Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370223
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193702236
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19370223
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-02
- Tag1937-02-23
- Monat1937-02
- Jahr1937
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Betriebsausgaben für betriebliche und private Benutzung des Kraft wagens statt. Für die Bewertungsfreiheit bei der Anschaffung ist die Verwendung des Kraftwagens auch zu außerbetrieblichen Zwecken ohne Belang. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bewer- tungssrciheit ist lediglich, daß der Wagen zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört, also aus Betriebsmitteln angcschafft worden ist, dem vorgeschriebenen Sonderkonto belastet ist und über wiegend Zwecken des Betriebes dient. Die Liste der kurzlebigen Wirtschaftsgüter, die nicht erschöpfend ist, hat noch einige Ergänzungen erfahren. So fallen z. B. unter den Begriff des kurzlebigen Wirtschaftsgutes Büche r, die zur Einrichtung oder Erweiterung von Werkbüchereien beschafft werden, alle Büromaschincn einschließlich Adressiermaschi nen, Fahrzeuge aller Art, automatische und elektrische Heizungs anlagen, nicht jedoch Heizkessel, Leitungen, Heizkörper, sondern nur die Vorrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Wärme, ferner Schaufenstereinrichtungen und Markisenanlagen, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Nicht zu den kurzlebigen Wirtschaftsgütern gehören Patente, obwohl nach kaufmännischer Übung im allgemeinen eine Absetzung im Laufe von fünf Jahren erfolgt, demgemäß wohl auch nicht Urheber- und V e r l a g s r e ch t e, die steuerrechtlich in der Regel den Patenten gleichgestellt werden, sowie der Geschäfts welt (Verlagswert), der einer Abnutzung überhaupt nicht unterliegt. Dagegen können Werte, die durch Ausgaben für Re klame geschaffen werden, z. B. Abonnentcn-Stämme usw., zu den kurzlebigen Wirtschaftsgütern gerechnet werden. 6. Abzugsfähigleit der Gewerbesteuer Die Steuer vom Gewerbebetrieb, insbesondere die Gewerbe- ertrag- und Gewerbekapitalsteuer, gehört zu den Betriebsausgaben. Denn sie stellt auf das bloße Vorhandensein des Betriebes ab und lastet aus ihm. Die Steuern vom Gewerbebetrieb sind demgemäß mit dem Betrag bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen, mit dem sic wirtschaftlich das betreffende Wirtschaftsjahr belasten. 7. Spenden zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken Derartige Spenden sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Denn die Gewährung von Wzugsfähigkeit würde bedeuten, daß ein Teil der Spende das Reich zu seinen Lasten nimmt. Dies würde nicht nur dem Wesen der Spende widersprechen, sondern auch die Ein nahmeseite des Reichshaushalts in nicht zu verantwortender Weise beeinträchtigen. Aus dieser grundsätzlichen Einstellung ergibt sich, daß Spenden für das Wintcrhilfswerk, für die Hitler-Spende der Deutschen Wirtschaft, für die SS. und SA., für den Deutschen Luft sportverband, für die Deutschen Jugendherbergen und für sonstige ideale und gemeinnützige Zwecke bei der Einkommen- und Körper schaftssteuer nicht abzugssähig sind. 8. Entschädigungen wegen Entlassung aus dem Dien st Verhältnis Für den Arbeitnehmer steuerfrei sind solche Entschädigungen, die aus Grund eines Kündigungsschutzes, z. B. aus Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit beim Llusscheiden aus einem Dienst verhältnis im Rahmen des H 58 des genannten Gesetzes gezahlt werden, also sechs Zwölftel des letzten Jahresarbeitsvcrdienstes, aus nahmsweise bei offensichtlich willkürlich oder aus nichtigen Gründen unter Mißbrauch der Machtstellung im Betriebe erfolgter Kündigung zwölf Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Es sind also nicht alle Entschädigungen, die anläßlich des Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, steuerfrei, sondern nur dis Entschädigungen, bei denen eine unmittelbare Beziehung zu dem sozialen Kündigungsschutz besteht. Kommt dies nicht in Frage, well das Dienstverhältnis durch vereinbarten Zeitablauf endet oder der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder der Arbeitnehmer noch nicht mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, dann ist die Abfin dung in voller Höhe einkommenstcuerpslichtig. Kommt dagegen Kün digungsschutz in Frage, dann bedarf es nicht erst einer gerichtlichen Feststellung, sondern die Beteiligten können sich auch gütlich einigen, jedoch empfiehlt es sich, in der Vereinbarung ausdrücklich aus den tz 58 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit Bezug zu nehmen und hervorzuheben, daß die Abfindung lediglich aus Anlaß des nach diesem Gesetz dem Arbeitnehmer gewährten Schutzes gezahlt wird, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. 