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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1936
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- 1936-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1936
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MMMMmDklMm ViMaM Nr. 122 (R. 00) Leipzig, Donnerstag den 28. Mai 1938 103. Jahrgang Das neue österreichische Llrheberrechtsgeseh Von Rechtsanwalt Dr. Willy Loffmann in Leipzig Nach Vorarbeiten, die bis zum Jahre 1931 zurückreichen, hat Österreich am 9. April 1936 ein neues Urheberrechtsgesetz er lassen, das zwar auf der Grundlage des gemeinsamen deutsch österreichischen Entwurfs des Jahres 1932 sich aufbaut, aber in verschiedenen Punkten wesentlich abgeändert worden ist, sodatz es gegenüber diesem Entwurf nicht nur als ein Neues, sondern auch als ein Ganzest erscheint. Eine ausführliche Berichterstat tung mit einigen kritischen Bemerkungen erscheint am Platze. Der Ausbau (ein Abdruck des Gesetzes findet sich im Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht IX (1936s S. 272) ist nicht ganz geglückt. Im ersten Haupt stück wird das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst geregelt, und zwar in acht (ein ander nicht gleichwertigen) Abschnitten: I. Das Werk II. Der Urheber Hl. Das Urheberrecht IV. Werknutzungsrechte V. Vorbehalte zugunsten des Urhebers VI. Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Film werke VII. Beschränkungen der Verwertungsrechte VIII. Dauer des Urheberrechts. Im zweitenHaupt stück werden die verwandten Schutz rechte (Leistungsschutzrecht, Titelrecht, Recht am eigenen Bild) ge regelt. Das dritte Hauptstück bringt die Vorschriften über Rechts verletzungen, dis beiden letzten Hauptstücke diejenigen über An wendungsbereich des Gesetzes und die Übergangsbestimmungen. Mit 114 Paragraphen ist das Gesetz weit über den Umfang der bisherigen Gesetze hinausgewachsen, was zum Teil durch die Regelung des Leistungsschutzes sich ergibt. §l. Das Werk. Mit Recht setzt das Gesetz an die Spitze seines Textes (darin richtunggebend für jedes moderne Urheberrechtsgesetz) den Be griff des Werkes als denjenigen, auf dem das Gesetz sich ausbaut. »Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche persönliche Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst«, so lautet die gesetzliche Be griffsbestimmung, bei der lediglich nicht mit aller wünschens werten Klarheit zum Ausdruck gekommen ist, daß die Formgebung das Entscheidende ist. Mit Recht wird es also für die Frage des Vorliegens eines Urheberrechtsschutzes für gleichgültig erachtet, ob das betreffende Werk zu einer der im Gesetz als schutzfähig aufge führten Werkkategorien gehört. Vielmehr wird einzig und allein als entscheidend angesehen, ob ein Werk im Sinne der gesetzlichen Begriffsandeutung vorliegt. Nur wenn eine »eigentümliche geistige Schöpfung» vorliegt, genießt das Werk Urheberrechtsschutz, und das wird sicherlich den Erfolg haben, daß man in Zukunft alle jene Erscheinungen vom Urheberrechtsschutz ausschließen wird, bei denen die eigenpersönliche Formgebung verschwindend gering ist, z. B. Tabellen, Kochbücher, Kursbücher, Gewinnlisten usw. usw. Das bedeutet also ein Freimachen des Urheberrechtsschutzes für wirkliche Geisteswerke. Zu begrüßen ist, daß endlich die Lichtbilder nicht mehr als Urheberrechtsschutzfähige Werke angesehen werden (das finnische Gesetz war hier richtunggebend!), während als schutzfähig immer noch die technischen Zeichnungen und Kartenwerke angeführt wer den, obwohl auch hier ein Lcistungsschutz (wie bei den Lichtbildern) das Richtige ist. Wenn zu den Werken der bildenden Künste (bei denen mit Recht eine Aufzählung der einzelnen Gattungen weggelassen worden ist) auch die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gerechnet werden, so muß beachtet werden, daß die Gewährung des Urheber rechtsschutzes davon abhängig ist, daß das betreffende Erzeugnis des Kunstgcwerbes ein »Werk» im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist, was wohl nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen dürste. Als neue Werkkategorie erscheinen die Werke der Filmkunst, die — recht unverständlich und unter Weglassung des wichtigsten Elements — definiert werden als »Lichtbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden». Daß es sich dabei um Werke handelt, die mit filmischen Formungsmitteln geschaffen worden sind, wird nicht betont. 8 2. D er Urheber. Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. Diese statu tarische Formel wird mit Recht an die Spitze dieses Abschnittes gesetzt. Wenn es dagegen heißt, daß die Verbindung von Werken verschiedener Arten, wie z. B. die eines Tonkunstwerkes mit einem Filmkunstwerk, an sich keine Miturheberschaft begründet, so ist das im Grunde genommen richtig, insofern gesagt ist, daß allein durch diese Zusammensügung der verschiedenen Werke noch nichts Ein heitliches, noch nichts Ganzes geschaffen wird. Aber über diese Regel geht das Gesetz beim Tonfilm nicht hinaus. Die in wohl allen Ländern lebhaft erörterte Frage nach dem Urheber des Ton films wird im österreichischen Gesetz nicht gelöst. Es vermeidet ausdrücklich diese Lösung und begnügt sich mit der Normierung, daß die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Film werken dem Hersteller zustehcn, während gewisse, an der Schaffung des Werkes Beteiligte einen Anspruch darauf haben, als Urheber genannt zu werden (vgl. unter 8 3, IV 3). 8 3. Das Urheberrecht. I. Das österreichische Gesetz unterscheidet — durchaus in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung im Deutschen Reich — zwei Elemente im Urheberrecht: die vermögensrechtlichen Bestandteile, hier Verwertungsrecht genannt, und die Persönlich keitsrechtlichen Elemente, die als geistige Interessen bezeichnet werden. Mit Recht überläßt es das Gesetz der Wissenschaft, den Zusammenhang und das Verhältnis dieser beiden Elemente zu einander festzustellen, obwohl nicht zu verkennen ist, daß das öster reichische Gesetz (auch hier in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtslehre) der Auffassung ist, daß diese beiden Elemente sich so eng miteinander verbinden, daß größtenteils in jedem einzelnen der Einzelrechte, aus denen das Urheberrecht sich zusammensetzt, beide Arten von Elementen sich vorsinden. II. Das Verwertungsrecht besteht — das österreichische Gesetz verfolgt hierbei das germanische System — aus einer Sumine im Gesetz abschließend geregelter Einzclrechte. Als solche werden auf gezählt: 1. Das Vervielfältigungsrecht bedeutet das dem Urheber vorbehaltene Recht, Mehrstücke von der Festlegungsform 477
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