Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19001229
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190012299
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19001229
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-12
- Tag1900-12-29
- Monat1900-12
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
dann Aehnlichkeit, wenn die Arbeit aus einem vom Unter nehmer selbst zu liefernden Stoff hergestellt werden soll; hier kommen in der That regelmäßig die Vorschriften über den Kauf zur Anwendung (B.G.B. 8 651). Der Werkvertrag ist gegenseitiger Vertrag, weil da durch notwendig beide Teile verpflichtet werden; aber er ist ein gegenseitiger Vertrag von der unregelmäßigen Art, bei der, anders als beim Kauf (o S. 7630), keine Zug- um Zug leistung stattzufinden, sondern ein Teil, der Unternehmer, vorzuleisten hat (B.G.B. 8 641 vbd. m. 8 320 Abs. 1). 1. Der Unternehmer kann deshalb weder die Her stellung, noch die Ablieferung des fertigen Werkes bis zum Empfang der Vergütung verweigern (B.G B. 8 320 S. 1). Nur wenn sein Anspruch auf Vergütung durch eine nach dem Vertragsschluß eintretende wesentliche Verschlechterung in den Dermögensverhältnissen des Bestellers gefährdet wird, kann er die Leistung verweigern, bis ihm die Vergütung gezahlt oder wegen derselben Sicherheit geleistet wird (B.G.B. 8 321). Letzteres kann zuweilen auch durch Stellung tauglicher Bürgen geschehen (B.G.B. 8 232 Abs. 2). Wenn der Besteller aus diesem Grunde vor der Zeit zahlt, so darf er keinen Zwischenzins abzichen (B.G.B. 8 272); will er sich den Zinsengenutz der Zwischenzeit sichern, so mutz er statt der vorzeitigen Zahlung die Sicherheitsleistung wählen. — Waren die Vermögens verhältnisse des Bestellers schon beim Vertragsschlutz unsicher, so steht dem Unternehmer kein Recht zur Verweigerung der Leistung zu; doch kann er unter Umständen den Vertrag wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft des Gegners anfechten, wenn er diesen für zahlungsfähig gehalten hat (B.G.B. g 119 Abs. 2, o. S. 4805). Der Besteller kann deshalb regelmäßig ohne Anbieten der Gegenleistung auf Herstellung und Ablieferung des Werkes klagen, und der Unternehmer wird schlechthin zur Leistung, nicht zur Leistung Zug um Zug mit der Gegenleistung ver urteilt. Nur wenn der Unternehmer ausnahmsweise wegen nachträglicher Vermögensverschlechterung des Bestellers zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, wird er zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung oder gegen Sicherheitsleistung nach Wahl des Bestellers verurteilt (B.G.B. 8 322 Abs. 1 vbd. m. 8 321). 2. Der Besteller ist g.) ebenso, wie ein Käufer (o. S. 7630, 7056) zur Ab nahme des vertragsmäßig hergcstcllten Werkes verpflichtet, falls eine solche nicht nach der Beschaffenheit des Werkes aus geschlossen ist (B.G.B. 8 640); das ist z. B. der Fall, wenn das Werk in der Vornahme von Reparaturen an einem Hause oder in der Ausführung eines Transportes an Dritte (Fracht geschäft) besteht. Vorbehaltslose Abnahme beseitigt, wie beim Kauf (BGB. 8 464), die Ansprüche des Bestellers aus Mängeln, die er bei der Abnahme kannte (B.G.B 8 640 Abs. 2), nicht nur kennen mutzte. b) Der Besteller hat ferner bei der Abnahme oder, wo solche wegen der Beschaffenheit des Werkes unthunlich ist, bei der Vollendung desselben die vereinbarte oder in Ermangelung einer Vereinbarung die übliche Vergütung zu zahlen (B.GB 88 641 Abs. 1, 632) und, wenn sie in einer Geldleistung be steht, bis zur Zahlung zu verzinsen (B.GB. 8 641 Abs. 2). Wenn die Abnahme nach Teilen zu geschehen hat, und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt ist, so mutz mangels abweichender Vereinbarung oder Usance die Ver gütung für jeden Teil (z. B. jeden einzelnen Druckbogen) schon bei dessen Ablieferung entrichtet werden (B.GB. 8 641 Abs. 1 S. 2). Hiernach kann der Unternehmer nicht auf Vergütung klagen, bevor er das Werk hergestellt und abgeliefert hat; er würde mit einer solchen Klage glatt abgewiesen werden. Anders steht es aber, wenn der Besteller in Annahme verzug ist. Das ist regelmäßig nur der Fall, wenn er das fertige, ihm thatsächlich angebotenc Werk nicht angenommen hat (B.GB. 8 294). Doch genügt wörtliches Angebot auch ohne Fertigstellung des Werkes, wenn er im voraus erklärt hat, nicht annehmen zu wollen, oder wenn er die zur Her stellung erforderliche Mitwirkung, z. B. die Lieferung des Manuskriptes für den Druck, unterlassen hat (B.G.B. 8 295, o. S. 7056). Der Unternehmer kann alsdann auf Leistung der Vergütung »nach Empfang der Gegenleistung« klagen (B.G.B. 8 322 Abs. 2); das Urteil aber wird, so lange der Besteller in Annahmeoerzug ist, ohne erneutes Anbieten der Gegenleistung vollstreckt, und nur wenn der Annahmeverzug inzwischen, etwa dadurch, daß der von der Reise zurückgekehrte Besteller sich nachträglich zur Annahme bereit erklärt hat, weggefallen ist, mutz vor der Vollstreckung geleistet oder der Besteller von neuem in Annahmeverzug gesetzt werden (B.G.B. 88 322 Abs. 3, 274 Abs. 2); letzteres geschieht namentlich dadurch, daß ihm die Leistung durch den Gerichtsvollzieher nochmals angeboten wird (C.P O. 8 756) Der Unternehmer kann weiter, wie jeder Schuldner, bei Annahmeverzug des Gläubigers neben der bedungenen Ver gütung Ersatz der Mehraufwendungen fordern, die durch das erfolglose Leistungsangebot, wie für die Aufbewahrung und Erhaltung des Gegenstandes notwendig geworden sind (B.G.B. 8 304). Wenn der Annahmeverzug darauf beruht, daß der Besteller die ihm obliegende Mitwirkung zur Leistung unter ließ, z. B. das Manuskript nicht zum Druck lieferte, so kann der Unternehmer auch Entschädigung wegen der infolgedessen nutzlos versäumten Zeit fordern (B.G.B. 8 642). Unter Umständen ist jedoch dem Unternehmer mehr damit gedient, wenn er sich infolge Annahmeverzuges des Bestellers vom Vertrage lossagen kann, als wenn er nur die versprochene Vergütung für die vom Gegner in die Länge gezogene Arbeit zu fordern hat; wenn z. B. die Ver mögensverhältnisse des Bestellers unsicher werden und cs zweifelhaft ist, ob der Unternehmer seinen Anspruch auf Vergütung künftig noch wird durchsetzen können, so kann cs seinem Interesse mehr entsprechen, wenn er auf die Ver gütung verzichtet und dafür jedes weitere Arbeiten für den Gegner einstellt. Das Gesetz giebt ihm deshalb sür den Fall, daß der Besteller durch Unterlassung der ihm obliegen den Mitwirkung (nicht auch auf andere Weise) in Annahme verzug gekommen ist, die Befugnis, den Vertrag unter Be stimmung einer angemessenen Nachfrist zu kündigen. Ist die Frist ohne Nachholung der Mitwirkung verstrichen, so gilt damit der Vertrag als aufgehoben, und der Unternehmer kann nur noch Ersatz der bisher aufgewandten Arbeit und Auslagen fordern. (B.G.B. 88 643, 645 Abs. 1 S. 2). 3. Der Gefahrübergang vom Unternehmer auf den Besteller knüpft sich an den Zeitpunkt der Abnahme oder, wo solche nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist, der Vollendung des Werkes. Hat der Unternehmer das letztere dem Besteller auf dessen Verlangen vom Erfüllungsort an einen anderen Ort zu übersenden, so trifft den Besteller, wie beim Distanzkauf (o. S. 7631), auch die Transpo rtgefahr. Endlich geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät, weil ja hier die sonst für den Ge fahrübergang maßgebende Abnahme nur infolge eines dem Besteller zur Last fallenden Umstandes unterbleibt (B.G.B. 8 644 vbd. m 8 646). a) Daß der Unternehmer die Gefahr trägt, hat übrigens nur zur Folge, daß er für die bis zum zufälligen Unmöglichwerden der Leistung aufgewandte Arbeit keine Ver gütung fordern kann (B.G.B. 8 323 Abs. 1); zum Ersatz des vom Besteller gelieferten, durch Zufall untergegangenen oder verschlechterten Stoffes ist er nicht verpflichtet (B.G.B. 8 644 Abs. 1 S. 3). Eine solche Ersatzpflicht trifft ihn vielmehr 1376»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder