Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1936
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- 1936-06-18
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- 18.06.1936
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nummer 189, 18. Junt 1936 Börsenblatt für -en Deutschen Buchhandel Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 74> Abdruck des Textes einer Singmcsse ohne Quellenangabe. In einem Militärgesangbuch ist eine in einem fremden Musikverlag erschienene Dommesse abgedruckt worden. Trotz Hin weises auf die nach Ansicht der abdruckenden Firma gemäß § 19 Ziff. 4 LitUrhG. gegebenen Erlaubtheit des Abdruckes und größter Bereitwilligkeit, die Quellenangabe in irgendeiner Weise nachzu holen, kam es zu einer Feststellungsklage mit dem Ziel des Musik verlags, die weitere Verbreitung des Militärgesangbuchs dieser- halb zu »erbieten und Schadenersatz angesichts der teilweise schon geschehenen Verbreitung zu zahlen. Das mittlerweile rechtskräftig gewordene Urteil des OLG. Darmstadt (31. Dezbr. 1935, Gew. Rsch. u. UrhR. 1936 S. 200) hat seine Entscheidung, die den Verleger des Militärgesangbuchs obsiegen ließ, weniger darauf abgestellt, daß die Forderung des Musikverlags in keinem rechten Verhältnis zu der Geringfügigkeit der Unterlassung der Quellenangabe steht, und hat auch nicht di« Heranziehung des 8 19 Zisf. 4 LitUrhG. als selbstverständlich angesehen — obwohl diese Heranziehung natürlich die Entschei dung trägt —, sondern hat die Rechtsfrage in sehr interessanter Weise untersucht und dabei Ausführungen gemacht, die für ähn liche — und gewiß im Verlagsbuchhandel häufiger vorkommende — Fälle von Bedeutung sind. So hat sich das OLG. Darmstadt in seinem Urteil zunächst mit der Frage beschäftigt, ob der Begriff -einzelnes Gedicht» ge mäß 8 19 auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. »Die Auf fassung des Landgerichts, daß der Messetext, weil er für sich allein und nicht als Bestandteil eines größeren Schriftwerkes, wie etwa einer Gedichtsammlung, erschienen sei, nicht unter 8 19 Zisf. 4 fallen könne, entbehrt jeder Grundlage im Gesetz». Das OLG. hat mit dieser Feststellung natürlich recht; -einzelne» Ge dichte sind auch selbständig erschienen«; daß über vertonte Dich tungen im Z 20 LUG. Bestimmung betreffs ihrer Vervielfältigung in Verbindung mit der Musik getroffen wird, schließt nicht aus (was der Kläger behauptete), daß 8 19 sich auch auf Texte von Kompositionen bezieht. Weiter war von dem Musikverlag ver sucht worden, der Messe den Charakter des »einzelnen Gedichtes» zu bestreiten, weil sie ein Teil einer fünfteiligen Schöpfung ist. Mit Recht sagt aber auch hierüber das OLG.: »Der Umstand, daß beim musikalischen Vortrag solche Dichtungen notgedrungen in einzelne Teile zerrissen werden müssen, steht der Annahme eines einzelnen Gedichts an sich nicht entgegen. Ausreichend ist, daß diese Teile inhaltlich aufs engste zusammenhängen und zum zusammenhängenden Vortrag bestimmt sind»; »Die Komposition will also offensichtlich keine Sammlung gottesdienstlicher Gesänge sein, die zu beliebiger Auswahl für Aufführungen im Einzelvor trag dargeboten werden, sondern sie ist gedacht als ein im ganzen auszusührendes Werk». Somit kommt das OLG. zutreffender weise zu dem Ergebnis, daß die aus fünf Teilen bestehende Messe ein -einzelnes Gedicht» im Sinne des § 19 Ziff. 4 LUG. ist. Die unterlassene Quellenangabe aber nimmt das OLG. — entsprechend dem Charakter der Vorschrift des 8 25 LUG. — leicht, da dies »Mch anerkannter Rechtsauffassung keinen Unter lassungsanspruch gibt und den Nachdruck nicht zu einem unzu lässigen macht» — eine Auffassung, die ich in einem früheren Rechtsstreit entgegen der Auffassung eines Münchener Gerichts ebenfalls vertreten habe —, das das materielle Wesen dieser Ord nungsbestimmung wesentlich überschätzte. Nachdruck von vertonten lyrischen Gedichten. Zwei Verleger waren in Streit geraten, weil ein bei dem einen erschienenes »Edelweißlied» bei dem anderen mit anderer Musik erschien. Die Frage eines dabei etwa begangenen musika lischen Plagiats, die mit erwähnt wurde, scheint, wie sich aus den Urteilsgründen des OLG. Dresden (19. Dez. 1935, Gew. Rsch. u. UrhR. 1936, 273) ergibt, gegenstandslos zu sein. Die 548 Streitfrage spitzte sich also dahin zu, ob Abs. 1 oder Abs. 2 des 8 20 LitUG. anzuwenden sei, das heißt: ob eine zulässige Wieder gabe eines »Gedichtes von geringem Umfange» (Abs. l) vorliegt oder einer »Dichtung, die ihrer Gattung nach zur Komposition be stimmt ist» (Abs. 2). Woran man den Unterschied zwischen diesen beiden Arten von kleinen Dichtungen erkennen könne, ist für alle ähnlichen Fälle wichtig, und hierfür sind die Sätze des OLG.