Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930706
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189307060
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930706
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-07
- Tag1893-07-06
- Monat1893-07
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4032 Nichtamtlicher Teil. ^ 154. 6. Juli 1893. Bestimmung des Verlagsvertrags oder aus seinem Wesen eine zeit liche Beschränkung des Vertrags von Vorneherein gegeben ist. Liegt eine derartige bestimmte Befristung nicht vor, ist zwischen folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Verlängerung einer lausenden Schutzfrist wird in der Regel eine Veränderung des bestehenden Verhältnisses nicht zur Folge haben. Der Vertrag läuft unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechte und Pflich ten einfach weiter. Sollte hieraus eine Benachteiligung für die eine oder andere Partei entstehen, etwa, wenn der Autor mit einer einmaligen Honorarzahlung abgefunden worden ist, würde der Geschädigte eine der weiteren Ausbeutung entsprechende Ent schädigung zu fordern berechtigt sein, widrigenfalls er Auflösung des Vertrags begehren könnte. Anders liegt der Fall, wenn eine schon abgelaufene Frist durch Verlängerung der Schutzdauer neu zu laufen beginnt. Hier wird sich das beim Autor zurück gebliebene geistige Eigentum geltend machen. Der Vorteil der Verlängerung kommt dem Autor oder seinen Erben zu gut. — Umgekehrt wird eine Verkürzung der Frist ebenfalls den Autor treffen. In vorliegenden Ausführungen haben wir das normale Verlagsverhältnis zwischen Autor und Verleger gekennzeichnet. Unser heutiges Verlagswesen hat den Verlagsvertrag in mannig facher Weise ausgebildet, daß wir es heute mit einer Reihe von Abarten zu thun haben. An die Behandlung dieser von dem Normalsall abweichenden Verlagsverträge haben die Verleger ihre hauptsächlichen Beschwerden über die Verkennung der ihnen ge bührenden Rechte und ihre Reformwünsche angeknüpst. Wenn wir auch das Streben der Verleger auf eine weitere Berücksich tigung der Verlagsinteressen als berechtigt anerkennen, müssen wir doch in diesem Fall ihre Auffassung als unbegründet zurück weisen. Wir wenden uns hierbei gegen die beiden Wortführer der Verleger, die sich in mehreren verdienstvollen Schriften als gründliche Kenner des Verlagswesens nnd seiner Geschichte be währt haben, Schürmann und Voigtländer. Ersterer hat seinem Buch »Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger« als Anhang eine Grundordnung beigefügt, der wir folgende uns inter essierende Bestimmungen entnehmen: »IV. Verlagsvertrag. Z 5. Die Beziehungen zwischen Autor und Verleger werden herkömmlich in folgender Weise eingeleitet: a) Der Autor bietet dem Verleger eine Schrift zum Ver lage an; b) der Verleger macht dem Autor unbestimmte Verlags anerbietungen, oder er fordert ihn behufs Verlagsüber nahme zur Abfassung einer Schrift unter allgemeiner Andeutung von Inhalt und Bestimmung auf; und endlich e) der Verleger ersucht den Autor um eine bestimmte Lei stung: Arbeit nach gegebenem Plan, Bearbeitung, Mit arbeiterschaft, Uebersetzung und dergl. Z 6. Das in der einen oder anderen Weise herbeigeführte Uebereinkommen wird im allgemeinen als Verlagsvertrag be zeichnet, wobei zwischen Verlagsverträgen im engeren und wei teren Sinne unterschieden wird. Durch den Verlagsvertrag im engeren Sinn überträgt der Autor das Verlagsrecht an einem in freier und selbständiger Thätigkeit, wenn auch unter fremder Anregung geschaffenen oder zu schaffenden Werke, so im Fall 5, a und b; durch den Verlags vertrag im weiteren Sinn überträgt der Autor kein Verlags recht, sondern er leistet bloß Beihilfe, so im Fall 5, e. 8 7. Der Verlagsvertrag im weiteren Sinne (8 5, e) hat nichts Eigentümliches für sich und unterliegt in seiner Beurtei lung wesentlich allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Nur der Verlagsvertrag im engeren Sinne (tz 5, a und b) gilt als Vertrag besonderer Natur. Das ihm Eigentümliche besteht darin, daß der Autor einer Schrift das alleinige Recht der Vervielfältigung und Verbreitung derselben einem Verleger, ? ' sei es für eine oder alle Auflagen, sei es auf bestimmte Zeit oder für'ein bestimmtes Gebiet, überläßt, und diesem dafür die Verpflichtung zufällt, die Vervielfältigung und Verbreitung aus eigene Kosten und Gefahr zu bewirken.« Voigtländer r°) stellt folgende Hauptformen des Verlagsver trags aus: »») Der Autor bietet dem Verleger ein ohne dessen An regung und Mitwirkung entstandenes Werk zum Verlage an. d) Der Autor empfängt von dem Verleger unbestimmteAn- erbietungen oder allgemeine Anregungen zur Verlaggabe, e) Der Verleger bestellt beim Autor ein bestimmtes vom Autor selb ständig innerhalb der verabredeten Grenzen auszuführendes Werk, ä) Der Verleger erwirbt die unselbständige Mit wirkung des Autors bei Ausführung eines bestimmten buch gewerblichen Unternehmens (Uebersetzung, Bearbeitung, Mit arbeiterschaft, Redaktionsarbeit u. dergl.).« Er fügt dann bei: »Der Fehler der neueren Lehre vom Rechte des »Urhebers« besteht darin, daß sie diese verschiedenen Entstehungsarten von Schriftwerken u. s. w. nicht genügend berücksichtigt. Sie beschäftigt sich einseitig mit dem Fall unter a) und dem noch einigermaßen verwandten unter d), würdigt aber die Fälle unter e) und ä) ganz ungenügend oder gar nicht.« Es sind bei Schürmann die Formen e) und bei Voigtländer die Formen e) ä), um welche die Meinungsverschiedenheit sich dreht. Der thatsächliche Vorgang ist also der, daß der Verleger einen Autor ausfordert, für ihn ein Geisteswerk nach einem weiteren oder engeren Plan auszusühren. Hieraus wird ge schlossen, daß nicht der Autor, sondern der Verleger Schöpfer des Guts sei, wie dies von Voigtländer ausgesprochen wird*?): »Dieser geschäftliche Zweck ist aber doch der des Verlegers, ein uutzkräftiges Erzeugnis zu schaffen; von einem ursprünglichen Rechte des Autors auf die Nutzung kann gar keine Rede sein.« Diese Ausführung beruht wie die ganze von Schürmann und Voigtländer vertretene Richtung auf einer Verkennung des Wesens des geistigen Eigentums und seiner Begründung. Der Rechts schutz knüpft, um es zu wiederholen, an die Schaffung eines Guts an; allein diese findet durch den Autor statt, gleichviel ob der Verleger den Autor dazu aufgesordert hat oder nicht. So bald der Autor das geistige Werk geschaffen hat, steht ihm das geistige Eigentum daran zu. Der vorhergehende Vertrag mit dem Verleger verpflichtet ihn, diesem das Geistesgut zur Aus beutung, unter Umständen auch als Eigentum zu übertragen. Weigert sich der Autor — etwa durch Zurückhaltung des Manu skripts — kann jener höchstens auf Vertragserfüllung oder Schadenersatz klagen; ein unmittelbares Recht an dem Werk selbst steht ihm noch nicht zu. — Dabei spielt es keine Rolle, daß der Verleger dem Autor einen Plan vorgelegt hat. In der Regel enthält dieser nur eine Anregung, die der Autor seiner Thätigkeit zu Grunde legt. Wir verweisen hierbei auf einige Entwürfe von Vertragsformularen, die von Voigtländer zusammen gestellt sind Entwurf Nr. 7 (Jugendschrift) beginnt: »ß 1. Der Schriftsteller Nikolaus Müller übernimmt von Herrn Verlagsbuchhändler Xaver Reischle den Auftrag zur Ab fassung einer Jugendschrift unter dem Titel »Vom Kurhut zur Kaiserkrone«. Dieselbe soll das Aufsteigen Preußens seit dem 30jährigen Kriege bis zum Jahre 1871 behandeln und nach Form und Inhalt geeignet sein, von Knaben im Alter von 12—16 Jahren mit Verständnis gelesen zu werden. Der Umfang des Buches darf 25 Druckbogen gr. 8" in ") Zur Entwickelung des Verlagsrechts. S. 18 s. ") a. a. O. S. 21. ich Der Verlagsvertrag. Kreuznach und Leipzig 1889. (Vergriffen; erscheint binnen kurzem in neuer, wesentlich vermehrter Auflage. S. die Anzeige in Nr. 143 d. Bl. Red.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder