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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt ). ». Ltschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 38, 18. Februar 1919, doch unter Umständen sowohl für Einzelverträge als auch für ganze Gattungen von Verträgen durch Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ergeben könne, daß die Parteien diesen Fortbestand zu einer Vertragsbestimmung ge macht haben. Die Auslegung des Parteiwillens berechtigt den Richter, eine Ergänzung der Erklärung derselben dann vorzu nehmen, wenn anzunehmen ist, daß die Parteien, falls sie an den Eintritt bestimmter, nicht vorauszusehender außergewöhn licher Umstände und deren Einfluß auf die Entwicklung der Verhältnisse gedacht hätten, eine hieraus bezügliche unzweideu tige Vereinbarung getroffen haben würden. In der für die Auslegung der Verträge und damit für die Entwicklung des ganzen Vertragsrechts überhaupt sehr be deutsam gewordenen Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 7. De zember 1917, Jurist. Wochenschr. 1918, Seite 216, Nr. 2, billigt das Reichsgericht durchaus diese Erklärungsergänzlmg seitens des Richters, wie dies der gesamten neuesten Richtung der Rechtsprechung auch entspricht. Auf demselben Standpunkt steht auch das Urteil desselben Senats vom 12. März 1918, Jurist. Wochenschr. 1918, S. 701, Nr. l. Es ist ein Irrtum, wenn man das Bedenken geltend gemacht hat, dem Richter werde damit die Befugnis gegeben, eine Ergänzung dessen vorzunehmen, was die Parteien gewollt haben, und soweit an deren Stelle Lücken des Vcrtragswillens auszufüllen. Nicht der Wille der Parteien wird in diesen Fällen von dem Richter ergänzt, sondern ergänzt wird nur der dokumentierte Wille, mit andern Worten, die Willenserklärung. Indem der Richter den unvollkommenen Aus druck dieser Willenserklärung im Sinne von Treu und Glauben ergänzt, bewirkt er, daß gerade der wahre Wille der Parteien zu seinem Recht kommt. Die scharfe Unterscheidung zwischen Ergänzung des Gewollten und der Erklärung über das Gewollte ist unbedingt festzuhalten. ES kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Rechtsprechung eine bedeutsame Fort- und Weiterentwick lung bildet, und es bestehen gegen sie um so weniger Be denken, als in andern Ländern die Rechtsübung bereits längst auf diesem Wege zum großen Vorteil des wirtschaftlichen Ver kehrs sich entwickelt hat. Es fragt sich nun, ob die Regelung des Rücktrittsrechts des Verfassers und Verlegers in den oben angegebenen Bestim mungen des Verlagsgesetzes gegen die Verwendungsmöglichkeit dieser Grundsätze spricht. Dies ist nicht der Fall. Zunächst er gibt sich die Zulässigkeit der Anwendung derselben aus dem Ver hältnis zwischen dem BGB. und dem Verlagsgesetz, insbesondere aus der Geltung der allgemeinen Grundsätze des BGB. über die Auslegung von Verträgen, also auch über die Verlags verträge. Sie ergibt sich des weitern auch daraus, daß diese sich aus dem BGB. ergebenden Auslegungsgrnndsätze mit dem Wesen des Verlagsvertrags nicht nur harmonieren, sondern sich gerade aus ihm selbst ergeben. Unbeschadet der Befugnis der Parteien nach K 18 und 35 von dem Verlagsvertrag zurückzu treten, steht ihnen also ein weitergehendes Rücktrittsrecht dann zu, wenn außergewöhnliche Umstände eingetreten sind und die Auslegung des Vertrags zu dem Ergebnis führt, daß, falls die Parteien an die Möglichkeit dieses Eintritts gedacht und bzw. damit gerechnet haben würden, sie eine darauf bezügliche Vereinbarung getroffen hätten, nämlich in dem Sinne, daß dem einen und andern Kontrahenten der Rücktritt ohne die Leistung einer Vergütung irgendwelcher Art freistehe. Es ist selbstver ständlich, daß dieses weitergehende Recht nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um den Eintritt von Umständen handelt, die nicht unter H 18 bzw. § 35 fallen, sondern einen ganz andern, wesentlich darüber hinausgehenden Charakter haben. Allgemein läßt sich nicht feststellen, wann solche außergewöhnlichen Um stände vorhanden sind, aber gerade die gegenwärtigen Verhält nisse zeigen ja, daß deren Eintritt möglich ist. Wie es nach § 18 und ß 35 Sache derjenigen Partei ist, die den Rücktritt geltend macht, nachzuweisen, daß die in diesen Bestimmungen hierfür normierten Voraussetzungen vorhanden sind, so ist es auch ihre Sache, wenn sie von dem weitergehenden Rechte auf Grund der Auslegungsgrundsätze des BGB. Gebrauch machen will, darzutun, daß solche außergewöhnlichen Umstände einge treten sind, mit deren Eintrittsmöglichkeit die Parteien nicht gerechnet haben, die sie aber veranlaßt hätten, eine besondere Bestimmung zu