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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1936
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- 1936-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1. Der Schutz des ausübenden Künstlers (über den in den letzten Jahren auch bei uns reichlich diskutiert worden ist) erfährt im österreichischen Gesetz eine überraschend weitgehende Regelung. Es wird die für das Ohr und das Auge bestimmte Wiedergabe eines Werkes geschützt, also nicht nur der Vor trag eines Werkes der Literatur oder die Aufführung eines Ton kunstwerkes, sondern auch die Aufführung eines Bühnenwerkes, womit das Gesetz weit über das hinausgeht, was bei uns als schutzbedürftig angesehen wird. Auch wird der Schutz der Leistung nicht von einer Qualität abhängig gemacht, sodaß jede in der Wiedergabe eines Werkes sich äußernde Leistung, auch die eines Stümpers, geschützt wird. Der Schutz (Dauer: dreißig Jahre seit der Wiedergabe) be steht in dem ausschließlichen Recht, die Leistung auf Schall platten oder Filmstreifen festzuhalten und die Festhaltung zu vervielfältigen und zu verbreiten, die Leistung durch Rundfunk zu senden oder die Wiedergabe Dritten mittels Laut sprechers oder anderen technischen Einrichtungen außerhalb des Ortes, wo die Wiedergabe stattfindct, hörbar zu machen. Ein Recht des Wiedergebenden, seine festgehaltene Leistung wieder tonlich wiederzugeben, ist mit Recht vom österreichischen Gesetz abgelehnt worden. 2. Der Schutz des Lichtbildes und Schallträ gers (Schallplatte) bedeutet, soweit es sich um die Lichtbilder handelt, einen Bruch mit alten Vorurteilen (die auch bei uns noch nicht ganz verstummt sind). Inhaber des Schutzrechts am Lichtbilde ist der, der es aus genommen hat; bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als deren Hersteller. Der Lei stungsschutz besteht in dem ausschließlichen Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, es vorzuführen und durch Rundfunk zu senden. Der Schutz erlischt zwanzig Jahre nach der Aufnahme bzw. wenn das Werk vor Ablauf dieser Frist ver öffentlicht worden ist, zwanzig Jahre nach der Veröffentlichung. Das Schutzrecht an der Schallplatte gibt deren Hersteller (als welcher bei gewerbsmäßig hergestellten Schallplatten der In haber des Unternehmens gilt) das ausschließliche Recht, die be treffende Schallplatte zu vervielfältigen und zu verbreiten, nicht dagegen das Recht der Aufführung und der rundfunkmäßigcn Wiedergabe. Dabei wird von der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Forderung der Schallplattenindustrie auf Zahlung eines Entgeltes seitens der Rundfunkgesellschaft für die Benutzung der Schallplatte zu Rundfunksendungen nicht jede Be rechtigung abzusprechen sei, daß die österreichische Gesetzgebung sich jedoch in dieser Beziehung nicht an die Spitze der mitteleuro päischen Staaten setzen wolle. Zudem ist bekannt geworden, daß die italienische Regierung für Dezember 1935 zu einer internationalen Staatenkonferenz nach Rom eingeladen hatte, die einen internationalen Schutz an der Schallplatte normieren sollte. Infolge der politischen Ver hältnisse ist die Konferenz abgesagt worden. 3. Der Schutz der Pressenachrichten betrifft die ein fachen Mitteilungen, die eines Urheberrechtsschutzes entbehren, deren Wert in der Neuheit liegt; geschützt werden diese nur, so lange sie noch nicht in der Presse oder durch den Rundfunk be kanntgegeben worden sind. Der Schutz besteht gegen die unbe rechtigte Verlautbarmachung der Nachricht, er steht dem Nach- richtensammler zu. 8 T Rechtsverletzungen. Das umfangreiche 3. Hauptstück des Gesetzes enthält nur wenige Bestimmungen, die auch für den nichtjuristischen Leser von Interesse sind. Neu ist, daß an Stelle des in früheren Ge setzen vorgesehenen Bcreicherungsanspruchs der Anspruch auf an gemessenes Entgelt getreten ist. Dieser Anspruch steht dem Ver letzten (also dem Inhaber des Urheberrechts bzw. des Wcrk- nutzungsrcchts) gegen denjenigen zu, der unberechtigt ein Werk wicdergibt oder ein Schutzrecht verletzt. Dieses angemessene Ent gelt bestimmt sich regelmäßig