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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1936
- Strukturtyp
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- 1936-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1936
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- Deutsch
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MseÄMüir-mDeMlMVlMMki Nr. 135 (N. 73» Leipzig. Sonnabend den 13. Juni 1936 1V3. Jahrgang Die Verstempelung von Verlagsverträgen nach dem neuen ürlundensteuergeseH / Eine Erwiderung auf die Ausführungen von Dr. Elster Von Gerichtsasseffor Alfred Flemming, Berlin Im »Börsenblatt- vom 2. Juni 1936 (Nr. 125) hat I)r. jur. Alexander Elster die Rechtslage für die Verstempelung der Verlagsverträgc nach dem neuen llrkundensteuergesetz vom 5. Mai 1936 behandelt. Wie sich aus seinen Ausführungen ent nehmen läßt, wird die überwiegende Zahl aller Verlagsverträge mit V«» von dem in der Urkunde als »Honorar- genannten Be trage zu versteuern sein. In der Berechnung des Wertes dieser Berlagsverträge hat Elster eine ganz besondere Schwierigkeit erblickt, über deren Lösungsmöglichkeiten er unter III eingehende Ausführungen ge macht hat. Bei diesen Ausführungen hat aber Elster offensichtlich übersehen, daß die Frage der Wertbestimmung bei Unbestimmtheit des Gegenstandwertes in den W 41, 42 der DurAührungsbestim- mungen zum Urkundensteuergesetz vom 5. Mai 1936 (RGBl. I S. 424) geregelt ist. Danach ist die Rechtslage in diesem Punkte folgende: Steht der für die Stcucrbcrechnung maßgebende Wert des Gegenstandes bei Entstehung der Steuerschuld <d. h. für gewöhn lich bei Abschluß des Vertrages) nicht sest, und läßt er sich auch nicht ohne weiteres ermitteln, so muß die Versteuerung bei dem mit der Verwaltung der Urkundensteucr beauftragten Finanzamt beantragt werden. Für diesen Zweck ist die Urkunde dem Finanz amt in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu übersenden. Er klärungen der Beteiligten, die für die Berechnung der Steuer wesentlich sind, sind beizufügen. Das Finanzamt kann dann ent weder im Einverständnis mit dem Steuerschuldner die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen oder die Versteuerung der Urkunde aussetzen, bis der Wert des Gegenstandes feststeht und die Ver steuerung während dieser Zeit überwachen. Im letzteren Fall be stätigt das Finanzamt dem Antragsteller den Eingang der Ur kunde usw. und fügt der Bestätigung die Urkunde wieder bei, nachdem es die Überwachung der Versteuerung auf der Urkunde vermerkt hat. Die endgültige Festsetzung des Wertes und die Er hebung der Steuer durch das Finanzamt erfolgt dann, sobald die Berechnung nach Lage der Sache möglich ist. Ist der Wert des Gegenstandes von Leistungen abhängig, die, wie bei den in Frage stehenden Verlagsverträgen, in unbestimm ter Höhe sortlaufen oder zu gewissen Zeiten wiederkehren, so er hebt das Finanzamt in bestimmten Zeitabschnitten (z. B. jährlich) die Steuer von diesen Leistungen. Danach wird sich also für Verlagsverträge wahrscheinlich folgende Übung in der Praxis herausbilden. Die Festsetzung der Steuer in einen Pauschbetrag wird in der Regel bei der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit der tatsächlichen Höhe des Versasserhonorars nicht zu vereinbaren sein, sofern der Verleger nicht bereit ist, den möglichen Höchstsatz zu zahlen. Ist ein A n t ei l-<Ab satz-) H o n o r a r oder Gewinn anteil des Verfassers ausbedungen, so wird der Verlag wahr scheinlich jährlich den Absatz des Werkes und den Honoraranteil des Verfassers dem Finanzamt Mitteilen und Nachweisen müssen. Das Finanzamt kann dann insoweit einen »Teilwert- festsetzcn und die Steuer davon erheben. Wenn bei Abschluß des Vertrages schon eine bestimmte Honorarsumme fest vereinbart und nur der Rest als Anteilshonorar ausbedungen wird, so läßt sich bezüglich der festen Summe der Wert sofort bestimmen, sobald die Höhe der festen Summe bekannt ist, was in vielen Fällen wohl erst nach Festsetzung des Ladenpreises des Werkes der Fall sein dürfte. Ist die Summe aber schon bei Vertragsschluß bekannt, kann der Verleger nach diesem Teilwcrt sofort selbst die Steuer entrichten; er muß aber wegen des restlichen Honorars die Urkunde an das Finanzamt gemäß dem oben geschilderten Verfahren einreichen und überwachen lassen. Ähnlich wird es sich auch verhalten, wenn ein Bogenhonorar über einen noch nicht genau feststehenden Umfang vereinbart wird. Sofern und sobald eine Mindcstbogen- zahl feststeht, läßt sich ebenfalls insoweit der Wert des Gegen standes des Verlagsvertrages ohne Schwierigkeit berechnen. Wegen der restlichen Bogen muß aber der Verleger dennoch dem Finanz amt den Vertrag einreichen. Nicht ganz eindeutig ist die Frage, über wieviel Jahre hinaus sich die Überwachung und Abrechnung durch das Finanzamt er strecken soll. Nach den gesetzlichen Vorschriften müßte es so lange geschehen, wie das Werk noch von dem Verleger verkauft wird, ohne Rücksicht aus die Zahl der Auflage. Da hiergegen schwer wiegende Bedenken zu erheben wären, bleibt abzuwarten, ob nicht eine zeitliche Begrenzung noch für zulässig erklärt werden wird. Bei Dienstverträgen, bei denen der Wert des Gegenstandes nach der Höhe des Gehalts zu berechnen ist, hat das Gesetz im K 14 eine Beschränkung auf bestimmte Zeit, in der Regel ein Jahr, sür die Berechnung des Wertes vorgenommen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bestehen also eigentlich keine rechtlicyen Schwierigkeiten für die Bestim mung des Gegenstandswertes bei Vcrlagsverträgen. Dagegen dürste das Praktische Verfahren der Überwachung und Abrechnung nicht ganz einfach sein und sowohl den Verlegern als auch den Finanzämtern noch mancherlei Kopfzerbrechen und Arbeit ver ursachen. Herr Or. A. Elster, dem wir von dieser Stellungnahme Kenntnis gegeben hatten, äußerte sich dazu wie folgt: Der dankenswerte Hinweis, den Assessor Flemming auf Grund der Durchführungsbestimmungen gibt, ist an sich richtig, aber er beseitigt, wie ec selbst gesteht, die Schwierigkeiten keines wegs, verschiebt sie nur von dem Stempclverteiler aus das Finanz- Gau Essen im Bund Reichsdeutscher Buchhändler Am Sonntag, dem 21. Juni 1936 findet die diesjährige Gautagung in Duisburg statt. Ich erwarte, daß alle Mit glieder des Bundes an dieser Gautagung teilnehmen. Schriftliche Einladungen mit Tagesordnung ergehen direkt. Ich bitte, die der Einladung beigefügte Anmcldekarte Pünktlich bis 16. Juni an mich einzusenden. D u isb u r g, den 9. Juni 1936 Karl Schubert, Gauobmann
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