Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1899
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- 1899-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1899
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- Deutsch
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5046 Nichtamtlickier Dell 158, 11. Juli 1899. anerkannten Kreis- und Ortsvereine das Recht zustehen, einen Vertreter aus seiner Mitte auf seine Kosten in die Kom mission zu entsenden. Der Name des Delegierten sei bis zum Mittwoch, den 31. Mai, dem Vorstande des Börsen vereins mitzuteilen. Durch diesen Modus wird einerseits kein Verein mit Kosten überlastet, andererseits jedem die Gelegenheit gegeben, seine Anschauungen an berufener Stelle zum Ausdruck zu bringen. Den Dank des Buchhandels für ihm in langen Jahren gewidmete treue Fürsorge einem um unseren Beruf speziell in seiner Metropole Leipzig wohlverdienten Manne darzubringen, bezweckte Ziffer 10 der Tagesordnung des Börsenvereins, über die vor Ziffer 9 zu verhandeln be schlossen wurde. Er galt dem scheidenden Oberbürgermeister von Leipzig, Herrn vr. Georgi, und sollte nach dem Vor schläge des Börsenvereinsvorstandes darin bestehen, daß Herr vr. Georgi zum ersten Ehrenmitgliede des Börsenvereins er nannt werde. Diesem Anträge wurde unter lebhaftem Bei fall allseitig zugestimmt. Zu Ziffer 9: Antrag des Herrn Benno Goeritz-Braun- schweig im Namen des Buchhändlerverbandes Hannover- Braunschweig: Die Hauptversammlung wolle sich darüber erklären: «Was ist nach K 3, Abs. 5b der Satzungen des Börsenvereins ein Aus- nahmefall?» erklärt der Antragsteller, daß es seinen Auftraggebern keines wegs in den Sinn gekommen sei, ein durch jenen Para graphen gewährleistetes Recht anzutasten oder zu bekritteln; anderseits aber möchten seine Freunde auch nicht, daß eine Minderheit von Verlegern durch eine nach Ansicht der Antrag steller falsche Auslegung desselben darin einen Schutz für ihr Geschäftsgebahren suchen. Habe er nun auch nach eingehenden Gesprächen mit maßgebenden Personen sich leider davon überzeugt, daß man in dem Anträge an berufener Stelle einen solchen auf Satzungsänderung erblicke, über welche, da eine solche nicht aus der Tagesordnung stehe, nicht verhandelt werden könne, so werde er mit Zustimmung der anwesenden Vorstandsmitglieder des Verbandes Hannover-Braunschweig zwar den Antrag zurückziehen, werde aber bitten, ihn in der Hauptversammlung als Anregung vortragen zu dürfen, was mit folgendem Wortlaut gedacht sei: (Abgedruckt im Börsenblatt Nr. 100 vom 2. Mai, S. 3265, und in Nr. 112 vom 17. Mai, S. 3642.) Darauf ergriff das Wort Herr Seippel-Hamburg und führte folgendes aus: Er dürfe wohl als bekannt in diesem Kreise voraus setzen, daß die Schaffung dieses Z 3 Ziffer 5 b einen Kom promiß darstelle, der geschloffen wurde bei der Versammlung zu Frankfurt, und, soweit er weiter unterrichtet sei, handelte es sich damals darum, das ganze Gebäude der neuen Satzungen unter Dach und Fach zu bringen; es wäre das indessen nicht möglich gewesen, wenn von seiten des Sortiments nicht ein gewilligt worden wäre, dem Verlagsbuchhandel diesen Passus als Zugeständnis einzuräumen. Es sei damals noch von Herrn Springer in Berlin auf einen ganz besonderen Fall hingewiesen worden, betreffend das Reichskursbuch, bei dem die Notwendigkeit vorlag, es den Behörden zu bestimmten reduzierten Preisen zu liefern. Nun hätte man damals wohl eingesehen, daß in solchen Ausnahmefällen jeder Verleger un bedingt das Recht haben müsse, derartige Geschäftsabschlüsse zu machen, auch wenn das Sortiment dadurch gewissermaßen geschädigt würde. Er glaube auch, heute werde man im Prinzip in einsichtigen Sortimenterkreisen ganz allgemein zu geben, daß es absolut gar nicht in die Rechtssphäre des Sor timenters gehöre, dem Verleger irgend welche Vorschriften machen oder ihm gar sagen zu wollen: du darfst mit deinem wohlerworbenen Eigentum, in dem deine geistige Kraft und dein Geld