dort, wo Tarifsätze für die Aus übung von Wcrknutzungsrechten bestehen, nach deren Höhe, sodaß eine recht Praktische Norm geschaffen worden ist, die den schwieri gen Beweis eines Schadens entbehrlich macht. Und dies um so mehr, als bei schuldhafter Verletzung einer Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes an Stelle des Anspruchs auf angemessenes Entgelt der Anspruch auf Schadensersatz tritt, der bei der rechtswidrigen Tonwiedergabe von Werken, für die rechts widrige Sendung und bei Verletzung von Leistungsschutzrechten mindestens das Doppelte des angemessenen Entgeltes beträgt. Musik-Nachrichten Strafbare Decknamen Der Präsident der Neichsinusikkammer hat vor längerer Zeit be reits (s. Börsenblatt 1935, Nr. 257) die Führung eines ausländischen oder ausländischklingenden Decknamens (Pseudonyms) verboten und die Führung eines sonstigen Decknamens von der Anzeige an die Neichsinusikkammer abhängig gemacht. In der Annahme, daß diese Anordnung vielfach aus Unkenntnis übertreten worden ist, sind bisher lediglich Verwarnungen erfolgt. In einer neuen Anordnung stellt der Präsident der Neichsinusikkammer jetzt fest, daß vom 1. Juni ab das unzulässige Führen von Decknamen ohne nochmalige Verwarnung unnachsichtlich durch Ordnungsstrafen geahndet wird. In besonders schweren Fällen könne Ausschluß aus der Kammer und damit Ent ziehung des Rechts zur Berufsausübung erfolgen. Die Verlagstätigkeit des deutschen Musikverlages In dem Geschäftsbericht des Deutschen Mnsikalien-Verleger-Ver- eins über das Jahr 1935 (Musikalienhandel Nr. 9) werden auch An gaben über die Verlagstätigkeit des deutschen Musikverlages gemacht. Danach hat die Produktion im Jahre 1935 gegen 1934 eine Zunahme um 11,11"/» erfahren (5241 Werke gegen 4717). Die 3198 Neuerschei nungen betragen 61°/» der Gesamtsumme (1934 reichlich 60°/»), die 2043 Bearbeitungen bereits früher erschienener Werke 39"/o der Gesamt summe (1934 40"/»). Das Verhältnis zwischen ernster und heiterer Musik beträgt bei den Neuerscheinungen 43,25"/» : 56.75°/» (1934 42"/» : 58"/»), bei den Bearbeitungen 28,14°/»: 71,86"/» (1934 28,6"/»: 71,4"/»). Aus der Statistik nach Sparten geht hervor, daß die Neu erscheinungen für Großes und Kleines Orchester, für Salonorchester, für Klavier, für Bandoneon und Mundharmonika und für Chorgesang z. Tl. eine beträchtliche Zunahme erfahren haben. Die Kammermusik ist von 348 Werken auf 266 gesunken. 75 Jahre Allgemeiner Deutscher Musikverein Die diesjährige, 67. Tonkünstlerversammlung des Allgemeinen Deutschen Musikvereins vom 12. bis 18. Juni in Weima r steht im Zeichen der vor 75 Jahren ebenfalls in Weimar erfolgten Gründung. Sie wird eingeleitet mit einer Aufführung des »Barbier von Sevilla« am 12. Juni, der am nächsten Tage eine Franz-Liszt-Feicr folgt. Das Programm umfaßt außer der Hauptversammlung des Allgemeinen Deutschen Musikvereins am 18. Juni sowie verschiedener anderer Ver anstaltungen zwei Orchesterkonzerte, zwei Chorkonzerte, zwei Kammer musik-Konzerte, ein Kirchenkonzert, Abenömusik, Vorführung von Festmusiken für politische und Kulturveranstaltungen, eine Feierstunde der Hitlerjugend und als Abschluß am 18. Juni ein Chor-Orchester konzert mit Unterhaltungsmusik der Gegenwart auf der Wartburg. — Das Juni-Heft der Zeitschrift für Musik bringt selbstbiographische Notizen sowie die Bildnisse der Komponisten, von denen Werke zur Aufführung gelangen. Musikseste Das VI. Internationale Bruckner-Fest findet vom 20. bis 28. Juni 1936 in Z ü r i ch statt. Am 26. Juni kommt die I. und die IX. Symphonie Bruckners unter Leitung von Prof. vr. Peter Naabe-Berlin, Präsident der Neichsinusikkammer, zur Aufführung. Die Jahreshauptversammlung der Internationalen Bruckner- Gesellschaft ist auf den 23. Juni gelegt. In der Reichshauptstadt wird anläßlich des vierzigsten Todes tages Anton Bruckners (gest. am 11. Oktober 1896) vom 24. bis 28. Oktober von der Norddeutschen Landesgruppe der Internationalen Bruckner-Gesellschaft gemeinsam mit der Reichsmusikkammer das »Deutsche Bruckner-Fest« veranstaltet werden. 509
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