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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1936
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nummer 98, 28. Lpri! 1S88 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Mitteilung der Reichsschrifttumskammer Aus Anregung der beteiligten Verlagsgruppen hat der Präsi dent der Reichsschrifttumskammer eine Beratungsstelle für Fachverleger in der Reichsschrifttumskammer ins Leben gerufen. Sie hat vornehmlich die Aufgabe, die Ver bindungen mit den Gliederungen der Wirtschaft auszubauen, zu künftige Werbungen für das Fachschristtum wirksam vorzubereiten, Anregungen für Verlagspläne zu vermitteln und die beteiligten Kreise in sämtlichen einschlägigen Fragen zu beraten. Der Sitz der Beratungsstelle ist in Berlin. Mit der Leitung wurde Herr vr. Hasper beauftragt; mit der Stellvertretung Herr von Wissell, Leiter der Arbeitsgemeinschaft der ge werblichen und Fachverleger. Zum Geschäftsführer wurde Herr vr. Warmuth bestellt. Bemerkung: Die Voraussetzungen für den Absatz von Fachbüchern sind seit 1933 durch folgende Ereignisse wesentlich be günstigt worden: 1. Die Zahl der Arbeitslosen ist weit herabgedrückt. 2. Die Beschäftigung des Facharbeiters ist wesentlich gestiegen. 3. Die Umschulung und Fortbildung des Spezialarbeiters ist viel fach notwendig geworden und wirksam eingeleitet. 4. Das Wiedererwachen des ständischen Gedankens in der Wirt schaft hat die Bedeutung des Fachbuches in Erinnerung ge bracht. 5. Die Tätigkeit der Deutschen Arbeitsfront hat die Aufmerksam keit jedes Gefolgschastsmitgliedes und jedes Betriebsführers auf das Fachbuch gelenkt. Deshalb hatte die Reichsschrifttumskammer durch die »Reichs arbeitsgemeinschaft für Deutsche Buchwerbung-- alle interessierten Stellen zu einer ersten gemeinsamen Werbung sür das Fachbuch zusammengeführt. Ihr Gewinn liegt neben der allgemeinen ersten Mitteilung der Geschäftsstelle des Es besteht Veranlassung, die Bekanntmachung der Reichs schrifttumskammer vom 4. Januar 1934 über das Verbot von Buchverkäufen in Leihbüchereien zu wiederholen. Unter Ziffer 2 dieser Bekanntmachung heißt es: Das Recht des Bücherverkaufes steht ausschließlich den Buchhand lungen und denjenigen Leihbüchereien zu, die die ausdrückliche Ge nehmigung zum Buchverkauf (durch Eintragung in die Stamm rolle genehmigter Buchverkaufsstellen) besitzen. Den übrigen Leih- Werbewirkung in erster Linie in den Erfahrungen, die für spätere Werbungen gesammelt wurden. Er liegt außerdem in der Vor arbeit, die die Durchführung der folgenden Werbungen wesentlich vereinfachen wird. Damit ist ihr Erfolg abhängig von dem Nutzen, den die Arbeitsgemeinschaft der Fachbuchverleger sür weitere Ver anstaltungen aus ihr zieht. In dieser Erkenntnis folgte der Präsident der Reichsschrist- tumskammer den Anregungen des Fachschaftsleiters, Karl B au r, und des Leiters der Arbeitsgemeinschaft der gewerblichen und Fachverleger, Herrn von Wissell. Die --Beratungsstelle für Fachverleger- soll also die Erfahrungen der ersten Fachbuch werbung nutzbar machen, die gewonnenen Beziehungen zu sämt lichen ständischen Organisationen und Reichsbetriebsgemein schaften, Wirtschaftsgruppen und Jnnungsverbänden aufrccht- erhalten und die nächste Fachbuchwerbung der »Reichsarbcits- gemeinschaft für Deutsche Buchwerbung- im Frühjahr 1937 tat kräftig unterstützen. Sie wird hierzu die Fachbuchlisten im Einvernehmen mit den interessierten Organisationen laufend verbessern und ergänzen. Sie wird vor allem auch Anregungen aus den Kreisen