Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18790510
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187905108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18790510
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1879
- Monat1879-05
- Tag1879-05-10
- Monat1879-05
- Jahr1879
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1856 Nichtamtlicher Theil. 107, 10. Mai. kolleeliou ok dritjgk Lvtkorg. Vol. 1820. g.v6 1821. 16. L * 1. 60 ' ' ^ ^ * 3. — -j- Lundberg, G., der Rechtsverständige nach den neuen ReichS-Justiz- gesetzen. 2. Aufl. 8. * 3. — GesundheitSbücher^illustrirte. Nr. 15. 8. * 3. —; geb. ** 4. — Portius^K. I. S., Katechismus der Schachspielkunst. 8. Aufl. (Weber'S illustr. Katechismen Nr. 20.) 8. Geb. * 2. — Gerstfeldt, PH., Beiträge zur Reichssteuerfrage auf Grund e. Bergleichg. der Ausgabe- u. Einnahme-Verhältnisse im Deutschen Reich m. denen der größeren Staaten Europa's. 8. * 5. — Weber in Leipzig. Birnbaum, K., Katechismus der landw. Buchführung. (Weber's illustr. Katechismen Nr. 92.) 8. Geb. * 2. — Nichtamtlicher Theil. Eine Erklärung aus Augsburg. Die Unterzeichneten Buchhändler Augsburgs schließen sich hiermit der in Nr. 103 des Börsenblattes veröffentlichten Erklärung der Münchener Kollegen an, und behalten sich ebenfalls vor, der Organisation eines Local-, Provinzial- oder Landes-Verbandes s. Zt. näher zu treten. Augsburg, den 7. Mai 1879. Theodor Lampart (Lamport L Co.). H. Kranzfelder (Kranz- selder'jche Bnchh.). Richard Prehß. M. Geissendörffer (I. Wolsfische Bnchh.). L. A. Gentner (C. Reichenbach'schc Bnchh.). Adolph Himmer (Math. Rieger'sche Bnchh.). A. Manz (B. Schmid'sche Verlags- u. Sortiments-Buchh.). Ludwig Schulze (I. A. Schloffer'sche Bnchh.). Aug. Ostertag. Zur Abwehr. Es ist ein schöner Grundsatz „culuinniLro unckucter", nament lich, da der Nachsatz dazu gehört: „sempor uliguiä buerot". So glaubt denn auch die Firma Pichler's Wwe. L Sohn mir etwas anhängen zu können, indem sie in Nr. 102 d. Bl. einen Fall ansührt, in welchem ich 22HH Rabatt angeboten habe. Es fällt mir auch gar nicht ein, den Fall zu leugnen; nichtsdestoweniger rechne ich mich durchaus nicht zu den Schleuderern und überlasse den Fall ruhig der Beurthei- lung des Buchhandels. Der Vertrieb pädagogischer Literatur ist eine Specialität meines Sorlimentsgeschästes, und fiel es mir nicht ein, Rabatt zu geben, bis ich die Erfahrung machte, daß eine scham lose, freche Concurrenz mit allen Mitteln in meinem Absatzgebiete mich zu verdrängen juche. Ganz besonders machte sich dies bei der Einrichtung der Schülcrbibliotheken geltend, und wenn ich es nicht riskiren wollte, meine sämmtlichcn Verbindungen zu verlieren, blieb mir in diesem einen Falle nichts Anderes übrig, soweit cs über haupt mit einer reellen Geschäftsführung verträglich war, als Angebote zu machen, welche eine Concurrenz ermöglichten. Das Entgegenkommen der Herren Verleger der Jugendschristen von Hoffmann, Nieritz und der Trewendt'schen Jugendbibliothek gewährte mir die Möglichkeit, bei Abnahme einer Partie von 50 Bändchen einen Partiepreis eintreten zu lassen, der dem Preise entsprach, welchen die Firma Pichler's Wwe. L Sohn selbst als de» von den Wiener Schleuderern eingesührtcn Preis bezeichnet. Dieses als Nothwehr mir ausgedrängte Vorgehen tangirt meine Erklärung durchaus nicht, daß ich nie, am allerwenigsten öffentlich, einen Rabatt angeboten, und