Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370126
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193701267
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19370126
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-01
- Tag1937-01-26
- Monat1937-01
- Jahr1937
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtverbrauchte Abschreibungen aussondern! Heute ist dos wohl so, daß jeder seine Steuern, die er rechtmäßig zu bezahlen hat, auch gern zahlt, man darf andererseits aber wohl auch annehmen, daß niemand gern mehr Steuern zahlt, als er eigentlich zu bezahlen braucht. Daß aber viele Steuerpflichtige, sofern sie abnutzbare Wirlschastsgüter besitzen und daher Abschreibungen vornehmen dürfen, mehr Steuern bezahlen, als sie dazu verpflichtet sind — das soll in folgendem bewiesen werden. Was Abschreibungen sind, das braucht wohl an dieser Stelle nicht ausführlich dargclegt zu werden. Die Behandlung der Abschreibungen geschieht gewöhnlich so, daß die entsprechenden Quoten bzw. Prozentsätze vom Anlagen- vermögen labnutzbare Wirtschaftsgllter) abgesetzt werden oder sie werden lediglich in der Steuererklärung als Kosten abgesetzt. Das gilt für kleinere, nichtbuchführungspflichtige Verhältnisse. In buchführungs pflichtigen Betrieben werden sie in der Bilanz vom Vermögen abgesetzt und gleichzeitig in der Gewinn- und Berlustrechnung als Kosten ab gesetzt. Damit meint man nun alles getan zu haben, um sich den zustehenöcn Steuervorteil zu sichern; man ltberläßt also die Ab schreibungen sich selbst. Dieser Gedankengang ist an sich zwar richtig, wenn die Abschreibungen auch wieder in Anlagenvermögen umge wandelt würden; er ist aber dann falsch, wenn die Abschreibungen nicht verbraucht worden sind, denn in diesem Falle haben die Ab schreibungen etwas Heimtückisches an sich, das bisher sehr wenige Steuerpflichtige erkannt haben, obwohl es ihnen zum mehr oder weniger großen Schaden gereichte. Sehen wir uns zunächst einmal den nachstehenden Vermögensvergleich mit kleinen Zahlenverhältnissen an, wie er bei kleineren Wirtschaftsverhältnissen gegeben ist: Vermögen Abschluß- RM Vorjahr ^RM^ ^^RM^b 1. Einrichtung RM500 — Abschreibung 10U>—RM 50 450 600 60 2. Warenbestand 7835 7130 705 125 175 50 4. Kassen-Jstbestand 390 370 20 — Rohvermögen 8800 8175 725 100 L. Schulden Lieferanten 1565 1695 130 — Reinvermögen 7235 6480 855 100 — Reinvermögen Vorjahr 6480 100 Unterschied -j- 755 765 -f- Entnahmen 3525 — Reingewinn 4280 Dieser Vermögensvergleich oder diese Kleinbilanz, wie man sie nennen will, ist geprüft und in Ordnung befunden worden, da alle Ansetzun gen nach den Büchern stimmen. Und doch ist die Rechnung nicht in Ordnung, weil der Reingewinn um NM 50.— zu hoch ausgewiesen worden ist. Mit dieser Bilanz hat zwar der Steuerpflichtige nicht die Steuerbehörde, aber er hat sich selbst betrogen. Es ist darauf hin zuweisen, daß Neuanschaffungen im Abschlußjahr nicht geschehen sind. Demnach sind die Abschreibungen nicht verbraucht worden; sie werden deshalb im Geldbestand weitergeführt. Das ist zwar noch kein Fehler, aber ein solcher wird daraus, wenn der Abschreibungsbetrag aus dem Kassenbestand nicht herausgenommen bzw. nicht abgesondert wird, denn dieser ist Vermögensteil, jener aber nicht mehr. Und damit sind dann bilanzielle und steuerliche Nachteile für den Steuerpflichtigen verbunden, die unter Umständen recht erheblichen Umfang annehmen können. Es dürfte allerdings nicht überall bekannt sein, daß dem Reingewinn v o r w e g g e n o m m e n e, d. h. innerhalbder Bilanz geschehene, und nicht verbrauchte Abschrei bung s b e t r ä g e den G e l d b e st a n d e r h ö h e n. Abschreibungen sind verbrauchtes Vermögen, folglich muß dieser verbrauchte Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen vollständig verschwinden. Was nützt aber die Abschreibung bzw. ihre Berücksichtigung in der Steuererklärung, wenn dadurch das