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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1900
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- Deutsch
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nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last füllt (B.G.B. 8 325 Abs. 1), nämlich wenn er vorsätzlich gehandelt oder fahrlässig die im Verkehr erforderliche (B.G.B. Z 276) bez. die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns (H.G.B. 8 347 Abs. 1) außer Acht gelassen hat. b) Wird die Herstellung des Werkes durch Verschulden des Bestellers, oder wird sie durch einen nach Eintritt des Annahmeverzuges vorgekommenen Zufall unmöglich, so wird der Unternehmer von jeder Verpflichtung frei und behält trotzdem den Anspruch auf Vergütung; nur muß er sich auf diese anrechnen, was er infolge seiner Befreiung erspart und was er durch anderweite Verwendung seiner Arbeitskraft er wirbt oder böswillig zu erwerben unterläßt (B.G.B. Z 324, ß 645 Abs. 2). Den gleichen Anspruch hat er, wenn der Besteller den Vertrag kündigt, wozu er bis zur Vollendung (nicht Ablieferung) des Werkes jederzeit befugt ist (B.G.B. 8 649). e) Einen beschränkten Ersatzanspruch hat der Unter nehmer, wenn die Herstellung ohne Verschulden des Bestellers infolge eines Mangels des von diesem gelieferten Stoffes oder infolge einer von ihm für die Ausführung erteilten Anweisung unmöglich geworden ist; der Unternehmer kann dann zwar nicht volle Vergütung, aber doch einen der bereits aufgewandten Arbeit entsprechenden Teil derselben, sowie Ersatz der nicht in der Vergütung begriffenen Auslagen fordern (B.G.B. Z 645 Abs. 1). 4. Eine Haftung des Unternehmers für Mängel im Recht kommt nur in Betracht, wenn er selbst den zu verarbeitenden Stoff zu liefern hat; alsdann gelten die früher berührten Vor schriften über den Kauf (o. S. 7631, B.G.B. § 651 Abs. 1). Doch hat das für den Werkvertrag nur verschwindend geringe Bedeutung, da in der Regel durch die Verarbeitung auch ein fremder Stoff Eigentum des Verarbeiters oder seines Auftrag gebers wird und etwaige Rechte Dritter dann erlöschen (B.G.B. 8 950). Mit der Ablieferung des Werkes an den Besteller erwirbt dieser daher fast ausnahmslos freies Eigentum. 5. Dagegen haftet der Werkunternehmer, ähnlich wie der Verkäufer (o. S 7631s.), für Sachmängel, d. h. dafür, daß das Werk die versprochenen Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die seinen Wert oder seine Tauglich keit zu dem gewöhnlichen oder dem vertragsmäßig vorausge setzten Zweck aufheben oder mindern. Doch sind die Rechte des Bestellers auf Grund von Sachmängeln von denen des Käufers verschieden: Er kann nicht, wie dieser, nach Belieben Wandlung, Minde rung oder, wie beim Gattungskauf, Nachlieferung fordern, sondern er hat in erster Linie nur Beseitigung des Mangels zu verlangen. Der Unternehmer kann diese verweigern, wenn sie einen unverhältnismähigen Aufwand erfordert, wenn z. B. die fehlerlose Herstellung eines Druckes nur durch einen völlig neuen Satz geschehen kann (B.G.B. 8 633 Abs. 2); in solchen Fällen kann zumeist, da auch Wandlung wegen unerheblicher Fehler ausgeschlossen ist (B.G.B. 8 634 Abs. 3), nur Minde rung der Vergütung gefordert werden (B.G.B. 8 634 Abs 2). Ist der Unternehmer mit der ihm obliegenden Beseiti gung des Mangels in Verzug, so kann der Besteller selbst diese vornehmen und für die erforderlichen Aufwendungen Ersatz verlangen (B.G.B. 8 633 Abs. 3). Einen Anspruch auf Wandlung oder Minderung hat er nur, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist, wenn der Unternehmer diese verweigert, oder wenn es durch ein besonderes Interesse geboten ist, wenn z. B. das Werk nur zu einer bestimmten Feier vertrieben werden sollte und infolge der nicht rechtzeitig abzustellenden Fehler nicht mehr vertrieben werden kann (B.G.B. § 634 Abs. 2). Außerdem