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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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MMKrlM Erscheint werktäglich. Für Mitglieder des DSrsenvereins ' ' ' gll«' ' " Ist der Dezugspreis Im Mitgliedsbeitrag eing Deutschen üieiche zahlen flir jedes Exemplar "" euch. Mach dem Ausland erfolgt Lieferung len für jedes E . . he 50 Mark jährlich. über Leipzig oder durch Kreuzband, an M> »4 ' bez. diesem Falle gegen 5 > uzdand, an Michtmit ark Zuschlag für jedes < lieber in xemplar. rr Die ganze Seite umfapt 3S0 viergeipaltene Detltzellen, dl« !! Zeile oder deren Daum kostet 75 Pfennige; Mitglieder de» N Dörsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 25 Mennige für rr die Seile, für s. 75 M.. -/, 6. 38 M-. -/. s. 20 M.. Stellen- N gejuche werden mit 20 Df. die Seile berechnet. In dem N illustrierten Teil: für Mitglieder des Dörsenvereins >/, S. N 32 M.. S. SV M.. »/, S. «5 M.. für Mchtmitglieder rr 70 M-, 135 M^ 230 M. Deilagen werden nicht anga- N nommen. — Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. 8 MWKWWWMMWWWitM Nr. 170 (N. 97). Leipzig, Montag den 11. August 1919. 8S. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 154. Auszug aus der Negistrandc des Börsenvereins. 1. Eine vom Vorstand veranlaßte Umfrage hat ergeben, daß nur noch wenige Verleger ihre Teuerungs zuschläge dem Sortiment nicht rabattieren. Der Vorstand hofft, daß auch diese sich noch dazu bestimmen lassen werden. 2. Da die Deutlichkeit des Vermerkes am Kopfe des Wöchent lichen Verzeichnisses »T.« und »ui. T.« von einem Mitglied be anstandet worden ist, hat der Vorstand ihn wie folgt geändert: »T. — Verleger- Teuerungszuschlag; die angegebenen Preise verstehen sich ohne Sortimenter-Teuerungszuschlag, der nach den Bestimmungen der Notstandsordnung zu berechnen ist«. 3. Der Verein der Deutschen Musikalien händler hat in seiner Hauptversammlung vom 19. Mai 1919 seine Satzungen geändert und dem Vorstand zur Genehmigung eingereicht. Diese ist vom Vorstand ausgesprochen worden. Bekanntmachung. Herr Maximilian Levh i. Fa. Levh L Müller, Stutt gart, Gustaf Chelius i. Fa. Chelius L Co., Stockholm, Hermann Adolf Wiechmann, München, erwarben die immerwährende Mitgliedschaft durch Zahlung von 300.—, Herr Arndt Dähnert durch eine Spende von ^ 500.— 5°/>ige Kriegsanleihe des Vaters Adolf Dähnert i. Fa. F. E. Fischer. Leipzig. Herzlichen Dank! Unterstützungsverein der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen. vr. GeorgPaetel. MaxSchotte. MaxPaschke. ReinholdBorstell. Der Friedensvertrag und das internationale Urheberrecht. Don Rechtsanwalt 11,. Willh H o f f m a n n-Leipzig. Der Friedensvertrag von Versailles muß für alle Deut- Ischen Gegenstand des ernstesten Studiums sein, das unbeirrt Ivon Gefühlsüberschwängen versuchen mutz, das Tatsächliche dieses iVertrags-Monstrums zu ergründen. Insbesondere mutz es Auf- Igabe des Juristen sein, den rechtlichen Inhalt des Friedens- >vertrags klar herauszustellen. Das Folgende möge ein erster Versuch sein, die Behandlung Ider Fragen des internationalen Urheberrechts im Fricdens- Ivertrage darzulegen, nachdem Justizrat vr. Fuld in Nr. 99 die ^Grundzüge, die der Entwurf des Friedensvertrags zeigte, dar- zelegt hat. Artikel 286 bestimmt, daß die internationale Berner Über einkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der iLtteratur und Kunst in der Fassung der Berliner Revision vom 13. November 1908 und vervollständigt durch das Berner Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 vom Inkrafttreten des Frie densvertrags an erneute Geltung und Wirksamkeit erlangen soll, soweit sie nicht durch die im Friedensvertrag vorgesehenen Aus nahmen und Einschränkungen betroffen und abgeändert sind. Dazu ist hervorzuheben, daß das Deutsche Reich das Berner Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat und auch die hierfür gesetzte Frist bis zum 20. März 1915 hat verstreichen lassen. Nach Art. 440 soll der Friedensvertrag ratifiziert werden, und zwar soll ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunde er richtet werden, sobald der Vertrag von Deutschland einerseits und von den alliierten und assoziierten Hauptmächten (das sind die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan) andererseits ratifiziert ist. Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den vertragschließenden Mächten, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, und von diesem Zeitpunkt an laufen alle im Friedens vertrag bestimmten Fristen, auch für solche Staaten, die noch nicht ratifiziert haben. In jeder anderen Hinsicht dagegen tritt der Friedensvertrag für jede Macht, auch für Deutschland und die Hauptmächte, die den Vertrag noch nicht ratifiziert haben, erst mit Niederlegung der Ratifikationsurkunde in Paris in Kraft. Der Grundsatz, daß die Berner Übereinkunft durch den Krieg nicht zerstört, sondern lediglich für die Kriegsdauer außer Wirksamkeit gesetzt worden war, war in der deutschen Literatur schon überwiegend gelehrt worden, und die Praxis hatte sich dieser Ansicht mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juli 1917 (Juristische Wochenschrift 1917, S. 980) ange schlossen. Bezüglich der anderen völkerrechtlichen Verträge zwischen dem Deutschen Reich und den kriegführenden Mächten der Ge genpartei bestimmt Art. 289, daß jede dieser Mächte durch Mit teilung an das Deutsche Reich das Wiederaufleben einzelner sol cher Übereinkommen oder Verträge erlangen kann, wobei der Tag der amtlichen Mitteilung der Tag des Neu-Jnkrafttretens ist. Damit folgt der Friedensvertrag der deutschen Rechtsichre, die die völkerrechtlichen Verträge zwischen kriegführenden Par teien durch den Krieg für zerrissen ansah. Dieser Anspruch auf Inkraftsetzung der völkerrechtlichen Verträge soll aber auch für die Signatarmüchte der alliierten und assoziierten Mächte gel ten, die sich mit Deutschland nicht im Kriegszustand befinden. Das Deutsche Reich hatte nun Übereinkünfte über Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien mit den Vereinigten Staaten (15. Januar 1892), Frankreich (8. April 1907), Belgien (16. Oktober 1907), und Italien (9. November 1907) abgeschlossen, von denen die italienische am 23. April 1916 gekündigt worden ist. Es ist somit in das einseitige Er messen der Vereinigten Staaten von Amerika, von Frankreich und Belgien gestellt, ob sie das Wiederaufleben dieser Literaturab kommen bewirken wollen, während durch die Kündigung die Literaturabkommens seitens Italiens eine neue Inkraftsetzung ausgeschlossen ist. 681
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