Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350803
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193508039
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350803
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-08
- Tag1935-08-03
- Monat1935-08
- Jahr1935
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 178, L August 1S3S. Redaltioneller Teil Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. Regeln für die Plattdeutsche Rechtschreibung Gemäß Verfügung des Präsidenten der Ncichsschrifttumskammcr vom 2. Juli 19ZS*) I. Allgemeines. 1. Es werden nur solche Schriftzeichen verwandt, die auch im Hochdeutschen gebräuchlich sind. Es fallen damit auch alle Zeichen an den Buchstaben fort. 2. Der Apostroph tritt nur bei verkürztem Artikel aus (an'n Havcn, op l Water, >o'n Huus, bist Meicn). 3. Das Dehnungs-h wird beseitigt (Haan, Stool, Söön, he geit, ik sta, de Ko>. 4. Endsilben werden ausgeschrieben (hebben, nicht hemm, bunnen, leven, starben). — Flexionsendungen bleiben erhalten (du büst, du Heft, du scggst). — Dagegen schreibt man: ik harr, wi harrn, warrn, ik worr, worin. ü. Dialektische Fortbildungen werden i. a. nicht berücksichtigt (weddcr, nicht wcrrcr oder Weller; Weder, nicht Weer). II. Botulismus. t. Länge des Vokals inoffener Silbe wird nicht bezeichnet (blasen, Lcpcl, bliven, lopcn, mulcn; im Wortauslaut: Fru, Scho, twe, dre; am Wortanfang: Avcn, aoer, egen, clcnnig, ilig, Jsen- baan, oder, Ulenspcgel). 2. Länge des Vokals in geschlossener Silbe wird durch Verdoppelung des Vokals, bei i durch ie bezeichnet (Jaar, Lecnstol, stief, Fuust, Lüüd, Söön; so auch am Silbenanfang: Aap, Aart, Eckboom, een, eer, Ecc, Oog, Oor, llul). 3. Bei kurzen, wenig betonten Wörtern unterbleibt die Ver doppelung (blot, dar, dal, für, gar, juch, los, mal, ok, vör, -bar, -sam, ut; ebenso in en als Artikel). 4. Um das schließende tönende e vom tonlosen zu unterschei den, empfiehlt sich Doppclvokal in nee, See, Tee, wee, he dee, lee, sce. III. Konsonantismus. 1. Konsonanten nach betontem kurzen Vokal werden verdop pelt (Katt, Kopp, Snack, gramm, Küll, Hofs, gross; so auch he bliffl, he gisst). Bei kurzen, wenig betonten Wörtern tritt die Ver doppelung nicht ein las, as, al — schon, dagegen all ^ alle, bet, bün, dit, ik, sik, op, wat). 2. Dentale im Auslaut richten sich in der Schreibung nach dem Hochdeutschen (doot, goot, root, Bruut, Tict, Bett, Gott, Bitt; aber Kind, Lecd, Bescheed). überlängen geben den auslautcndcn Konsonanten weich (Lüüd, Need, Keed, Steed, Hööd — Hüte, Brööd, ik stricd). 3. Anlautendes v oder f entspricht dem Hochdeutschen (vör oor, för für, ver-, vecr, Vlldder, vull, fiev; Floot; aber nach allgemeinem Gebrauch Voß). 4. Der stimmhafte v/b-Laut wird v geschrieben (Leven, geven, wi gevt, bliven, wie blievt, evcn, levcr; aber Dees, Wies, lees, jedoch de Leev). b. w steht nur im Anlaut. 8. g und gg bleiben unverändert, wenn sie in flektierten For men wie ch gesprochen werden (seggen, he seggt, liggcn, he liggt, stigen, he stiggt, dregen, he driggt, krigen, he kriggt, siegen, he flüggt; desgleichen du seggst usw. Entsprechend bleibt mögen, he mag, fragen, he sraagt). B Die Verfügung ist im Börsenblatt Nr. 1K4 vom l>. Juli 1935 veröffentlicht. Wir empfehlen sie den Schulbuchverlegern zur noch maligen Beachtung. D. Schriktl. Neufassung der Gebührenordnung der Äberwachungsstelle für Papier vom30. Juli 1935 Im Neichsanzeiger vom 31. Juli ist eine neue, am 1. August in Kraft getretene Fassung der Gebührenordnung der Uberwachungs- stelle für Papier veröffentlicht. Wir geben die wichtigsten Abschnitte daraus unter Beifügung der Gegenstände des Statistischen Waren verzeichnisses wieder: §2. Gebührenpflichtige Tatbestände sind: 1. die Bearbeitung eines Antrags (Bearbeitungsgebühr): 2. die Ausstellung jeder Art von Bescheinigungen durch die llberwachungsstelle für Papier, auf Grund deren die Bezah lung oder Verrechnung von Waren erfolgen oder genehmigt werden soll, die der Zuständigkeit der llberwachungsstelle für Papier unterliegen. Als Bescheinigungen in diesem Sinne gelten auch die gutachtlichen Äußerungen der llberwachungs stelle gegenüber den Devisenstellen, soweit sie eine Genehmi gung zur Folge haben (Devisengebühr): 3. die Verlängerung der Gültigkeit oder sonstige Änderung einer Bescheinigung nach Ziffer 2 (Zusatzgebühr): §3. Die Bearbeitungsgebühr (8 2 Ziff. 1) entsteht mit dem Eingang eines Antrags auf Erteilung oder Änderung einer Bescheinigung der in § 2 Ziff. 2 genannten Art. Die Devisengebühr (8 2 Ziff. 2) entsteht mit der Erteilung der Bescheinigung. Die Zusatzgebühr (8 2 Ziff. 3) entsteht mit der Verlängerung oder sonstigen Änderung der Bescheinigung. §4. Die Gebühren berechnen sich nach dem Rechnungsbetrag, auf den der Antrag oder die Bescheinigung lauten. Die Bearbeitungsgebühr (8 2 Ziff. 1) beträgt eins vom Tausend des Rechnungsbetrages. Tie Devisengebühr (8 2 Ziff. 2) beträgt: für Waren des elfte» Abschnitts des statistischen Warenverzeich nisses (Papier, Pappe und Waren daraus) ausschließlich der Ein- fnhrnr. 673 d (entwertete Briefmarken) fünf vom Tausend des Rech nungsbetrages: 630 für Waren des zwölften Abschnitts des statistischen Warenver zeichnisses (B ü ch e r, Bilder, Gemälde, Zeitschriften, Musik- noten, Kalender, Landkarten) und die Einfuhrnr. 673 b des elften Abschnitts (entwertete Briefmarken) eins vom Hundert des Rechnungsbetrages. Die Zusatzgebühr (8 2 Ziff. 5) beträgt eins vom Tausend des Rechnungsbetrags. Die Bearbeitungsgebühr wird im Falle der Erteilung einer Be scheinigung auf die Devisengebühr, im Falle der Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung auf die Zusatzgebühr in Anrechnung gebracht. §5. Sämtliche Gebühren sind auf volle NM —.10 nach oben abzu runden. Der Mindestsatz der Gebühren beträgt: bei Waren des elften Abschnitts des statistischen Warenverzeichnisses ausschließlich der Einfuhrnr. 673 b (s. o.) NM 1.—, bei Waren des zwölften Abschnitts des statistischen Warenverzeich nisses und der Einfuhrnr. 673 d (s. o.) NM —.50. 8 7. Die Gebühren werden durch Nachnahme erhoben. 8 8. Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die llberwachungsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben. Die llberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unter nehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verord nungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Ge- bübrenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die llberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der llberwachungs stelle einzuzahlen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder