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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1899
- Sprache
- Deutsch
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1954 Nichtamtlicher Teil. 59, 13. März 1899. Artikel 18. Die Vervielfältigung eines Kunstwerkes durch industrielle Ver fahren vdcr die Verwendung eines solchen Werkes in der In dustrie nimmt ihm nicht seinen künstlerischen Charakter; die Be stimmungen dieses Gesetzes finden daher auch in einem solchen Falle Anwendung. Artikel 19. Jeder dolose oder betrügerische Eingriff in die Rechte des Ur hebers begründet das Vergehen der unbefugten Nachbildung. Wer wissentlich dergleichen nachgebildete Gegenstände verkauft, zum Verkaufe ausstellt oder zwecks Verkaufs vorrätig hält, oder solche zu Handelszwecken in das Gebiet der Republik einführt, macht sich desselben Vergehens schuldig. Artikel 20. Auf den Gehilfen bei dem Vergehen der unbefugten Nach bildung finden dieselben Strafbestimmungen Anwendung, wie auf den Thäter selbst. Artikel 21. Als unbefugte Nachbildungen sind gleichfalls anzusehen: 1. ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers veranstaltete Uebersetzungen ausländischer Werke in die portugiesische Sprache, gleichviel, ob der Uebersetzer ein nicht in Brasilien wohnhafter Aus länder ist oder ob der Druck außerhalb Brasiliens erfolgt ist. Ge nehmigte Uebersetzungen, auf welche diese Voraussetzungen zu treffen, müssen den ausdrücklichen Vermerk tragen: »vom Urheber genehmigte Uebersetzung,- und cs dürfen auch nur solche im Ge biet der Republik eingeführt, verkauft oder dargestellt werden; 2. mit Genehmigung des Urhebers hergestellte oder, falls es sich um ein den gesetzlichen Schutz nicht genießendes oder bereits Gemeingut gewordenes Werk handelt, ohne solche Genehmigung erfolgte Drucke, Uebersetzungen, Aufführungen oder Darstellungen eines Werkes, an welchem ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers Aenderungen vorgenommen, Zusätze oder Auslassungen gemacht worden sind. Artikel 22. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. das Anführen einzelner Stellen oder kleiner Teile bereits veröffentlichter Werke oder auch die vollständige Aufnahme kleiner Schriften in den Körper eines größeren Werkes, sobald dieses ein wissenschaftliches Werk oder eine zum Gebrauch beim öffentlichen Unterricht bestimmte Zusammenstellung von Schriften verschiedener Verfasser ist. In keinem Fall ist aber die Wiedergabe gestattet, wenn nicht das benutzte Werk und der Name des Urhebers angegeben ist; 2. der in Zeitungen und periodischen Schriften erfolgte Abdruck von solchen Nachrichten und politischen Artikeln, die anderen Zeitungen und periodischen Schriften entnommen sind, ferner der Abdruck von in öffentlichen Versammlungen gehaltenen Reden, gleichviel welchen Inhalts. Der Abdruck von Zeitungsartikeln ist nur mit Angabe der Zeitung, der sie entnommen sind, und des Namens des Ur hebers zulässig. Aber dem Urheber allein steht das Recht zu, seine Artikel oder Reden, welcher Art diese seien, apart zu drucken; 3. der Abdruck aller amtlichen Erlasse des Staates, der Cinzel- staaten oder der Munizipalbehörden; 4. der Abdruck einzelner Stellen aus einem Werke in Büchern oder Zeitungen zu einem kritischen oder polemischen Zwecke; 5. der Abdruck von Werken der bildenden Künste in einem Schriftwerke, sofern das Schriftwerk die Hauptsache ist uud die Illustration nur zur Erläuterung des Textes dienen soll, unter der Bedingung, daß der Name des Urhebers angegeben ist; 6. die Nachbildung von Kunstwerken, die sich an Straße» und auf öffentlichen Plätzen befinden; 7. die Nachbildung von in privatem Austrage angefertigten Porträts und Büsten, wenn sie vom Eigentümer der bestellten Gegenstände ausqeht. Artikel 23. Auf das Vergehen der unbefugten Nachbildung finden die Strafbestimmungen der bezüglichen Artikel des Strafgesetzbuches Buch II, Tit. XII, Kap. V, Abschnitt I*) Anwendung, auch ist aru Einziehung aller zur Verübung des Vergehens benutzten Formen, Matrizen und sonstigen Instrumente zu erkennen, während außer dem dem Urheber ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Thäter zusteht. Im Bundesgebiet finden die folgenden Bestimmungen An wendung: 8 1. Der Schadensersatzanspruch ist im Wege des Zivilprozesses geltend zu machen, einerlei, ob gegen den Thäter ein Strafver fahren stattgefunden hat und eine Verurteilung ausgesprochen worden ist, oder nicht. Im Falle einer erfolgten Verurteilung ist jedoch der Urheber von der Beweispflicht bezüglich der be gangenen unbefugten Nachbildung enthoben; das Verfahren *) Siehe -Droit «Uautour. 1890, S. 135, 136, Text der Artikel 342—351 des St.G.B., vom 11. Oktober 1890. beschränkt sich alsdann auf die Feststellung der Schadensersatz ansprüche. 8 2. Der Rechtsstreit wird, unbeschadet der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes, im summarischen Verfahren geführt. Artikel 24. Der betrügerische oder böswillige Gebrauch des Namens des Urhebers oder irgend eines von diesem zur Bezeichnung seiner Werke gewählten Merkmales auf einem litterarischen, wissenschaft lichen oder künstlerischen Werke wird mit Einzelhaft von sechs Monaten bis zu einem Jahre und einer Geldstrafe von 500 bis 1000 Milreis bestraft; außerdem findet die Einziehung des be treffenden Werkes statt. Artikel 25. Im Falle einer vom Urheber nicht genehmigten Darstellung oder Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes ind der Urheber oder dessen Zessionär berechtigt, die Beschlag nahme der Bruttoeinnahme der Aufführung oder Darstellung zu verlangen, und der für schuldig befundene Unternehmer der Ver anstaltung wird mit Einzelhaft von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft. Einziger Paragraph. — In einem solchen Falle beträgt die Entschädigung des Urhebers für gehabten Verlust und Schaden mindestens 50" „ der Bruttoeinnahme. Artikel 26. Vorbehaltlich der in Artikel 22 No. 1 und Artikel 24 vorge- gesehenen Fälle, in welchen die zuständige Behörde von Amts wegen einzuschreiten hat und wo in Ermangelung eines solchen Einschreitens jedermann berechtigt ist, den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens zu stellen, steht das Recht auf Stellung des Strafantrages lediglich dem Urheber oder dessen Rechtsnach folger zu. Einziger Paragraph. — Jeder Mitarbeiter an einem künst lerischen, litterarischen oder wissenschaftlichen Werke kann, unab hängig von den anderen, sein Recht auf Strafverfolgung der Schuldigen allein ausüben. Artikel 27. Der Urheber ist berechtigt, bei Stellung des Strafantrages die Nachforschung nach den unbefugt nachgebildeten Gegenständen, nach den Platten, Formen und Matrizen, die zur Verübung des Ver gehens benutzt worden sind, und deren Beschlagnahme zu beantragen. Letztere wird durch Gerichtsbeschluß ausgesprochen. Wenn eine Beschlagnahme erfolgt ist und der Urheber mit seinem Strafantrage abgewiesen wird, so hat der Angeklagte das Recht, vom Urheber Erstattung des ihm durch das Verfahren er wachsenen Schadens und Verlustes zu verlangen. Artikel 28. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind hiermit aufgehoben. Bundeshauptstadt, den 1. August 1898, im 10. Jahre der Republik. kruäonts I. äs Noraos Harros ^.maro La-valoanti. Kleine Mitteilungen. Deutsche Fremdwörter im Französischen. — Eine Wiener Zeitschrift bringt eine Aufzählung deutscher Fremdwörter im Französischen uud beginnt mit unser:» Freund Eulenspiegel deutscher Abstammung, der sich nach fränkischer Sitte Ulsspisbsl schreibt. Uv loustio wird bei den Franzosen ein Haupt spaßmacher genannt, und karmssss heißt unsere Kirmeß, das fröhliche Dorffest. Nringusr heißt jemanden: zutrinken, aber in zweiter Bedeutung unmäßig trinken. Die nächste Folge erscheinung hiervon drückt der Franzose auch wieder deutsch aus: ri^uAusr, das keiner Erläuterung bedarf. Danssr — tanzen kann der Franzose viel eher von: Deutschen gelernt haben als umgekehrt, zumal er auch vslbs und sollottisol: unter seinen Tänzen zählt, die sicher nicht übersetzt zu werden brauchen. Den Häring hat man als llarsnA kums, 8uls u. s. w. in allen seinen Abarten. Auch lrirsellvusssr trinkt der Franzose gern. Der Soldat mit dem Marschallstab im Tornister trägt auf dem Kopf das deutsch - schweizerisch benannte llspi, und die österreichischen weißröckigen Grenadiere, die ihm bei Aspern so schwer zu schaffen machten, hieß er IraissrliolrZ. Auch einen kslck - warsollal kennt er und mit lanävsllr, lanclsturm bezeichnet inan wohl mehr deutsche Heeresabteiluugcn. Selbst der ckrills ist vorhanden, aber nicht der preußische Drill, sondern dieses Wörtchen bedeutet etwa so viel wie (guter) Kerl. Unter rvurst versteht inan den früher gebräuch lichen Protzkasten mit Reitsitz der berittenen Artillerie, und sollluAvo heißen, gewiß nicht übel, die Stockschläge des Profossen. Beim längeren Marschieren macht man gerne uns llults, und llalto-lä ruft der Franz mann wohl auch gelegentlich statt Hui vivo? Recht klangvoll nennt der Franzose unsere Landsleute über dein großen Wasser: tsuto-amorwalus, und Lourluuäs französiert er nur wenig, ebenso
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