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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1933
- Strukturtyp
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- 1933-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1933
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- Deutsch
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X- 2L9, 7. November 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Durch Zugehörigkeit zu einem in die Kammer ausgenommenen Fachverband erwerben dessen Mitglieder die mittelbare Mit gliedschaft zur Einzel- und zur Reichskulturkammer. Auch un mittelbare Mitgliedschaft ist möglich, dann nämlich, wenn für einen Betrieb der geeignete Fachverband fehlt, ein Fall, der für den Buchhändler bei der Vielgestaltigkeit des buch händlerischen Berbandslebens nicht in Betracht kommt, über die Aufnahme entscheidet in diesem Falle der Präsident der Einzel kammer. Er kann verlangen, daß sich Personen, die der Kammer angehören müssen, zu einem Fachverband oder einer Fachschast zusammenschließen. Unmittelbare Mitgliedschaft bei der Reichskulturkammer ist nicht möglich. Wird die Aufnahme eines Fachverbandes vom Präsidenten der Einzelkammer abgelehnt, so kann Mr Fachverband die Ent scheidung des Präsidenten der Reichskulturkammer anrufen. Der Präsident der Reichskulturkammer hat ferner zu entscheiden, wenn zwischen mehreren Einzelkammern über die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme eines Fachverbandes in eine der Kammern eine Meinungsverschiedenheit besteht. Wer eine unter das Kulturkammergesetz fallende Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Aufnahme in den zuständigen Fach verband und kann, wenn ihm die Aufnahme verweigert wird, die Entscheidung des Präsidenten der zuständigen Kammer anrusen. Die Ausnahme kann nur abgelehnt werden, wenn die erforder liche Zuverlässigkeit und Eignung nicht vorliegen. Geringfügige oder gelegentliche Ausübung einer der hier in Be tracht kommenden Tätigkeiten begründet dagegen die Zugehörig keit zur Kammer nicht. Der Präsident der Reichskulturkammer gibt der Reichskul turkammer eine Satzung, ebenso die Präsidenten der Einzelkam mern diesen selbst, die der Genehmigung des Präsidenten der Reichskulturkammer bedürfen. Der Präsident der Reichskulturkammer kann Entscheidungen der Einzelkammern aufheben und die durch sie geregelte Ange legenheit zur eigenen Entscheidung an sich ziehen. , Zugehörigkeit. Die VO. bestimmt, daß Mitglied der Einzelkammer, die für seine Tätigkeit zuständig ist, sein muß, wer bei der Erzeu gung, der Wiedergabe, der geistigen oder technischen Verarbei tung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Absatzes von Kulturgut mitwirkt. Unter Verbreitung wird dabei auch die Erzeugung und der Ab satz technischer Verbreitungsmittel verstanden. Kulturgut im Sinne dieser Verordnung aber ist jede Schöpfung oder Leistung der Kunst, wenn sie der Öffentlichkeit 840 übermittelt wird und jede andere geistige Schöpfung oder Lei stung, wenn sie durch Druck, Film oder Funk der Öffentlichkeit übermittelt wird. Die Stellung des Buchhandels aller Zweige ist damit ein deutig festgelegt. Zu entscheiden bleibt nur, in welche der Einzel kammern die verschiedenen Zweige gehören, wobei es wohl zweifel los sein dürfte, daß Musikverlag und Musiksortiment in die Reichsmusikkammer, Kunstverlag und Kunstsortiment in die Reichskammer der bildenden Künste gehören. Zweifel bestehen für die Lehrmittel, die ja in weitgehendem Maße keine graphi schen Erzeugnisse sind. Da im Verlag wie auf der Verbreitcrseite gerade im Buchhandel die Mischung eigentlich die Regel ist — Buch, Zeitschrift, Musik, Kunst und Lehrmittel sämtlich oder wenigstens doch mehrere Zweige in einem Unternehmen vereint — spielt für den Buchhandel die Trage der Zugehörigkeit zu mehreren Kammern eine besonders wichtige Rolle. Die Möglichkeit dafür besteht. Bei der Beitragspflicht bestimmt nämlich die VO., daß die mittelbaren und unmittelbaren Mit glieder der Kammern zu Beiträgen verpflichtet sind. Die Bestimmungen über die Beitragserhebung sind dem Reichs- minisler für Volksausklärung und Propaganda vorzulegen, der sich mit dem Reichsminister der Finanzen ins Benehmen setzt. Wer mehreren Kammern angehört, ist insgesamt zu keinem höheren Beitrag verpflichtet als zum Höchstbei- trag, den er in einer dieser Kammern zu zahlen hätte. Die Kosten der Reichskulturkammer werden durch Umlagen unter den Einzelkammern erhoben. Mitwirkung liegt vor sowohl durch selbständige Tätig keit d. h. beim Unternehmer wie auch durch Tätigkeit im Ange stelltenverhältnis. Die Fachgruppe Buchhandel in der Angestell tenfront gehört also in den Kammeraufbau, wobei im Einzelsall wieder die Frage zu regeln sein wird, wie es mit den Angestell ten in gemischten Betrieben zu halten ist. Dabei handelt es sich nur um die eigentlichen Buchhandlungsangestellten; rein kauf männische und büromäßige Tätigkeit kommt nicht in Betracht. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist für den Buch handel die Bestimmung, daß für den Begriff der Mitwirkung unerheblich ist, ob die Tätigkeit gewerbsmäßig oder ge meinnützig durch Einzelpersonen, durch Gesellschaften, Ver eine oder Stiftungen des Privatrechts, durch Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Reichsangehörige oder Ausländer ausgeübt wird, ebenso die Bestimmung, wonach der Präsident der Einzelkammer bestimmen kann, daß bestimmte Fälle geringfügiger oder gelegentlicher Ausübung einer Tätig keit die Zugehörigkeit zur Kammer nicht begründen.
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