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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1936
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- 1936-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1936
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- Deutsch
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Nummer 13V, 6. Juni 1936 Börsenblatt für -en Deutschen Buchhandel Zur Eröffnung des XI. Internationalen Verleger-Kongreffes »Bücher verbinden die Völker». Unter dieser Über schrift bringt das amtliche Organ der englischen Buchhändler und Verleger, »Dbsüudlisders' Oiroular», vor Beginn des Internatio nalen Verleger-Kongresses in London nachstehenden in Über setzung wiedergegebenen Aufsatz: Verleger sind Männer der Öffentlichkeit. Internationale gute Beziehungen und Verständigung sind durch Bücher aufgebaut worden. »Die Macht der Presse beschränkt sich auf den Tag; der Einfluß der Bücher wirkt durch Generationen», wie Stanley Nnwin sagt. über hundert Verleger als Vertreter von siebzehn Staa ten werden vom 6. bis 13. Juni in London tagen und es werden Fragen des Urheberrechts, des Rundfunks, der Erleich terung der Verteilung der Bücher zwischen den einzelnen Staaten besprochen. Literatur ist das beste Bindeglied zwischen den Nationen, es gibt eine Brüderschaft der Bücher. Der Präsident des Kongresses, Stanley Unwin, erklärte, daß die Politik des Kongresses seit seinem vierzigjährigen Bestehen stets auf den freien Austausch der Literatur gerichtet gewesen sei. »Wir können behaupten, daß es hauptsächlich auf unsere Be mühungen zurückzuführen ist, daß in fast allen Staaten die Bücher zollfrei sind. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Ruß land sind leider noch außerhalb der Berner übereinkunft.» Der letzte Kongreß in London fand im Jahre 1899 statt. Die Kriegsperiode hat fast alle Ideale und Unternehmungen des Internationalen Berlegerkongresses zerstört. Doch in den letzten Jahren hat er wieder an Bedeutung zugenommen, der Lon doner Kongreß ist der bedeutsamste seit seinem Bestehen. Er steht unter königlicher Schutzherrschaft und die Regierung hat ihre Förderung zugesagt. Ein Empfang bei Anthony Eden im Lan caster House ist vorgesehen. Die Liste der Abgeordneten setzt sich ungefähr wie folgt zu sammen: Deutschland 10; Belgien 15; Frankreich 25; Spanien 12; Bereinigte Staaten von Nordamerika 7; Norwegen 4; Holland 12; Polen 3; Rumänien 3; Schweden 6; Schweiz 5; Jugoslavien 5; Großbritannien 70. Die Verbundenheit der Verleger wird ersichtlich durch die beiden Vizepräsidenten:" Louis Hachette (Frankreich) und Gustav Kilpper (Deutschland). Die internationale Einigkeit wird leider durch die Abwesen heit der italienischen Vertreter etwas geschwächt. Eine sehr arbeitsreiche Woche erwartet die Vertreter, deren Frauen an den Festlichkeiten teilnehmen werden. Das Programm ist folgendes *): t.Urheberrecht: L. Hachette: Die Veränderungen im Urheberrecht in den einzelnen Ländern seit dem Brüsseler Kongreß IMS. *> Mit Berücksichtigung der seit unserer Veröffentlichung in Nr. IM eingetretenen Veränderungen. D. Schriftltg. D. Juan Navarra de Palencia: Unberechtigte Nachdrucke. Joaguin Sopena: Vereinbarungen zwischen Spanien und einigen süd- amerikanischen Staaten, die noch nicht der Berner Übereinkunft angehören. B. W. Huebsch: Teilweise Wiedergabe von Büchern vermittelst Photo kopie in Bibliotheken. R. Rousseau: Die Pan-amerikanische Übereinkunft. Santiago Salvat: Urheberrecht in der Argentinischen Republik. Geosfrep Faber: Die Benutzung von Büchern sllr Rundfunk und Schallplatten und die Notwendigkeit für Verleger, sich die Kon trolle über diese Art von Verwendung ihres Eigentums vorzu behalten. Andre Gillon und Pierre de Bieville: Über die Gefahr der vollstän digen Nachahmung durch Photographie sür Kunstwerke. L. Übersetzungen: W. A. Petri: Die Vorteile, die sich durch eine Übersetzung in fremde Sprachen für die Originalausgabe ergeben. A. Delachaux: Die Nachteile einer Übersetzung sllr die Original ausgabe. Stanley Unwin: Die Stellung, die die Verleger gegenüber Über setzungen ihrer Bücher in fremde Sprachen einnchme» sollten. Halfda» Jespersen: Klauseln, die in internationale Verleger-Abkom men einzusügen wären. 3. Buchhandel: Durand Auzias: Die Notwendigkeit in Büchern, die für Export nach USA. bestimmt sind, das Ursprungsland anzugeben. Arthur Sellier: Der internationale Schutz des Ladenpreises. L. -J. Kryn: Vorteile eines internationalen Gebrauchskodex im Buch handel. R. K. West: Verkauf von Büchern, die vom Buchhandel nicht ge nügend vertrieben werden. M. Nygaard: Gemeinschaftswerbung für das Buch. 4. M u s i k: E. Bieleseldt: Freiexemplare und Preisnachlässe im Musikalien handel. vr. Hellmuth von Hase: Das Leihverfahren sür Orchester materiale im internationalen Konzert- und Runbsunkwesen. Krangois Hepp: Die Übergriffe mechanisch wiedergegebener Musik aus die Rechte des Verlegers und des Komponisten. R. S. Elkin: Das Urheberrecht und seine Unvollkommenheilen. Hubert Foß: Die Bedeutung des Musikverlegers in der Musikwelt. Bericht einer Kommission: Errichtung einer Musikbibliographie. 5. Verschiedenes: Willi Bischofs: Die Regelung des Besprechungswesenz in Deutschland. S. C. Roberts: Beziehungen zwischen Vcrlegcrvercinigungcn und Autorenvereinigungen. M.-E.-H. Warendors: Literarische Agenten. M. Languereau: Verlagsverträge. Das neue österreichische Arheberrechtsgesetz Von Rechtsanwalt Dr. W i Begrenzungen des Urheberrechts. Das österreichische Urheberrechtsgesetz betitelt den Abschnitt, in dem diese Bestimmungen zusammengefaßt sind, »Beschränkun gen« der Verwertungsrechte und gibt schon damit kund, daß es im Gegensatz zur deutschen Auffassung auf dem Standpunkt steht, es habe dem Urheber das uneingeschränkte Vollrecht an seinem Gcisteswerk zu garantieren, sodaß jede Einengung dieses Boll- rechts eine Beschränkung ist, mithin eine Ausnahmevorschrift und gemäß allgemeinen Rechtsanschauungen eng auszulegen. Der Ge danke vom sozial-gebundenen Charakter, der unsere heutige An- lly Loffmann in Leipzig Nr. 122, schauung über das Urheberrecht beherrscht, ist somit dem öster reichischen Gesetz fremd. Bei diesen --Beschränkungen», die das österreichische Gesetz normiert hat, um einzelnen schützungswerten Interessen der All gemeinheit entgegenzukommen, unterscheidet es (so wie das auch der deutsch-österreichische Entwurf von 1932 tut) zwischen freien Werknutzungen, womit der Gemeingebrauch bezeichnet wird, und den gesetzlichen Lizenzen. I. Freie Werknutzungen An die Spitze wird die in vielen Urheberrechtsgesetzen ent haltene, aber überall auch ohne ausdrückliche Norm befolgte Regel 507
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