vereinbaren, falls sie an deren Möglichkeit ge dacht hätten. Die praktische Bedeutung des weitergehenden Rücktrittsrechts des Verfassers und Verlegers neben dem engern nach dem Verlagsgesetz ist hiernach allerdings nicht allzu hoch zu bewerten. Immerhin kann es Fälle geben und gibt es gerade jetzt Fälle, in denen das engere Rücktrittsrecht nicht ausreichen würde, um Unbilligkeiten zu vermeiden, während das weitere auf Grund des BGB. bestehende imstande ist, eine der Billig keit entsprechende Lösung herbeizuführen, wenn auch damit unter Umständen gewisse Härten für die eine oder andere Vertrags partei verbunden sind. Kleine Mitteilungen. Die Generalversammlung des Deutschen Biihncnvcrcins, die am 12. Februar abgehalten werden sollte, aber verschoben werden mußte, findet vom 11. bis 11. März in Berlin statt. SPrechsaal" sOhnc Verantwortung der Redaktion; jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Der Sortimentsbuchhandel im besetzte« Nheinlaode. Die in den letzten Tagen wieder cintreffenden brieflichen Mit teilungen ans dem nicht besetzten Deutschland lassen annchmcn, daß man dort keine Ahnung hat von den geschäftlichen Verhältnissen, die in den von de» Ententetruppen besetzten Gebieten der Nheinlande herrschen. Es möge deshalb in den nachfolgenden Zellen gestattet sein, einiges zur Aufklärung darüber mitzüteilen und von der so außer ordentlich schwierigen Lage des Sortimentsbuchhandels in den be setzten Gebieten zu berichten. Entgegen den im Börsenblatt 1918, Nr. 283 veröffentlichten Aus führungen des Herrn Justizrats 11r. Fuld, Mainz, ist der Verkehr des Sortimenters mit den Zentralen in Leipzig, Stuttgart und Berlin seit Anfang Dezember vollständig unterbunden. Es ist nicht möglich, auch nur die kleinste Bücher- oder Zeitschriftenbestellung zur Ausführung zu übernehmen. Kein Bücherzettel, keine Postkarte, kein Brief wurde seither von dem Postaint zur Beförderung zugelassen, ebenso wurde weder eine Zeitung noch eine Krenzbandsendung, noch ein Paket oder Ballen abgcliefert. Nur die vorhandenen Bücher können verkauft werden, und an eine Ergänzung des Lagers ist nicht zu denken. Auch das sonst täglich eintresfenöe Börsenblatt ist seit Anfang Dezember nicht mehr angekommcn. Die zur Abrechnung nötigen Remittendenfaktnren fehlen bis heute vollständig. Nur ein zelne Rundschreiben bringen, wenn der Zensor sie durchläßt, Kunde davon, daß noch Bücher hergestellt und zum Verkauf augeboten wer den. Zn diesen Verkehrshemmnissen kommt die vollständige Ein stellung der Beförderung von Geldbeträgen. Sie können weder bei der Post eingezahlt, noch durch das Postscheckamt überwiesen werden. Wenn einzelne Banken seit der letzten Woche Überweisungen von kleineren Beträgen übernommen haben, beschränkt sich das ans Aus- nahmefälle, in denen es einer besonderen Genehmigung des Admini- stratenr du Cercle nicht bedarf. Die Bezahlung für die vor der Postsperre bestellten und noch angckommenen Bücher tonnte bis jetzt mir in einzelnen Fällen erfolgen und nur dann, wenn der Lieferant ein Bankkonto hatte und die Erlaubnis zur Zahlung von der fran zösischen Behörde erfolgt war. Die diesbezüglichen Mahnungen wegen Berichtigung der Be träge sind daher vollständig zwecklos und Klagcerhebnngcn bei Ge richt ohne Erfolg. Der Verleger mutz unter de» gegebene» Verhält nissen auf die Zahlung warte», bis die Möglichkeit dazu vorhan den ist. Die zahlreichen von Einzelnen und beruflichen Gruppen unter nommenen Schritte bei der französischen Behörde wegen Milderung der Verkehrshemmnisse haben bis jetzt keinen Erfolg gehabt. Eine kürzlich von den vereinigten Handelskammern Mainz und Wiesbaden gemeinschaftlich an den französischen Oberbefehlshaber der 10. Armee, General Maugin, gerichtete Eingabe ist abschlägig beschicken worden. Die Verfügungen der französischen Behörde bleiben also weiter be stehen, und es ist keine Aussicht ans Besserung der mißlichen Lage des Sortimeiitsbnchhandcls vorhanden. Möchten die Herren Verleger diesen außergewöhnlichen Verhält nissen Rechnung tragen und die Freudigkeit an der beruflichen Tages- nrbeit, die uns allen in dieser ernsten Zeit so nötig ist, in ihrem eigenen Interesse zu erhalten suchen, nicht aber durch ungerechtfertigte Maßregeln beeinträchtigen! Wiesbaden, 11. Februar 1919. I. Moritz, i. Fa. Moritz L Münze!. Verantwortlicher Redakteur: E Mil Thomas. — Bcrlaa: Der Börscnvcrcin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhaudlcrhauS. Druck: R a ,u m S e c m a n u. Snmttich in Leipzig. - Adresse der Redaktion und Erpcdition: Leipzig, Gerichtsweg 2l> tBuchhaudlerhansi.
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