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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1879
- Sprache
- Deutsch
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schwerer Schädigung der öffentlichen Sittlichkeit erblickt man in j der Wiederaufnahme des Rechtes seitens des Staats, für die öffentlichen Anzeigen eigene Organe zu schaffen, die einzige Hilfe. Wenn freilich unsere Presse Ehrlichkeit genug besäße, auch den Schmölder'schen Ausführungen entsprechende Beachtung zu schenken, so müßte ein Weg zur Besserung ohne staatliche Einmischung leicht zu finden sein. Es ist aber eine so bekannte Thatsache, daß alles den Zeitungsleitern und Zeitungsbesitzern speciell Miß liebige einfach todtgeschwiegen wird, daß von dem Ausdruck einer öffentlichen Meinung nicht die Rede sein kann. Am wenigsten bei den sich „liberal" geberdenden Blättern. Fürst Bismarck kann die Beweise der Unrichtigkeit seines harten Wortes, daß gerade die liberale Presse bodenlos verlogen sei, ruhig erwarten — bis heute hat das Verhalten derselben seine Anklage bloß glänzend bewiesen. Wer mit Kritik seit langen Jahren viele Zeitungen zu lesen gewohnt ist, bedarf für die Bestätigung solchen abfprechenden Urtheils keiner Beweise. (Schluß folgt.) Reichsgerichts - Erkenntnisse. In Sachen der Haftung des verantwortlichen Redacteurs einer Zeitung für deren Inhalt auch im Falle seiner Beurlaubung und dergleichen (tz. 20. und 21. des Reichs-Preßgesetzes vom 7. Mai 1874) erging folgendes Erkenntniß des Zweiten Strafsenats des Reichsgerichtes in der Untersuchungssache wider den Redacteur der Vossischen Zeitung, vr. H. Kletke und Genossen vom 14. No vember 1879: Der Appellationsrichter hat den Angeklagten, den verantwort lichen Redacteur der in Rede stehenden periodischen Druckschrift, gemäß der in dem tz. 20. des angeführten Gesetzes aufgestellten Regel als Thäter bestraft, indem er verneint, daß durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen werde. Er erachtet namentlich das Vorbringen des Angeklagten, daß der incriminirte Artikel ihm infolge der ihm mit Rücksicht auf eine bevorstehende Reise ertheilten theilweisen Dispensation von den Redactionsgeschästen vor der Veröffentlichung nicht zu Gesicht ge kommen, vielmehr von dem Verfasser direct in die Hände des stell vertretenden Redacteurs Stephany und von dort in die Hände der Druckerei gelangt sei, nicht für geeignet, einen besonder« Umstand, welcher die Annahme der Täterschaft des Angeklagten ausschließt, darzustellen, und er hat deshalb die Aufnahme des darüber durch Berufung auf das Zeugniß des Stephany angetretenen Beweises abgelehnt. Die gerade hiergegen gerichteten Angriffe der Nichtig keitsbeschwerde sind nicht zutreffend. Der tz. 20. a. a. O. stellt in seinem Absätze 2., wie auch die Entstehungsgeschichte ergibt, als Regel den Grundsatz auf, daß der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift als Verfasser derselben und deshalb rück sichtlich der durch dieselbe begründeten strafbaren Handlungen als Thäter zu beurtheilen und zu bestrafen ist. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit kann der Redacteur nicht schon dadurch von sich abwehren, daß er den Nachweis führt, daß er von dem Inhalte der öffentlichen Druckschrift oder einzelner Theile derselben vor der Veröffentlichung keine Kenntniß hatte. Es bedarf vielmehr der Feststellung besonderer Umstände, durch welche die an sich gesetzlich begründete Annahme der Thäterschaft ausgeschlossen wird. Ein Dame führt gleichsam als Empfehlung für ihr Institut ein Erkenntniß Sr. Majestät unseres Kaisers an. Auf eingezogene Erkundigung hat sich das Erkenntniß als ein Decret erwiesen, wodurch ein Reserveoffizier, welcher die Dienste dieser Anstalt