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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1893
- Strukturtyp
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- 1893-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1893
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490 'NichtaiMlichrr Teil. JZ 18, 23. Januar 1893. 9. Januar 1876, das nur ein Urheberrecht an Werken der bildenden Künste kennt. Bei der Handhabung des Gesetzes (vom 10. Januar 18/6 zeigt sich allerdings die Schwierigkeit, die Fälle der mechanischen Nachbildung von der nicht mechanischen und unter letzeren wieder die der künstlerischen zu sondern. Diese Schwierigkeiten muß .die Rechtsprechung von Fall zu Fall überwinden. Einzelne für die Grenzbestimmung verwertbare An deutungen sind in den Gejetzmalerialien enthalten und im Vorstehenden mitgeteilt. Der gegenwärtige Fall glebt noch zu sollender Bemerkung Anlaß: Wenn der erste Richter mehrsach von einem Werke der zeichnenden Kunst im Sinne des 8 8 des Gesetzes vom 10. Januar 1876 spricht, jo soll damit, wie anzunehmen ist, nicht gejagt sein, daß den Worten -Werke der . . . Kunst» im 8 8 eine andere Bedeutung beigemessen werden könne, als denselben Worten im Gesetze eom 9. Januar 1876. Diese Worte haben in der Thal hier wie dort die gleiche Bedeutung. Eine gegenteilige Ansicht müßte einen Fehler der Gesetzeslechnik ohne jeden Grund unterstellen und wird auch dadurch ausgeschlossen, daß der ß 8 a. a. O. sich nur als eine Anwendung der Grundsätze des Gesetzes vom 9. Januar 1876 darstelll. Dieses Gesetz versolgl gleich dem Gesetze, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. j. w., vom 11. Juni 1870 den Zweck, den Urhebern geistiger Erzeugnisse innerhalb gewisser Grenz-m eine andere ausschließenüe Herrschaft über ihre Werke zu sichern. Ein Werk, sür welches der Schutz des Gesetzes vom 9. Januar 1876 in Anspruch genommen wird, muß daher eme individuelle geistige Schöpsung sein. Ein künstlerischer Wert des Werkes ist zwar für den Begriff eines Werkes der bildenden Künste nicht ersorderlich; denn daS Gesetz hat den Ausdruck -Kunstwerk» wegen der mit demselben verbundenen Auffassung vermieden, daß ein gewisser Grad künstlerischer Vollendung in dem Werke erkennbar sein müsse (Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Werken der bildenden Kunst, zu 8 1 Seite 10, Drucksachen des Reichstags 1875/76 Band 1 Nr. 24/. Immer aber wird ein Produkt künstlerifcher, d. h. schöpferischer Thätigkeit erfordert, d. h. das Streben nach Entfaltung einer solchen Thäugkeit muß in dem Werke erkennbar sein. Das gilt nicht bloß sür Originalwerke, sondern auch für die durch Nachbildung entstandenen Werke der bildenden Künste. Letztere erfordern eine schöpferische Thätigkeit des Nachbildners, die sich in individueller geistiger Gestattung derart zeigt, daß sich das durch Nachbildung hervor- gebrachle Werk nicht als eine durch technische Arbeit hergestellre Kopie, sondern als ein selbständiges Werk der bildenden Künste darstellt. In diesem Sinne ist an ein durch Nachbildung entstandenes Werk der bildenden Künste das Erfordernis der Selbständigkeit zu stellen. ES muß dem Gegenstände der Nachbildung, dein Vorbitoe gegenüber diesen Charakter offenbaren. Dieses Erfordernis hat nichts gemein mit der Selbsiändigkeit, die der erste Richier an einer früher wiedergegebenen Stelle seines Urteils von dem L.ffchen Pastellvilde fordert; denn dort erörtert der Richter das Verhältnis jenes Pastellbildes zu den nach dem selben mechanisch hergestellten Kopieen. Von diesen Gesichtspunkten aus können auch solche Abänderungen des Vorbildes für die Frage der Selbständigkeit als we;enllich angesehen werden, welche, wenn es sich um Markenschutz handelt, nach tz 18 des Gesetzes vom 30. November 1874 außer Betracht bleiben müssen. Es anil daher nicht gebilligt werden, daß der erste Richter bei Vergleichung der Nachbildung mit der Originalpholographie auch aus den Umstand Gewicht gelegt hat, daß die Abweichungen nur durch Aufwendung besonderer Aujinertfamkeü wahrgenommen werden können. Sonach hat der erste Richter, wenn er die Behauptung, daß das L.'sche Bild durch srcie Handzeichnung hergestellt worden sei, als richtig unterstellte, behufs Feststellung des objektiven Thalbestandcs des unter Anklage stehenden Vergehens die Prüsung vorzunehmen, ob das Bild durch künstlerische Nachbildung (oben zu 2j geschussen ist. Dieser Prüfung hat sich der Richter unter dem Einfluß irriger Rechtsanschauung entzogen. Es läßt sich auch nicht absehen, zu welchen Ergebnissen der Richier vom richtigen RechlSslanöpunkle aus gelangt wäre. Hiernach mußie auf die Revision der Angeklagten das erste Urteil nebst der zu Grunde liegenden Feststellung aufgehoben werden Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt ist die soeben erschienene erste Serie von dem von Professor R. Hosmann in Planen herausgegebenen Werke: Slilisirte Pflanzensvrmen in industrieller Verwendung und mit Berücksichtigung der Technik und des Zweckes (Plauen i. V, Verlag von Christian Stoll). Auch dieses Werk ver dankt dem Bestreben unserer Zelt, durch eine Umgestaltung von Naiursormen neues Leben und charakteristischen Ausdruck in die ver zierende Kunst unserer Zeit hineinzuiragen, seine Entstehung Die Frage des Stilisierens von Nalursormen, besonders von Pflanzen, wird ernst erörtert; ein Unterricht im Stilisieren ist schon zum Teil an den Schulen eingesührt worden. In der vorliegenden Publikation giebt der verdiente Leiier der kgl. Industrieschule in Plauen unter Berücksichtigung von Zweck, Technik und Material eine Reihe von Spitzen in Lockerslichstickerei, die nach den Entwürfen im sächsischen und böhmischen Erzgebirge aus geführt worden sind. X. ö. Reichsgerichts-Entscheidungen. — Nach ß 18 cher Civil- prozeßordnung wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich be stimmt. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, IV. Civil- senat, durch Urieit vom 26. September 1892 ausgesprochen, daß der Aufenthalt an einem Orte genügt, gleichviel ob die Anwesenheit von der Person gewollt ist und diese sich der Anwesenheit bewußt ist, oder ob das Verweilen ein augenblickliches und vorübergehendes oder ein solches von längerer Dauer ist. — Ein Mielsvertrag über Mietsräume zwischen dem Vermieter und einer mietenden Handelsgesellschaft bedarf, nach einem Urteil des Reichsgerichts, lV. Civilsenals, vom 22. September 1892, im Gebiete des Preußischen allgemeinen Landrechts, ebenso wie sonstige Miets- verhällnisse, zu seiner Rechtswirkung der Schrislform, bezw. bei Er mangelung der Schrislform der thalsächlichen Uebergabe der Miels räume an die Handelsgesellschaft. Im letzteren Falle ist der Vertrag aus ein Jahr gütig. Gerät die Handelsgesellschaft (und dasselbe gilt für den Einzelschulüner) in Konkurs und macht der Konkursverwalter von seinem Auskündigungsrecht Gebrauch, so hat der Vermieter einen Ent schädigungsanspruch für die Zeit bis zum Ablauf des gesetzlichen Ver- tragsjahreS als Konkursgläubiger und hinsichilich der Jllaten der Handels gesellschaft als absonderungsberechligler Gläubiger. Fahrlässiger Nachdruck. — Vor der 1. Strafkammer des Land gerichts zu Leipzig halte sich am 5. Januar der