schaden zu tragen hat? Zu Lösung dieser Fragen hat man die nachstehenden Sätze fest zuhalten: Den Schaden, den eine Sache erleidet, trägt der Eigen- thümer. — Derselbe kann dessen Ersatz von Demjenigen, welcher den Schaden aus bösem Willen oder Fahrlässigkeit bewirkt hat, for dern. — Die Gefahr (siir Schädigung und Untergang) einer ge kauften Sache trägt, vom Augenblicke an, in welchem die Sache dem richtigen Frachtfuhrmann übergeben ist, der Käufer. Auf Grund derselben dürste die gewünschte Beantwortung obiger Fragen in Folgendem gegeben! ein. Lä I. Bei dieser Frage sind mit Rücksicht aus das Geschäft vier verschiedene Fälle möglich: a) es hat der Sortimenter das in seine Hände gelangende Exem plar fest gekauft; d) oder pro novitats zugesendet erhalten; o) die Ramponirung des gebundenen Buchs ist durch schlechte Ver packung vom Verleger, oder von seinem durch ihn zu vertreten den Personal entstanden, oder, ä) ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit des Verlegers aus dem Transport durch irgend welche Ereignisse geschehen. Bierundvierzigster Jahrgang. Wenn der Sortimenter das Exemplar fest bestellt, gekauft, der Verleger dasselbe richtig verpackt, entweder auf dem vom Sortimenter angewiesenen oder aus dem usancemäßig festgestellten Verkehrswege dem Sortimenter zugesendet hat, dann trägt letzterer als Käuser den Schaden. Die fehlerhafte Verpackung seitens des Verlegers, die ungeeignete Wahl des Transportmittels hätte der Sortimenter nachzuweisen. Wenn der Verleger pro novitato ein gebundenes Exemplar an den Sortimenter auf dem geeigneten Wege sendet, so trägt elfterer den, ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit des Sortimenters ent standenen Schaden, auch wenn der Sortimenter ausdrücklich erklärt hat, pro Novitäts-Sendungen annehmcn zu wollen. Denn der Ver leger bleibt Eigenthümer des pro novitato versendeten Exemplars (er kann es aus der Concursmasse des Sortimenters vindiciren!) und casum sentit ckoininns d. h. den Schaden an einer Sache trägt deren Eigenthümer, ist ein unbestrittener Rechtssatz. Die von der schlechten Verpackung herrühende Ramponirung eines gebundenen Buches hat ohne alle Ausnahme, auch wenn das Exemplar fest gekauft war und also auf Gefahr des Käufers ging, der Verleger zu tragen, denn es ist sein oder seiner Leute Ver schulden, gleichviel ob äolns oder oulpa vorhanden ist. Wenn dagegen der vorstehende Fall ausgeschlossen ist, so fragt es sich, ob die Ramponirung, welche durch Verschulden des Fracht führers entstanden ist, auf dem vom Sortimenter angewiesenen Transportwege, oder aus einem vom Verleger selbst gewählten oder endlich aus einem vom Sortimenter verbotenen Wege vorgekommen ist? Im letztem Falle trägt der Verleger »«bezweifelt allemal den Schaden; er mag sich an den Frachtsührer halten; — im erster» Falle niemals. Wenn aber der Verleger den Weg des Transportes 411
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