Vermögen, von dem abgeschricben worden ist, zwar offensichtlich vermindert wird, wenn aber auf der anderen Seite der abgeschriebene Vermögenswert dennoch im Ver mögen bleibt, und zwar nunmehr im Geldbestand erscheint und darin verbleibt! Nach dem alten Einkommensteuergesetz war das so, daß beim einfachen Vermögens- bzw. Bestandsvergleich der Kasscnbestand nicht berücksichtigt zu werden brauchte, heute aber muß auch er mit berück sichtigt werden, weshalb auch der Verbleib der Abschreibungsbeträge einen gewissen Wert bekommen hat. In dem beigegebenen Vermögens vergleich ist der Kassenbestand mit NM 3S0.— angegeben, und zwar als tatsächlicher Jstbestand; demnach enthält er den nich-tver- brauchten Abschreibungsbetrag in Höh« von NM 50.—. Hier ist also das, was auf der einen Seite einem Vermögensteil genommen werden sollte, auf der anderen Seite einem anderen Vermögensteil wieder eingcfügt worden, sodaß der alte Zustand bestehen geblieben ist, d. h. das Gesamtvcrmögen ist nicht vermindert worden, sondern der Steuerpflichtige hat die Gcwinnminderung nur auf dem Papier zu stehen, folglich weist er einen zu hohen Gewinn aus und muß ent sprechend höhere Steuern zahlen. Wohlbemerkt, Handel! es sich hier um die nichtverbrauchten Abschreibungen. Die Art der Ver schiebungen zeigen uns die folgenden vier Beispiele, welche die Be handlung der Abschreibungen in Verbindung mit der Bewegung des Nohvermögens zeigen: Fall a): ^ ^ ^ ^ , RM 1. ursprüngliches Anlagenvermögen 10000 RM" 1000 9000 Zugang 2. Kassenbestand Scheinbares Rohvermögen Wirkliches Rohvermögen 2000 11000 10000 Die Abschreibungen im Betrage von RM 1000 erscheinen zwar als Kosten, aber es sind keine ausgcgebenen Kosten, sondern einstweilen nur zur Verrechnung gebrachte mit dem Ziel, um diesen Teil den zu versteuernden Reingewinn berechtigterweise zu mindern. Folglich muß in diesem Falle unter der Annahme, daß der wirkliche Kasscn bestand NM 2000 ist, der Abschreibungsbetrag vom Kassenbestand in voller Höhe abgesetzt und der letzte mit nur NM 1000 eingesetzt werden. Sodann ergibt sich als wirkliches Nohvermögen der Betrag von NM 10 000. Dieser Fall a) kommt nur dort vor, wo keine Neu anschaffungen im Abfchlußjahr erfolgt sind; er ist demnach typisch für kleinere Wirtschaftsverhältnisse im Handel oder Handwerk. Wenn nun aber die RM 1000 Abschreibungen wieder voll in Neuanschaffungen angelegt worden sind, die als Zugang in der Bilanz zu erscheinen haben, dann ergibt sich folgender Fall b): ^ ^ ^ dwe t 1. ursprüngliches Anlagenvermögen 10000 1000 9000 Zugang 1000 100 900 11000 1100 99»0 2. Kassenbestand 2000 Scheinbares Rohvermögen 11900 Wirkliches Nohvermögen 11800 Dieser Fall trifft für größere Betriebe zu, die im Interesse der laufenden Erzeugung bzw. Beschäftigung das verbrauchte Anlagcn- vermögen ständig erneuern bzw. ersetzen müssen. Das Abschreibungs geld ist mit NM 1000 verbraucht worden. Jedoch sind von diesen Neu anschaffungen bereits wieder 10°/o abgesetzt worden. Demnach sind hier nur die RM 100 Mehrabschreibungen im Geldbestand enthalten und irr tümlich als Vermögen ausgewiesen. Wir müssen sie deshalb heruus- nehmen und könnten sie auf die Sparkasse bringen, ohne sie aber zum Vermögen rechnen zu müssen. Ist nur ein Teil der Abschreibungskosten im Abschlußjahr wieder zu Neuanschaffungen verwendet worden, so haben wir folgenden Fall o): Abschreibungen 10A Endwert RM RM RM 1. ursprüngliches Anlagenvermögen 10000 1 000 9 000 Zugang 5000 60 450 10600 1050 9450 2. Kassenbestand 2000 Scheinbares Nohvermögen 11450 Wirkliches Nohvermögen 10900 Hier ist der Gelöbestand nur um den Teil der nicht verbrauchten Abschreibungen vom ursprünglichen Anlagenvermögen mit RM500 -s- Abschreibungen vom Neuzugang mit RM 60 zusammen mit RM660 zu hoch angegeben, sodaß statt RM 11 450 nur ein wirkliches Noh vermögen von RM 10 900 vorhanden wäre. 76
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder