Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1893
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- 1893-07-06
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- 06.07.1893
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HZ 154, «. Juli 1893. Nichtamtlicher Teil. 4033 der Ausstattung des Werkes desselben Verfassers »An den Nordpol« nicht überschreiten. Herr Müller verpflichtet sich, hinsichtlich des Ganges und Tones der Erzählung Fühlung mit dem Verleger zu halten und dessen Ansichten zu berücksichtigen.« Entwurf Nr. 16 (Kolportageroman) beginnt: »Z 1. Der Schriftsteller Friedrich Lang übernimmt von dem Buchhändler Wilhelm Hartmann den Auftrag der Ab fassung eines Kolportageromans. 8 2. Der Roman soll das abenteuerliche Leben eines italienischen Briganten behandeln, den Titel führen »Camillo Nicolini, der Räuberkönig der Abruzzen, oder Tapferkeit und Liebe« und unter dem Decknamen »Nikolaus Graf von Schauenstein« erscheinen. Der Verfasser hat die Darstellung so einzurichten, daß sie 30 Hefte zu je 3 Druckbogen füllt und in jedem Heft mindestens eine aufregende, das Interesse der Leser von Heft zu Heft fesselnde Scene oder Handlung enthält.« In diesen Fällen wird der Autor zur Schaffung eines selb ständigen Geisteswerkes durch den Verleger angeregt. Kann sich zu Nr. 7 der Verleger vielleicht die Autorschaft des Werkes an maßen, weil er dem Autor einige leitende Gesichtspunkte angiebt? Ja selbst bei der minderwertigen Kolportageromanfabrikation ist es die wenn noch so dürftige Phantasie des Autors, aus welcher die Gestalt und die Schicksale des Räuberkönigs Camillo Nicolini entspringen. Derselbe Fall liegt vor, wenn der Verleger einen Autor mit der Bearbeitung oder Uebersetzung eines Werkes betraut. Wie ivir in unserer mehrfach citierlen Schrift »Altes und Neues zur Lehre vom Urheberrecht« ansgeführt haben"), liegt in der Ueber setzung auch eine individualisierende Thätigkeit. Das Recht an der Uebersetzung zweigt sich von dem geistiger. Eigentum am Originalwerk ab, und bildet ein selbständiges geistiges Eigentum. Es muß daher dem Verleger vom Uebersetzer übertragen werden. Thut der Autor dies nicht, kann der Verleger nun auf Erfüllung klagen. Dabei ist aber wohl zu beachten, daß die Uebersetzung dem Original als Nachbildung gegenüber steht und somit von der Zustimmung des Autors oder des geistigen Eigentümers ab hängig ist. Weigert sich der Uebersetzer, dem Verleger die Uebersetzung zu überlassen, kann er von ihr keinen Gebrauch machen, ohne gegen den Jndividualschutz oder das geistige Eigen tum zu verstoßen. In einem Fall treffen die Aussührungen Schürmanns und Voigtländsrs zu, nämlich wenn der vom Verleger Beauftragte keine eigene geistige Thätigkeit auswendet, sondern nur als tech nischer Gehilfe des elfteren austritt. Einen solchen Fall teilt Voigtländer unter Nr. 9 der Verlagsentwürfc mit: »Z 1. Herr Polizeileutnant Felix Winter übernimmt von der Buchhandlung A. Wegener den Auftrag, das in deren Verlag erscheinende Adreßbuch der Stadt X von dessen zehntem Jahrgange (1889) an zu bearbeiten. tz 2. Herr Winter verpflichtet sich hinsichtlich der Be arbeitung zu folgendem: a) Die Einrichtung und Druckeinteilung des Adreßbuchs bleibt die bisherige; jede etwaige Aenderung bedarf der Zustimmung des Verlegers b) Als Unterlage für die Bearbeitung ist, wie seither, das seitens der Behörde zur Verfügung gestellte amtliche Material zu benutzen.« U. s. w. Hier entsteht an dem Adreßkalender kein geistiges Eigen tum, weil in der Anordnung des Stoffs nicht nach eigenem, sondern nach einem vorgeschriebenen Plan Verfahren wird. Diese letztgenannte Möglichkeit führt uns dazu, noch die Fälle zu erörtern, wo neben dem geistigen Eigentum ein Verlags eigentum besteht. Die außer dem letzten Fall angeführten Ver träge begründen für den Verleger kein solches, da die von ihm an den Autor gehenden Weisungen sowohl im Fall^Nr. 7, wie in dem Nr. 16 keinen einheitlichen, wirtschaftlich^ selbständigen Geschäftsplan bilden. Die Weisungen an sich haben keinen Wert; sie sind keine Güter und daher auch keine Rechtsobjekte. Nehmen wir aber den Fall, daß ein Verleger den Plan einer Sammlung bestimmter Geisteswerke entwirft und nun in der Aus führung dieses Planes verschiedene Autoren um Beiträge zu diesem Unternehmen angeht. Dann steht ihm an dem Verlagswerk als Ganzem ein Verlagseigentum zu. An den einzelnen Beiträgen erwirbt er die gewöhnlichen aus dem Verlagsvertrag fließenden Rechte. Nun wird der Nachdruck eines dieser Werke nur das geistige Eigentum treffen. Dagegen kann sich der Verleger als Besitzer wehren. Wird die ganze Sammlung nachgedruckt, werden sowohl das Verlagseigentum als das geistige Eigentum an den einzelnen Beiträgen verletzt. Wenn die Sammlung sich etwa ans Werken zusammensetzt, die zum Teil frei, zum Teil noch geschützt sind, so kann auch die Veröffentlichung der freien Werke unrechtmäßig sein, wenn dieses Afterunternehmen mit dem Hauptunternehmen als identisch zu betrachten ist. Eine Erweiterung, dieses Verhältnisses tritt ein, wenn zwischen den Verleger und den beitragliefernden Autor noch ein Heraus geber tritt. Dessen Stellung kann eine verschiedene sein. Ent weder er führt den Plan des Verlegers durch; dann ist erdessen Gehilfe ohne eigenes Recht, oder es offenbart sich innerhalb des Verlagswerkes seine Individualität darin, daß er in Auswahl und Anordnung des Stoffes eine gewisse Tendenz verrät, die dem Ganzen einen eigenartigen litterarischcn oder wissenschaftlichen Charakter giebt. Es stehen dann nebeneinander: Verlagseigentum an dem ganzen Verlagsmerk, etwa einer Zeitschrift, ein geistiges Eigen tum an den von dem Herausgeber zu einem individuellen Ganzen gesammelten und zusammengestellten Beiträgen, und schließlich ein geistiges Eigentum an den einzelnen Beiträgen. — Wir verkennen nicht, daß diese Aufstellung etwas sinnverwirrend scheinen kann; immerhin ist es nötig die verschiedenen Rechtsbeziehungen im einzelnen scharf auseinander zu halten, wenn man das ganze Ver hältnis richtig beurteilen will. Die Annahme der hier vertretenen Grundsätze würde das Gute haben, daß in den Verlagsverträgen die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten schärfer betont würde. In der Praxis wird es vor allem darauf ankommen zu prüfen, durch wessen Thätigkeit das verletzte Gut sein individuelles Ge präge erhalten hat. Aus der Person des Schöpfers wird sich die des Eigentümers und weiter die des Berechtigten ermitteln lassen. In der Regel ist der Verleger zur Wahrung der Rechte aller Beteiligten berufen, während der Herausgeber als Mandatar des Verlegers mit dem Autor verhandelt. Eine Eigentümlichkeit mancher Verlagsverträge ist es, daß sie den Verkauf des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben. Wir haben, als wir das Wesen des geistigen Eigentums be sprachen, vermieden, aus diesen Fall einzugehen, weil er keinerlei Schwierigkeiten bietet und sich die Einzelheiten des Vertrages aus den allgemeinen Grundsätzen von selbst ergeben"). Der geistige Eigentümer verzichtet auf jede Verwertung des Geistesguts. Zu widerhandlungen von seiner Seite stellen sich nicht nur als eine Verletzung des Vertrages, sondern auch als Eingriffe in das geistige Eigentum dar. Ihm verbleibt nur der Jndividualschutz, d. h. der Verleger ist in der Verfügung über das Geisteswerk an die vom Autor gegebene Bestimmung gebunden und bedarf seiner Zustimmung, um darüber hinaus zu gehen. Den Erben des Autors bleibt kein Recht an dem Geisteswerk. Im Fall Nr. 16 der Voigtländer'schen Zusammenstellung begiebt sich der Autor zu gunsten der Verlagshandlung seines >°) S. 75 s. Sechzigster Jahrgairg. 2°) Vgl. bei Voigtländer a. a. O. Nr. 5. 6. 10. 16. 17. 540
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