Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1937
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- 1937-02-09
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- 09.02.1937
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nachlassverwalter, Liquidator, Testamentsvollstrecker usw., auch Ver- mögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen, z. B. der treuhänderische Verwalter eines Gewerbebetriebes usw.; 5. U n t e r n e h m e r, d i e e i n H a n d e l s g e w e r b e b e t r e i - den, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuer sachen leisten, z. B. Banken, Sparkassen, Makler, Spediteure, Versiche- rungsunternchmungen. 6. Genossenschaftliche P r ü f u n g s v e r b ä n d e und deren S p i tz e n v e r b ä n d e, genossenschaftliche Treu hand- und ähnliche genossenschaftliche Stellen, so weit sie im Nahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; 7. A u f b e r u f s st ä n d i s ch e r oder ähnlicher Grund- lagcgebildetc Vereinigungen oderStellen, soweit sie im Nahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten (z. B. Zusammenschlüsse auf dem Gebiete der In dustrie, Haus- und Grundbesitzervereine, Mietervereinigungen, Be rufsverbände aller Art); 8. Angestellte, soweit sie Steuersachen ihres Dienstherr, er ledigen. 9. Angestellte, soweit sie bei den in den vorstehenden Ziffern 1—7 bezeichnet«?!, Personen oder Stellen mit der Bearbeitung von Steuersachen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit in Steuersachen sich in den Grenzen hält, die für die steuerrechtliche Betätigung des Dienstherr« bestehen. e) Ausser den vorstehend zn b) Gezeichneten Personen und Stellen dürfen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen die »Helfer in Steuer sachen« leisten. Helfer in Steuersachen sind Personen, die von den Finanzämtern in einem besonderen Zulassungsverfahren zur geschäfts mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen konzessioniert sind. ä) Der Steuerpflichtige darf sich ausschliesslich nur an eine der vorstehend zu b) und o) genannten Personen und Stellen mit dem Ersuchen um Hilfe in seinen Steuersachen wenden. Wendet er sich an eine andere Stelle oder an eine andere Person — z. B. an eine solche, der das Finanzamt die Erlaubnis, als Helfer in Steuersachen tätig zu sein, nicht erteilt oder wieder entzogen hat — oder nimmt er das An erbieten einer solchen Stelle oder Person an, so kann das Finanzamt das untersagen (Neichsfinanzhof Gutachten vom 19. Dezember 1936, Neichssteuerblatt 1937 S. 1), eventuell unter Anwendung von Zwangs mitteln (Zwangsgeldstrafe), und erforderlichenfalls auch den Steuer pflichtigen bestrafen (und zwar Ordnungsstrafe bis zu 10V00 NM). H. Vertretung des Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden. a) Vou der Hilfeleistung in Steuersachen im vorstehend zu la bc- zeichneten Umfang ist die Vertretung des Steuerpflichtige,, durch einen Bevollmächtigten vor den Steuerbehörden zu unterscheiden. Wer durch Abwesenheit oder sonst (z. B. durch Krankheit) verhindert ist, Pflichten zu erfüllen, die ihm im Interesse der Besteuerung obliegen, oder Rechte wahrzunehmcn, die ihm nach den Steuergesetzen zustehen, kann dies durch Bevollmächtigte tun. Das Finanzamt muß in solchen Fällen die Erklärungen des Bevollmächtigten als solche des Steuerpflichtigen gel ten lassen. Aber auch wer nicht an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und an der Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte ver hindert ist, kann dies durch Bevollmächtigte tun. Jedoch kann das Finanzamt sich in solchen Fällen neben dem Bevollmächtigten an den Steuerpflichtigen selbst wenden, wenn es das auch nur aus besonderem Anlass tun wird. b) Im Gegensatz zur Hilfeleistung in Steuersachen gibt es hinsicht lich der Vertretung keine Konzession. Der Steuerpflichtige kann also, ohne dass er sich irgendwie strafbar machte, jeden Dritten mit seiner Vertretung beauftragen. Dafür aber gibt das Gesetz dem Finanzamt die Möglichkeit, Bevollmächtigte, die aus der Erteilung von Nat und Hilfe in Steuersachen ein Geschäft machen oder denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt, zurttckzuwei- sen. Von dieser Zurückweisung sind ausgenommen: 1. Rechtsanwälte und Notare, 2. allgemein zugelasscne Steuerberater. Der Steuerpflich tige wird also in erster Hinsicht einen Anwalt, Notar oder allgemein zugelasscne,, Steuerberater mit seiner Vertretung vor der Steuer behörde beauftragen. Seminar für Buchhandelsbetriebslehre an der Handelshochschule Leipzig An das Mitte Januar, zum rechten Zeitpunkt der Hundertjahr feier der Dänischen Buchhandelsorganisation von dem dänischen Seminarmitglied, Herrn Johs. Christoffersen-Kopenhagen, gehaltene Referat über den Dänischen Buchhandel schlossen sich in den folgenden Seminarsitzungen zwei parallele Referate von weiteren Seminar mitgliedern, dem Schweizer Herrn C. Lang jr.