die für Oesterreich bestehende Rabattconvention in keinem Falle und zu keiner Zeit verletzt und mich streng an die Vereinbarungen gehalten habe. Die Firma Pichler's Wwe. L Sohn erklärt in Nr. 86 d. Bl.: daß sie nur einmal 15 und 20HH angeboten habe, und in Nr. 102: „es falle ihr nicht bei, leugnen zu wollen, daß sie schon seit Jahren mit 15HH sranco nach Böhmen lieferte", erlaubt sich aber gleich hinterher einen Stein auf die Wahrheitsliebe der Prager Firmen zu Wersen. Die mehr als zweiselhasten Beweise, welche in Nr. 102 angeführt sind, können getrost dem Urtheile des soliden Buchhandels übergeben werde», wenn man erwägt, daß dieselben von einer Firma ack lw(! zusammengebracht wurden, welche die zweiselhaste Ehre ge nießt, an der Spitze Derer zu marschire», welche die soliden Grund lagen des Buchhandels in Oesterreich untergraben und denselben in den Augen des bücherkausenden Publikums zum Tandelkram herab würdigen. Carl Reichenecker. MiScellcn. Berichtigung. — Die „Rechtsfrage" in Nr. 105 d. Bl. ist nicht richtig dargestellt, weil behauptet ist, der Verleger habe den Betrag direct durch den Commissionär „von der Handlung" er hoben. DieSache liegt so: EinGchilfebestelltsürsichprivatim unter seinem Namen aus einem Verlangzettel seiner Handlung ein Buch vom Verleger mit der Weisung, den Betrag vom Commissionär seiner Handlung zu erheben. Der Verleger, um sicher zu gehen, präsentirt die Bestellung vor der Expedition im Original dem Commissionär und sragt, ob dieser einlöse. Der Commissionär er klärt, er löse diese Bestellung ein und so geschieht es. — Die verehrliche Redaction wird nach dieser Darstellung die Sache nicht mehr sür so unzweiselhast halten. Es leuchtet vielmehr ein, daß der Verleger den Betrag gar nicht von der Handlung, sondern vom Commissionär eingezogen hat, der sich freiwillig zum Commissionär des Gehilfen gemacht hat, da ihm ja dessen Be stellung in eigenem Namen im Original vorlag. Mit der Handlung hat cs der Verleger gar nicht zu thun. Ob sich crstere die Be lastung seitens des Commissionärs gefallen lassen oder ob sie ihn an den inzwischen entlassenen Gehilsen verweisen will, ist ihre Sache. Der Commissionär hat die Bestellung des Gehilfen honorirt; wenn er darin unvorsichtig gewesen ist, so muß er sich an diesen halten, der Verleger aber ist ganz aus dem Spiele.*) Für Bibliophilen. — Vom 26. bis 31. Mai wird in Paris die zweite öffentliche Versteigerung von zahlreichen Manuscripten, xylographischcn Drucken, theologischen, juristischen und wissenschaftlichen Büchern aus der bedeutenden Bibliothek deS verstorbenen Ambroise Firmin Didot stattfinden, darunter äußerst seltene und werthvolle Werke. ') In der fraglichen redactionellen Anmerkung ist er nicht sür „unzweifelhaft" erklärt, daß der angeklagte Verleger im Unrecht sei, sondern nur die beschädigte Firma als berechtigt anerkannt, die von ihr ordnungswidrig erhobene Nachnahme zurückzuweisen. Ob aber dieses Recht gegen den betreffenden Commissionär oder gegen den Ver leger geltend zu machen sei, mußte bei der nicht genügend klaren Dar stellung der Sachlage eine offene Frage bleiben, deren Beantwortung sich nun nach der vorstehenden genaueren Mittheilung allerdings ent schieden gegen den Co NI Missionär richtet. Das Verfahren der Verlegers stellt sich dajür als vollständig correct heraus. D. Red.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder