VSrlEatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X° 38, 18. Februar 1919. Alte Fassung: 8 6- o. Bevormundete rmck sind zur Ausübung der Rechte aus § 4 Absatz a Ziffer 3 gar nicht, aus 8 4 Absatz a usw. 8 7. 1. geht eine Handlung, der ein verstorbenes Mitglied als In haber, Teilhaber oder verantwortlicher Leiter (8 2o Z. 2) angehört hat, auf dessen Angehörige über und übernehmen diese die Verpflichtungen aus 8 3, so sollen sie berechtigt sein, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Tod erfolgte, die Rechte des Verstorbenen auszuüben, jedoch mit Ausnahme der in § 4 Absatz a unter Ziffer 2 und 3 aufge führten Befugnisse; Ziffer 3. b. wenn es mit einem satzungsgemäß festgesetzten Beitrag ein Jahr laug (von der ersten Zahlungsaufforderung an ge rechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstände ge blieben ist. «. 6. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand und die Ausschüsse (8 17 b); 7. die Abänderung der Satzungen (8 56), cke/' ll/rck sowie die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Börsenvereins (8 67); 8 29. 7. der Ausschuß für das Börsenblatt, aus vier Mitgliedern bestehend, von denen eines zugleich Mitglied des Rechnungs ausschusses sein muß; 8 32. d. Außerdem unterliegt der Genehmigung des Rechnungs ausschusses jede vom Beschlüsse der Hauptversammlung nicht abhängige Verwendung des Vereinsvermögens, die den Betrag von 1000 Mark überschreitet. § 38. Geschäfte des Ausschusses für das Börsenblatt. Der Ausschuß für das Börsenblatt hat gemäß den von der Hauptversammlung und dem Vorstande festgesetzten Bestimmun gen die Herausgabe des Börsenblattes und des Buchhändler- Adreßbuchs zu überwachen. § 52. Bestandteile des Vermögens. Das Vermögen des Börscnvereins besteht aus: 1. dem Deutschen Buchhändlerhause; 2. dem gesamten Zubehör des Hauses; 3. dem Verlage des Börsenblattes; 4. dem übrigen Verlage des Börsenvereins, sowie dem Ma terial zu diesem Verlage; 5. den zinsbar angelegten Kapitalien; 6. den Kassenbeständen; 7. der Bibliothek und den Sammlungen; 8. dem Deutschen Buchhandelsarchiv; 9. den Stiftungen und Legalem Neue Fassung: geht eine Handlung, der ein verstorbenes Mitglied als In haber, Teilhaber oder verantwortlicher Leiter (8 2 o Z. 2) angehört hat, auf dessen Angehörige über und übernehmen diese die Verpflichtungen aus 8 3, so sollen sie berechtigt sein, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Tod erfolgte, in besonderen Fällen bis znr Dauer eines Jahres, die Rechte des Verstorbenen auszuüben, jedoch mit Aus nahme der in 8 4 Absatz a unter Ziffer 2 und 3 aufge führten Befugnisse; wenn es mit einem satzungsgemäß festgesetzten Beitrag drei Monate (von der ersten Zahlungsaufforderung an ge rechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstand ge blieben ist. Jedoch soll cs gestattet sein, dem säumigen Mitglied das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels und die übrigen Bcrlagsnnternchmungen sowie ihre Benutzung für Anzeigen zu Vorzugspreisen schon früher zu verweigern. 8 8d. Hinter Ziffer 4 ist einzuschaltcn: 5. wenn ein Mitglied eine Handlung begangen hat, die mit der Ehre eines Kaufmanns unvereinbar oder die Ehre und das Wohl des Deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen geeignet ist. 6. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vor stand und die Ausschüsse (8 17b); die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und schließt den Rechts weg aus. 7. Die Abänderung der Satzungen (8 56) und der von einer Hauptversammlung beschlossenen Ordnungen, sowie die Ent scheidung über die etwaige Auflösung des BörsenvereinK <8 57); 7. Ter Verlags-Ausschuß, aus acht bis zehn Mitgliedern be stehend, von denen eines zugleich Mitglied des Rcchnungs- Ansschusses sein muß. b) Außerdem unterliegt der Genehmigung des Rechnungs ausschusses jede vom Beschlüsse der Hauptversammlung nicht abhängige Verwendung des Vereinsvermögens, die den Betrag von 3000 Mark überschreitet. Z 38. Geschäfte des Verlagsansschusscs. Der Verlags-Ausschuß hat gemäß den von der Hauptver sammlung und dem Vorstand festgesetzten Bestimmungen die Herausgabe der Verlagsunternchmnngen des Börsen vereins zu überwachen. Zusatz: 10. der Deutschen Bücherei. 126