Musikverleger Herr Carl Klinner in Leipzig wegen Vergehens gegen §818, 45 des Reichs- gesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken zu veranlworlen. Der Beklagte Halle eine von Paul Kretjchmann in Breslau unter dem Titel -Nixtuur eowposicuru» zusammengestellte Liedersammlung in Verlag genommen und am 28. Januar 1889 500 Stück Partituren und Stimmen anserligen lassen. Je nach Be dürfnis hatte er dann am 16. Oktober und 7. November 1889, ani 29. September 1890 und am 20. Januar 1891 Partituren, beziehentlich Siimmen Nachdrucken lassen. Am 6. April 1892 erhielt die Musikalien handlung Fr. Kistner rn Leipzig Kenntnis davon, daß in der Saiiini- lung ein Text der Melodie des -kleinen Soldaten- /Wer will unter die Soldaten) unterlegt sei, sür welches Lied die Firma vom Komponisten Fr. Kücken in Stuttgart Las Verlagsrecht erioorben hatte. Nun ist zwar Kücken am 3. Aprtl 1882 gestorben, das Verlagsrecht war aber noch nicht erloschen, und es stellte daher die Firma Kistner gegen Klinner Strafantrag wegen Nachdrucks. Letzterer Halle übrigens, nachdem er darüber ausgeklärl war, daß das in Frage kommende Lied geschützt sei, dieses durch ein anderes überkleben lassen; dennoch wurde gegen ihn das Strafverfahren wegen sahrläjsigen Nachdrucks eingelestet. In der Haupioerhandlung führte der Beklagte zu seiner Verteidigung an, er habe das in Frage kommende Lied für ein Volkslied gehalten, das nicht geschützt sei. Soweit überhaupt ein Nachdruck vorliege, komme auch nur die erste Auflage vom 28. Januar 1889 in Frage, betreffs welcher Anklage nicht erhoben worden sei, weil die Verbreitung länger als drei Jahre zurück liege und inzwischen Verjährung eingetreten sti. In den weiteren vier Fällen habe es sich nur darum gehandelt, von den ausbewahrlen Platten neue Abzüge machen zu lassen; es liege hier eine einheitliche Handlung vor. Der Gerichtshof verurteilte Klinner zu 60 ^ Geldstrafe und in die Kosten des Verfahrens einschließlich der Erstattung der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen. Der Gerichtshof hat nicht eine ein heitliche, sondern süuj >elbständiae Handlungen als vorliegend angenommen, von denen die erste verjährt ist. Wenn Klinner auch der Meinung ge wesen sei, daß dre Melodie ein Volkslied sei, so halte er doch die Ver pflichtung, sich darnach zu erkundigen, ob er nicht irre. Gerade in Leipzig ,ei ihm hinreichende Gelegenheit geboten gewesen, sich Rats zu erholen. Da er dies nicht geihan, so habe er sahrlässig gehandelt. Die Fahr- läffigkeil sei allerdings eine sehr unbedeutende, der Schade, der Kistner erwachsen ist, nicht groß, ebenso sei auch der Vorteil, den Klinner von dem Nachdruck gehabt, nicht bedeutend. Der Gerichtshof habe daher innerhalb des 8 16 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 zugelassenen Straf rahmens von 3 ^ bis 3000 ^ eine Strafe von 15 ^ sür jeden ein zelnen Fall als ausreichende Ahndung erachtet. Falsche Auslagen-Angabe von Zeitungen. — Der Papier zeitung entnehmen nur folgende Mitteilung: Das Wiesbadener Tag blatt, im Verlage der L. Schellenbergschen Hosbuchdruckerei erscheinend, halte an sämtliche deutschen Anzeige-Bureaux e>n Rundschreiben erlassen, worin auf den seitens gewisser Zeitungen und Lokalblätter geübten lln- fug, ihre ständigen VerbreiiungSziffern in den Anzeigeukatatogen dieser Bureaux zu fälschen und dadurch falsche Vorstellungen über den Wert dieser Blätter zu erwecken, hingewiejen und um Abstellung dieses un lauteren Gebarens gebeten wurde. Die Antworten seitens der Aiittonceu-Expeditioiien waren zustimmend;
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