-Bern über den Buchhandel in der Schweiz und ferner des Herrn Kurt S t u d e - Helsingfors über den Finnischen Buchhandel an. Beide Referenten boten in ausführlichen Darlegungen einen reich haltigen Überblick über Geschichte, Organisation, Entwicklung und derzeitige Lage ihres heimischen Buchhandels und verstanden dabei, abweichende Besonderheiten, die durch Aufbau und Lage ihrer natio nalen Buchwirtschafl bedingt sind, herauszustellen. Die Angehörigen des Seminars haben es auch hier wieder besonders dankbar begrüßt, dass die von ausländischen Seminarteilnehmern gehaltenen Referate durch Vorführung und Erklärung ausgewählten Fachschrifttums, ferner durch Vorlage von Katalogen und Werbematerial lebendig ge staltet worden sind. I. Schl. „Welchem Fenster würden Sie den Vorzug geben?" Die »Kleine Preisfrage« nach dem besseren Japan-Schaufenster in, Werbckalender für Februar (siehe Börsenblatt Nr. 23 vom 29. Januar), für deren überzeugendste Beantwortung NM 10.— aus- gesetzt sind, hat bereits eine Anzahl von Einsendungen erbracht, die sich eigenartigerweise übereinstimmend für das gleiche Fenster ent scheiden. Wir begrüßen die Beteiligung des Verlages, hielten cs aber für angebracht, wenn sich auch die eigentlichen Schaufensterherrichter zur Sache äußerten. Annahmeschluss: 15. Februar 1937. Werbestelle. Kameradschaftsabend des Zentralparteiverlags mit dem Gau Groß-Berlin Ter Zcntralverlag der NSDAP, hatte an, 5. Februar den stell vertretenden Gauleiter von Berlin, Staatsrat G ö r l i tz e r, und seine Kreisleiter zu einem Kameradschaftsabend ins Haus der Presse ge laden. Uber den Verlauf des Abends berichtet der »Völkische Be obachter«: »Verlagsleiter Parteigenosse Baur begrüßte die Gäste und gab eine Schilderung über den Werdegang des ,Völkischen Beobachters' und das Anwachsen seiner Auflage auf die heutige Höhe. Anschliessend sprach der stellvertretende Hauptschriftleiter, SA.-Gruppenführer Weis;, im Namen der Schristleitungen vom ,V. B.' und ,Angriff' über die heutige Arbeitsweise der Schristleitungen. Er versicherte, dass das Bestreben der Schriftleitungen immer wieder darauf ausgerichtet sei, in enger kameradschaftlicher Zusammenarbeit mit den einzelnen Gau- dienststeUen der Bewegung und ihren Zielen zu dienen. Der stellver tretende Gauleiter, Parteigenosse Görlitzer, bekräftigte dieses Bestreben mit dem Wunsch eines weiteren erfolgreichen Zusammenarbcit>ens. Im Anschluss daran hielt der Spanien-Berichterstatter des,V. B.', Roland Strunk, einen interessanten Lichtbildervortrag über seine Erlebnisse bei den Kämpfen gegen die spanischen Bolschewisten. Die Vertreter des Gaues Gross-Berlin und die Schriftleider des Zentralverlages blieben dann in angeregter kameradschaftlicher Aussprache noch längere Zeit beisammen.« Berliner Bibliophilen-Abend Der Vorstand des »Berliner Bibliophilcn-Abends« ladet zu der au, Dienstag, dem 16. Februar, 20 Uhr, im Landwehrkasino, Berlin- Charlottenburg, Jebens-Strasse 2 stattfindenden Sitzung ein. Tages ordnung: 1. Vortrag von vr. Bruno Th. Salori-Neumann: »Im Schatten Goethes: Lebens- und Stimmungsbilder aus dem Weimar der Goethe-Zeit«. 2. Mitteilungen. — Gäste sind willkommen. Typographische Gesellschaft zu Leipzig Am Dienstag, dem 9. Februar 1937, 20 Uhr, findet in, Hörsaal (Zimmer 400) der Mcisterschule für das graphische Gewerbe zu Leipzig, Platostrasse 8, ein Lichtbildervortrag statt: Chromoersatz- k a r t o n, seine Herstellung und Verwendung für das Verpackungs mittelgewerbe. Gäste willkommen. Eintritt frei. Reichssteuerzahlungen im Februar 1937 1.—28. Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für die Ein kommensteuer, Körpcrschaftsteucr und Umsatzsteuer für 1936. Da der 28. Februar auf einen Sonntag fällt, gelten in diesem Jahre die am 1. Mürz 1937 eingegangenen Steuererklärungen als recht zeitig abgegeben. 5. Abführung der Lohnsteuer für Lohnzahlungen in der Zeit vom 16. bis 31. Januar (bzw. 1. bis 31. Januar, wenn die für die Zeit vom 1. bis 15. Januar einbehaltene Lohnsteuer weniger als 200 NM betrug) und Abgabe der Lohnsteueranmeldungen für den Monat Januar. 123 Nr. 32 Dienstag, den 9. Februar 193?
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