der Reichs betriebsgemeinschaften und der Wirtschaftsgruppen an die Verleger weitergeben, die sich mit dem betreffenden Sondergebiet bereits befassen. Sie wird andererseits dort, wo es den einzelnen Ver lagen wünschenswert erscheint, Verbindungen Herstellen und Äuße rungen zu beabsichtigten Produktionen vermitteln. Sie wird Rat und Auskunft über Fachbuchautoren einholen und fördernde Kritik berufener Stellen an die Verleger weiterleiten. Die ge schaffene Stelle wird also im wahren Sinne des Wortes eine Be ratungsstelle für Fachverleger sein und zugleich die Trägerin jener Aufgaben, die aus den Möglichkeiten erwachsen sind, die der organische Ausbau des neuen Staates geschaffen hat. Um die enge Zusammenarbeit der »Beratungsstelle für Fachverleger-- mit der »-Reichsarbeitsgemeinschaft für Deutsche Buchwerbung-- zu gewährleisten, ist die Beratungsstelle gleichfalls im Thüringenhaus, Berlin W 9, Mohrenstraße 65 (Fernruf: L 1 Jäger 3365/66) untergebracht. Bundes Reichsdeutscher Buchhändler büchereien ist ein Verkauf an das Publikum ebensowenig gestattet, wie den Buchhandlungen das unangemeldete gewerbsmäßige Ver leihen von Büchern. Für den Verkauf antiquarischer Bücher sowie für den Verkauf von Büchern zu herabgesetzten Preisen in Leih büchereien gelten die gleichen Bestimmungen. Zuwiderhandlungen können Ordnungsstrafen nach sich ziehen. Leipzig, den 27. April 1936 vr. Heß Bekanntmachung des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler e. V Lehrlingsanmeldung Zu Ostern, bzw. am 1. April d. I. sind wieder Hunderte von neuen Lehrlingen von Mitgliedsfirmen des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler eingestellt worden und haben damit ihre buchhänd lerische Lehre begonnen, die sie mit dem Reichsschulbesuch und der Gehilfenprüfung abzuschließen verpflichtet sind. Alle diese Lehr linge sind sogleich — worauf im Börsenblatt bereits wiederholt hingewiesen wurde — durch die Lehrsirma dem Börsenverein derDeutschenBuchhändlerzu melden, nicht zuletzt, damit sie schon jetzt für den späteren Reichsschulbesuch vorgemerkt werden können. Der zur Meldung nötige Fragebogen ist beim Börsen verein anzufordern; er wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei dieser Gelegenheit sei auch noch einmal darauf hin gewiesen, daß jede frühere Lehrlingseinstellung, die dem Börsen- verein etwa noch nicht gemeldet ist, nachträglich mitgeteilt werden muß, und daß ebenso über jede Veränderung im Lehrverhältnis (Lehrzeitverkürzung bzw. -Verlängerung, Ausscheiden wegen Be rufswechsels und dergl.) der Börsenverein zu unterrichten ist. Vor allem die Meldung einer L e h r z e i t k ü r zun g hat so rechtzeitig beim Börsenverein zu erfolgen, daß die Einberusung zur Reichs schule dadurch unter keinen Umständen in Frage gestellt wird. Da jeder Reichsschulkursus drei Monate vor Beginn zusammengestellt wird, müssen Lehrzeitverkürzungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Lehrzeit dem Börscnverein bekanntgcgeben werden. Erfolgt die Mitteilung zu spät, ist der Lehrling auch nach dem Aus lerntag nicht vom Reichsschulbesuch befreit. Die Lehrsirma, die nach den Bestimmungen zur Entsendung des Lehrlings auf die Reichs schule und zur Zahlung der Lehrlingsentschädigung während des Schulungsmonats verpflichtet ist, trägt, sofern durch ihr Ver schulden in dieser Hinsicht Schwierigkeiten entstehen, die Verant wortung dafür, auch wenn der Lehrling bei ihr nicht mehr be schäftigt ist. Leipzig, den 27. April 1936 vr. H e ß 383
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