in Anspruch genommen hatte, aus dens Ausspruch des niedergesetzten Ehrengerichtes hin aus dem Offizicrcorps > gestoßen worden istl s solcher besonderer Umstand ist daraus nicht zu entnehmen, daß der Redacteur, wie hier von dem Angeklagten seiner Behauptung nach geschehen, in Rücksicht auf eine demnächst anzutretende Reise von einem Theile der Redactionsgeschäfte sich dispensirt hat oder hat dispensiren lassen und wegen dieses Fernbleibens von der Redactions- thätigkeit Kenntniß von einzelnen Artikeln der nach seinem Willen unter seinem Namen als des verantwortlichen Redacteurs erschie nenen Druckschrift nicht erhalten hat; denn dieses Verhalten wider streitet an sich den Verpflichtungen, welche die Stellung eines ver antwortlichen Redacteurs nach dem Gesetze mit sich bringt, und ent hält ein dem Herbeiführen und Gutheißen in seinem voraussehbaren Erfolge gleichstehendes Zulassen der Veröffentlichung von straf baren Artikeln, welche der verantwortliche Redacteur gerade durch seine Prüfung und Einwirkung zu verhindern berufen und ver pflichtet ist. Für Fälle solcher Art ist der Schutz, welchen der Schlußsatz des angeführten tz. 20., Absatz 2., als Ausnahme von der Regel für besondere Umstände hinstellt, dem verantwortlichen Re dacteur nicht gewährt; vielmehr setzen die „besonder« Umstände", wie auch die Materialien zu dem Gesetze (vergl. den Bericht der Reichstagscommission) außer Zweifel stellen, solche Fälle voraus, in welchen der verantwortliche Redacteur von dem strafbaren Artikel vor der Veröffentlichung Kenntniß zu nehmen thatsächlich verhindert war, die Nichtkenntniß daher außer seinem Willen lag. Der Appellationsrichter hat daher, wenn er den angetretenen Beweis als nicht geeignet, das Vorhandensein eines die Annahme der Thäterschaft ausschließenden besonder» Umstandes darzuthun, ablehnt, rechtlich nicht geirrt und dadurch die Vertheidigung un zulässigerweise nicht beschränkt, auch den angeführten tz. 20. nicht verletzt, sondern richtig angewendet, während die Anwendbarkeit des tz. 21. daselbst, weil der Angeklagte nach dem Z. 20. als Thäter zu bestrafen ist, nach ausdrücklicher Disposition desselben ausgeschlossen blieb. (Dtsch. Allg. Ztg.) In Sachen der Leipziger Erklärung. Eine Replik. Mit der Erklärung des Hrn. Strauß könnte man sich im Allgenieinen zufrieden geben, denn er will ja, wie er zum Schluß bemerkt, sich fügen, d. h. das Schleudern wieder aufstecken. Für mich bleibt nur eine notorische Unwahrheit in der Entgegnung des Hrn. Strauß zu berichtigen, der sich bemüht, auch mich in den Verdacht der Schleuderei zu bringen. Die Preise in meinen Schaukasten waren die Nettopreise nach Abzug eines Rabattes von lO^. Ohne diesen Rabatt war hier überhaupt kein Buch mehr zu verkaufen; wer aber höher« Rabatt von mir verlangte, den ließ ich ziehen. Ich werde mir also auch ferner erlauben, in der Sache mit zu reden, so oft ich es für passend erachte; auf die Unarten in der Strauß'schen Entgegnung zu antworten, mangelt mir Lust und Zeit. Bonn, 11. December 1879. Fr. Cohen. Personalnachrichten. Der Kaiser von Oesterreich hat Herrn Jos. Bielefeld (in Firma A. Bielefeld's Hofbuchhandlung) in Karlsruhe das Ritter kreuz des Franz-Joseph-Ordens, und Herrn Wilhelm Hoffmann in Dresden in Anerkennung seiner Verdienste um den Lichtdruck die mit dem Allerhöchsten Wahlspruch geschmückte Goldene Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen. Herr Ad. Spaarmann in Obcrhauscn ist vom König von Schweden und Norwegen zum „Hofbuchhändler" ernannt worden. In voller Thütigkcit und im kräftigsten Mannesalter wurde Herr Friedrich Bertram in Sondershausen am 10. ds. durch einen Herzschlag aus diesem Leben abgerusen.
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