Nr. 259 (R. 129). Leipzig. Dienstag den 7. November 1933.100. Jahrgang. Redaktioneller TA Oie Reichskulturkammer. 3hr Aufbau und ihre Aufgaben. Zum Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 ist unterm 1. November 1933 die erste Durchführungsverordnung ergangen. Sie bringt die Einzelheiten über den ständischen Auf bau für die Berufe des Kulturlebens, zu denen auch der Buch handel aller Zweige gehört. Die Verkündung dieses für die Staats- und Kulturpolitik bedeutungsvollen Vorganges erfolgt durch eine feierliche Kundgebung am Mittwoch, dem 15. Novem ber in der Philharmonie zu Berlin. Hierbei wird der Reichs minister für Volksausklärung und Propaganda die Präsidenten der Einzelkammern ernennen. Er bestimmt auch den Tag des Inkrafttretens der einzelnen Teile der Durchführungsverord nung, denn, wie berichtet wird, tritt sie nicht gleich ganz in Kraft, man wird vielmehr organisch Vorgehen, sodaß die Befug nisse der Einzelkammern sich erst später, etwa in zwei bis drei Wochen, auszüwirken beginnen. Die Durchführungsverordnung enthält noch nicht alle Einzelheiten der neuen Organisation. Es kann deshalb nicht jetzt schon gerade für den Buchhandel jede Frage zweifelsfrei beantwortet werden. Der Regelung in An passung an die Praxis wird Spielraum gelassen. Das Haupt gesetz vom 22. September enthält ja ausdrücklich für den Reichs minister für Volksausklärung und Propaganda die Ermächtigung, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschristen, auch ergänzender Art, zu erlassen, die, soweit sie finanzielle oder gewerbliche Belange des Reiches berühren, der Zustimmung des Reichsfinanz- oder Reichswirtschaftsministers bedürfen. Den Ausbau zeigt nachstehendes Schaubild: Hierzu ist im einzelnen noch auf folgendes hinzuweisen: Reichstheaterkammer und Reichssilmkammer sind durch besonde res Gesetz bereits ins Leben gerufen. Die anderen Einzelkammern haben ihre Keimzelle in den im Schaubild angegebenen Ver bänden, die als Träger in Körperschaften des öffentlichen Rechtes umgewandelt werden. Bei ihnen haben die Fachverbände die Auf nahme in die Kammer zu beantragen. Diese ist vom Präsidenten zu verfügen, wenn die Zuständigkeit der Kammer zweifelsfrei ist, wenn der Fachverband zur Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben imstande ist und wenn die Satzung, die der Genehmi gung des Präsidenten bedarf, dem Reichskulturkammergesetz, der Durchführungsverordnung und der Satzung der Kammer selbst angepaßt ist. Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Fachverbände selbst aber nicht. Die Einzelkammern gliedern sich, wie im nachstehenden Schaubild (siche S. 840) angegeben, in die Fachverbände oder Fach- schasten für die von ihnen umfaßten Tätigkeitszweige. LNit Kitte»! für einen Frieden de»! Ehre und der Gleichberechtigung 839