steckt, nicht machen, was du willst, sondern hast dich unter bestimmte Gesetzvorschriften zu beugen, hast unsere Interessen zu berücksichtigen, denn wir sind durch Monopol gewissermaßen die legalisierten Vertreter, die Vermittler zwischen euch, den Verlegern, und dem abnehmenden Teil, dem Publikum. Damals, als dieser Kompromiß geschlossen wurde, habe kein Mensch gedacht, welche traurigen Auswüchse dieser Wort laut bringen würde, und was mit der Zeit daraus entstehen könne. Nnn stünden wir vor der Thatsache, daß etwas recht Bedauerliches in die Erscheinung getreten sei, was er wohl als bekannt voraussetzen könne; es sei dahin gekommen, nicht nur daß in Ausnahmefällen direkt geliefert werde, — darum handele es sich nicht, — sondern daß bedauerlicherweise eine Anzahl von Verlagsbuchhandlungen darauf ausgingen, Schritt für Schritt dem Sortimenter sein Feld abzugraben, indem sie schon vor dem Erscheinen eines Buches zweierlei Preise schüfen. Die Sortimenter seien an einen festen Preis ge bunden, während Vereinen und einzelnen Privatpersonen, die einem Verein angehören, es ermöglicht werde, zu Preisen zu beziehen, die die Sortimenter einfach nicht gewähren könnten, selbst wenn sie zum höchsten ihnen eingeräumten Rabattsatz vom Verleger geliefert erhielten. Damit werde das Sortiment einfach mit der Zeit unmöglich gemacht. Es sei zwar nun richtig, daß unsere ehrenhaften und angesehenen, und man könne wohl sagen, größten Verlagsbuchhandlungen — das falle ja, gottlob, vielfach zusammen — nicht daran denken, eine solche Praxis auszuüben; aber das Sortiment werde dadurch gerade besonders geschädigt, wenn das Publikum darauf hin gewiesen werde, daß das Sortiment überhaupt umgangen werden könne. Also die Bezugsmöglichkeit für nichtbuch händlerische Personen, die Möglichkeit, direkt mit dem Ver leger verkehren zu können, sei eigentlich der größte, dem Sor timent feit Jahren zugefügte Schaden. Er meine nicht fehl zu gehen, wenn er sage, es sei diese Praxis verlegerischerseits geradezu geschaffen und hervorgerufen worden durch den un glücklichen, ja —- er stehe nicht an, es zu sagen — unheilvollen Wortlaut des Z 3 Ziffer 5 b, Bei einer längeren Besprechung sei man gestern zu der Ansicht und Ueberzeugung gekommen, daß es nicht wohl möglich sei, im Sinne der Fragesteller zu irgend welchem Resultat zu kommen. Man sei vielmehr überzeugt gewesen, daß eine solche Fragestellung gar nicht erlaubt und angängig sei. Wohin solle es führen, wenn der Börsenvereinsvorstand von Fall zu Fall genötigt werden könnte, einmal Antwort zu geben: was ist unter ZK 1, 2, 3, 4 rc. zu verstehen? »Der Wortlaut ist uns nicht klar, bitte, interpretiere einmal.« Jetzt handele es sich darum, einen Ausnahmefall zu präzi sieren. Fange man an mit den Ausnahmefällen: 1, 2, 3 u. s. w., nagele man — sagen wir — 20 Ausnahmefälle fest und erkläre sich vor der Hand damit zufrieden, — so würden sofort im nächsten Jahre — 21, 22 Ausnahmefälle resp. immer ein Verleger da sein, der sich berufe auf den 21. oder 22. Aus nahmefall, und dann weise er auf Z 3 Ziffer 5 b hin und sage: dies ist ein Ausnahmesall, der mich berechtigt, mein Interesse einseitig wahrzunehmen. Das habe ganz gewiß damals niemand gewollt, und er sei fest überzeugt, es gäbe niemand, der nicht wünschen sollte, daß dieser unglückselige Wortlaut beseitigt werden könnte. Aber, wenn man soweit gehe — und das wäre der praktische Weg für die Herren aus Hannover und Braunschweig gewesen, — dann hätte es sich darum gehan delt, eine Aenderung der Satzungen zu beantragen. Was das aber bedeute, könne sich wohl jeder klar machen; ihm scheine es jedenfalls, soweit seine Kenntnisse des Börsen vereins und der buchhändlerischen Verhältnisse gingen, außer ordentlich gewagt, an den Satzungen zu rütteln. Würde man damit anfangen, so würde man vielleicht zu einem Resultate kommen, das nicht abzusehen sei und das vielleicht in Bezug
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