^ Urteils aufschlußreich, die lauten: -Es kommt dabei auf die objek tive Eignung der Dichtung an, nicht aus die subjektive Be stimmung des Dichters... Es handelt sich bei der zu beurteilen den Dichtung um ein lyrisches Gedicht, und solche Gedichte ge hören nicht zu den Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Kom position bestimmt sind, wenn schon sie sich vielfach zur Vertonung zu eignen pflegen». Den Gegensatz zu solchen lyrischen Gedichten (auch z. T. Volksliedern) bilden Couplets und Melodramentexte, »Werke, die, obschon sie auch ohne Musik Bedeutung haben können, ihre volle Wirkung doch erst in Verbindung mit der Musik äußern, das ist aber noch etwas anderes, als wenn ein gewöhn liches lyrisches Gedicht durch ausgesprochene Rhythmik und Musi kalität der Verse zum Vertonen besonders anreizt-. Fachzeitschrift-Aussatz und Wcttbewcrbszweck. Ein in einer Fachzeitschrift auf Wunsch des Verlages ver öffentlichter sachlicher Artikel über die Notwendigkeit der Ein fuhr ausländischer Waren wurde von einer Firma, die in Deutsch land solche Waren herstellt, beanstandet als Verstoß gegen §8 1 und 14 UnlWettbGesetz. Das OLG. Dresden hat in einem Urteil vom 11. Juli 1935 (Markensch. u. Wettbew. 1936, 67) den Fall entschieden. Für den Verleger von Fachzeitschriften sind daraus als wichtige Gesichtspunkte zu entnehmen: Objektive Eignung eines solchen Artikels als Wettbewerbshandlung und subjektive Absicht können natürlich leicht vorliegen, es fragt sich, woran zu erkennen ist, ob Wettbewerbszweck oder rein sachliche Erörterung anzunehmen ist. Das ist zu entnehmen zunächst aus dem allge meinen Charakter des Blattes, seiner Haltung, der Auswahl seiner Beiträge, dann aber besonders aus der Aufmachung des spe ziellen Aufsatzes. Im vorliegenden Fall war durch eine Ein führungsnotiz der Schriftleitung der Aussatz als Grundlage für eine daran zu schließende Diskussion bezeichnet worden. Dieser Umstand wird vom OLG. Dresden mit Recht dahin gewürdigt, daß er gegen einen Wettbewerbszweck des Aufsatzes spricht und daß demnach nur noch in Frage kommen könne, ob »nach dem Inhalt des Artikels ein Wettbewerbszweck wenigstens als mit- verfolgt gelten kann». »Das läßt sich (sagt das OLG.) insofern bejahen, als jedem Stellung nehmenden Fachartikel in einer nicht ofsenkundig klaren Frage ohne weiteres ein gewisser Einfluß auf die Leserschaft zuzukommen pflegt, was sich im vorliegenden Falle als eine Förderung des eignen Absatzes des Beklagten in Waren amerikanischer Herkunft, bei denen er Einfuhr für unvermeidlich hält, und des entsprechenden inländischen Absatzes von Waren deutscher Herkunft auswirken könnte. Sofern nicht noch besondere gegenteilige Anhaltspunkte hinzutceten, muß dieser Wettbewerbs zweck aber in der vorliegenden, auf Aufforderung erfolgten, sach lichen Erörterung einer allgemein-fachlich interessierenden System frage als höchstens so beiläufig mitverfolgt angesehen werden, daß er ganz in den Hintergrund tritt und unbeachtlich wird (vgl. z. B. RGZ. 128, 341). Andernfalls wäre die (auch im Allgemein interesse wichtige) freie Meinungsäußerung gerade der besonders sachkundigen Mitbewerberkreise einfach dadurch, daß es sich eben um Mitbewerber handelt, in unerwünschter Weise gelähmt, vor allem eben im Hinblick auf die im 8 l4 getroffene scharfe Regelung der Folgen (vgl. z. B. RGZ. 135, 45).« Man ersieht hieraus, wie schwierig die Abgrenzung ist und daß man wohl statt allgemein gültiger Merkmale mehr das Ge fühl sprechen lassen muß, das der Fachmann beim Lesen eines
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