kann sich aber der Besteller die gleichen Rechte dadurch ver schaffen, daß er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzt und dabei erklärt, dieselbe nach Ablauf der Frist ablchnen zu müssen; alsdann kann er nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht mehr Beseitigung des Mangels, sondern nur Wandlung oder Minderung fordern (B.G.B. 8 634 Abs. 1). Sind die Mängel nicht erheblich, so findet keine Wandlung, nur Minderung statt (B.G.B. 8 634 Abs. 3). Statt der Wandlung oder Minderung kann der Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, wenn der Fehler auf einem vom Unternehmer zu vertretenden Um stande beruht (B.G.B. 8 635); ein solcher Umstand ist z. B. auch ein Verschulden seiner Arbeiter (B.G.B. 8 278). Alle Ansprüche aus Mängeln beweglicher Sachen ver jähren, wenn diese nicht vom Unternehmer arglistig ver schwiegen worden sind, in 6 Monaten seit der Ablieferung oder, wo eine solche wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, seit der Vollendung; doch ist vertragsmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist zulässig (B.G.B. 8 638 vbd. m. 8 646). Wenn der Besteller die Mängelanzeige vor der Verjährung abgesandt hat, so kann er auch nach Voll endung der letzteren die Leistung der Vergütung insoweit ver weigern, als er auf Grund der Wandlung oder Minderung dazu befugt sein würde (B.G.B. 8 639 vbd. m. 8 478). 6. Aehnliche Vorschriften wie für Sachmängel, gelten, wenn das Werk nicht rechtzeitig geliefert wird. Auch hier kann der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmen, daß er nach Ablauf derselben die Annahme ab lehne. Wird nicht innerhalb der Frist geliefert, so kann er nicht mehr Erfüllung forden, sondern nur vom Vertrage zurücktreten, womit das Vertragsverhältnis erlischt und die Parteien einander nur die etwa schon erfolgten Leistungen zurückzugeben haben (B.G.B. 8 636 Abs. 1 S. 1 vbd. m. 88 327, 346). Doch werden hierdurch die weitergehenden An sprüche aus Verzug nicht berührt, wonach der Besteller, anstatt zurückzutreten, auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern kann. (B.G.B. 8 636 Abs. 1 S. 2, 8 326, o. S. 7055.) 7. Der Unternehmer hat wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, soweit sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind (B.G.B. 8 64 7). Soweit er selbst den Stoff zur Herstellung geliefert hat, bedarf er keines Pfandrechts, weil er hier selbst Eigentümer ist und nach den gemäß 8 651 B.G.B. anwendbaren Vor schriften über den Kauf (o. S. 7630) nur »Zug um Zug« und nicht, wie sonst beim Werkvertrag, vorzuleisten hat. Ist dagegen ein Dritter Eigentümer der hergestellten oder aus gebesserten Sachen, so hat der Unternehmer kein Pfandrecht daran, auch dann nicht, wenn er gutgläubig den Besteller für den Eigentümer gehalten hat; eine gegenteilige Bestimmung, wie sie 8 366 Abs. 3 H.G.B. für die gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters und Fracht führers trifft, findet sich für den Werkvertrag nicht, auch nicht für den Fall, daß beide Teile Kaufleute sind. Wenn hiernach ein Verleger eigenes Papier zur Aus führung von Druckarbeiten, oder Bücher zum Einbinden liefert, so ist er Eigentümer, und der Drucker oder Buch binderhat ein gesetzliches Pfandrecht daran. Wenn er fremdes Papier zum Druck liefert, so wird er mit der Ausführung des letzteren Eigentümer durch die vom Drucker für ihn vor genommene Verarbeitung (B.G.B. 8 950); auch hier hat der Drucker ein Pfandrecht. Wenn er dagegen fremde Bücher zum Einbinden liefert, so wird er nicht Eigentümer, weil der Wert des Einbandes erheblich geringer ist, als der des Stoffes (B.G.B. 8 950); der Buchbinder hat also kein Pfandrecht. Das gesetzliche Pfandrecht giebt dem Gläubiger die gleichen Rechte, wie ein durch Vertrag bestelltes (B.G.B. 8 1257).
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