6. Fachbücher und Fachzeitschriften. Aufwendungen für die Beschaffung von Fachbüchern und Fachzeitschriften können bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Bücher und Zeitschriften für die Berufsausübung erforderlich oder dienlich sind und sich in dem für den Beruf des Steuerpflichtigen üblichen Rahmen halten. Bei Beamten ist die Beschaffung der üb lichen Fachzeitschriften, Handausgaben und Erläutcrungsbücher der Gesetze usw., auch der Entscheidungssammlungen, dienstlich notwendig. Es wird sich für den Buchhändler empfehlen, seine Kunden hierauf besonders hinzuweisen. 10. Repräsentationsaufwand privater Arbeit nehmer Entschädigungen, die den in Privaten Dienst angestellten Per sonen zur Bestreitung des durch den Dienst veranlaßten Aufwands gezahlt werden, sind grundsätzlich ein Teil des Arbeitslohns. Auch wenn Repräsentationsauswendungen mit dienstlichen Erwägungen Zusammenwirken, besteht keine Abzugsfähigkeit, sondern nur dann, wenn sie ausschließlich mit der dienstlichen Tätigkeit in Zu sammenhang stehen und nichts mit der privaten Lebenshaltung zu tun haben. 11. Ausgaben bei Veranstaltungen von Berufs ständen und Be rufsverbänden Ausgaben bei derartigen Veranstaltungen, z. B. Aufmärschen, Kameradschaftsabenden, Fachschastsvcrsammlungcn usw. sind keine Wcrbungskosten, sondern steuerpflichtige Kosten der Lebensführung. Nur solche Aufwendungen für Veranstaltungen von Berufsständen und Berussverbänden, die den Zweck verfolgen, die Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z. B. Fortbildungslehrgänge, Fachkurse, Frei zeiten usw. könnei! als abzugsfähige Werbungskosten in Betracht kommen. 12. Besondere wirtschaftliche Verhältnisse Zweck der Vorschrift des Z 33 EStG, ist, der steuerlichen Gleich mäßigkeit und der sozialen Gerechtigkeit zu dienen und Härten zu mildern und zu beseitigen, die sich durch außergewöhnliche Belastungen im Einzelsalle ergeben können. Es soll hierbei nicht kleinlich Verfahren werden. Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Ermäßigung ist, daß u) das Einkommen 20 000 RM bzw. bei Steuerpflichtigen, denen Kinderermäßigung für mehr als zwei Kinder zusteht, 30 000 RM nicht übersteigt; 5) besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, die nicht in allgemeinen Verhältnissen, sondern in den besonderen Ver hältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen begründet sind, wie z. B. der Unterhalt eines Kindes, das in einer Blinden- oder Taubstummenanstalt oder dergleichen untergebracht ist, oder die Notwendigkeit, ein Kind zu unterhalten, das das einund zwanzigste Lebensjahr oder fünsundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, für das also Kinderermäßigung nicht mehr beansprucht werden kann. Unter Umständen kommt auch die Gewährung eines Haushaltszuschusses an verheiratete Kinder -als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Das gleiche gilt für Ausgaben infolge Krankheit, Unglücks- oder Todesfall oder die Unterhaltspflicht gegenüber bedürftigen Angehörigen. Das Höchstmaß der Steuerermäßigung in derartigen Fällen ist der Betrag, um den die Einkommensteuer geringer sein würde, wenn der Steuerpflichtige ein um die besonderen Aufwendungen geringeres Einkommen bezogen haben würde. Dieses Höchstmaß der Steuer ermäßigung ist in der Regel zu gewähren. 13. Richtsätze für Einkünfte aus Gewerbe betrieben Auch bei der diesjährigen Veranlagung werden von den einzel nen Landesfinanzämtern wiederum Richtsätze ausgestellt werden für diejenigen Steuerpflichtigen, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aus Grund jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Ab- Nr. 44 Dienstag, -en 23. Februar 1937 165
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder