5174 X» 252, 2g. Oktober 1935. Fertige Bücher. VSrt-nbl-U I. b. Tllchn vuchh»nd-> VV I 8 8 s7 > 8 (' N .X >' I I > l II 1^ >! ^ l.> >1 » 8 0 II I. I ^ U !>. I > 6tItH Uk^d Von vr. Hanö Franzen. Broschiert RM. z.50, Leinen RM. 4.60 Im Hinblick auf die am i. September 1955 in Kraft getretene Straftechtsnovelle kommt dieser Arbeit besondere Bedeutung zu. Franzen ist grundsätzlich der Auffassung, daß nach wie vor der Richter an das Gesetz gebunden ist; er hat lediglich heute die Möglichkeit, auf Grund des Analogiebeschlusses bestehende Lücken des Gesetzes auözufüllen und damit auch die Delikte zu erfassen, die in den bisher vorhandenen Straf gesetzen noch nicht mit Strafen bedacht sind. Er lehnt also grundsätzlich jede freie rechtliche Tendenz ab, nach der der Richter ohne besondere Bindung an das Gesetz primär nach seinen gesunden, dem Volksempfinden entsprechenden Anschauungen urteilen kann. Dieser Gedanke der Bindung an das Gesetz wird insbesondere deshalb Interesse finden, weil in verschiedenen Kreisen eine Unsicherheit vorhanden ist, inwieweit überhaupt diese Bindung noch existiert. Franzen kann für sich baS Verdienst in Anspruch nehmen, die Ansichten der Reichsregierung und deü ReichöjuftizminifteriumS in dieser Frage wissenschaftlich durchdacht und geordnet zu haben. Interessenten sind Rechtstheoretiker, Richter, Staatsanwälte, Studenten. Vas ^rbettsverkZltnis ln der Ordnung der nationalen /^rdelt Von Prof. vr. W. Siebert - Kiel. (Der deutsche Staat der Gegenwart, Heft 18.) RM. Z.50 Der Gemeinschaftögedanke ist der alles beherrschende und alles durchdringende Lebens- und Geftal- tungögrundsatz für alle im Volke vorhandenen und tätigen Kräfte. DaS gilt vor allem für das neue Verhältnis zwischen Betriebsführer und Gefolgschaft; in den meisten Betrieben bildet sich in einem immer stärkeren Maße die echte Betriebsgemeinschaft als konkrete Ordnung heraus. Die rechtliche Durchdringung dieses grundlegenden Umwandlungsprozesses ist bis heute kaum gedanklich erfaßt und formuliert worden. Wolfgang Siebert hat sich mit dem vorliegenden Buche die Aufgabe gestellt, diese überall empfun dene Lücke auSzufüllen. In einer durchdachten Darstellung, die auch einen interessanten Querschnitt durch die gesamte arbeitsrechtliche Literatur seit 1900 gibt, arbeitet er die Umrisse des Sozialismus der deutschen Arbeit scharf heraus. Die demnächst zu erwartenden Gesetze über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsschutz und die Berufsausbildung sichern dem Buche die erhöhte Aufmerksamkeit aller an der Arbeit und am Arbeitörecht interessierten Volksgenossen. Ver VerNckerungsvereln auf Oegenleitlgkeit lm deutschen 8teueeeecht Von Georg Niethammer. Kartoniert RM. 4.80 Diese Spezialschrift hat sich zur Aufgabe gesetzt, den so wenig in der Fachliteratur behandelten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu untersuchen. Die Darstellung erstreckt sich nicht etwa allein nur auf daö steuerrechtliche Gebiet des VersicherungSvereinö; es werden auch die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen behandelt, und in einer Einleitung wird von der Geschichte und dem Wesen des VcrsicherungövereinS gesprochen. Bemerkenswert ist die fteuerrechtliche Darstellung in sofern, als sie auf Grund der Rechtssprechung des Reichsfinanzhofes aufgebaut ist und nachein ander behandelt: die KörperschaftSfteuer und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, die Versicherungöfteucr und sonstige Steuern. In einer Schluß bettachtung wird der Verein als ein Objekt betrieblicher Steuerpolitik abgehanbelt. S