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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1920
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- Deutsch
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Wir müssen also wegen der Wirkung beim Bücherkäufer und wegen der anregenden Wirkung der jetzigen Verhältnisse für Neugrllndungen wieder zu festen, in ganz Deutsch land gleichen Verkaufspreisen kommen, damii wenigstens ein Teil erprobler Sortimente bestehen kann. Wenn der Verleger seinerseits Teuerungszuschläge, voll rabattiert, er hebt, so haben diese ganz andere Voraussetzungen und innerlich wesentlich andere Begründungen und Ursachen. Wenn viele Ver leger auch heule bei Neuerscheinungen noch daran fcsthallen, so sprechen dabei auch pshchologische Momente, Imponderabilien niit. Da es nun nicht zu bestreiten ist, daß die Lebensbedingnugen, Mieten, Anforderungen an die und von der Gehilfenschaft, usw. in den verschiedenen Orten verschieden sind, meistens abfallend, je kleiner der Ort ist, so kann für eine Differenzierung der Besor- gungSgcbühren nur die Summe der Kommissionär-, Fracht- und Expeditionsspcsen zwischen Sitz der Buchhandlung und Leipzig in Frage kommen. Man versuche einen Mindestrabatt von 307, aufs einzelne Exemplar obligatorisch zu machen, ausgenommen Schulbücher und reine Massenartikel ähnlicher Art, wenigstens bei Büchern und Zeitschriften bis -kk 100.— Laden- bzw. Jahrespreis. Wird in anderen Fällen weniger gewährt, so mutz es dem Sortiment überlassen bleiben (was es übrigens auch jetzt schon tun kann), die Besorgung und Verwendung als unwirlschaftlich abzulehncn. Dann erwäge man, ob es sich nicht einführen läßt, daß je nach der Entfernung der bestellenden Buchhandlung von Leipzig (Zonen, ähnlich den alten Posipakeizonen) eine prozentuale Son dervergütung vom Verlag zu gewähre» ist, falls die Buchhand lung dem Bürscnberein oder einem Ortsberein »»geschlossen ist. Da auch der Verlag nichts verschenken kann, muß und kann er diese immerhin erträgliche Sondervergütung in seine Kal kulationen oder in seine» Verlegertencrungszuschlag mit ein- rechnen. Das ist für ihn lange nicht so schlimm, als das jetzige Chaos mit den verschiedensten Zuschlägen des Sortiments, so gar oft aus ein und dasselbe Buch (ein am 5. November versand ter Schulbuch im Preise von 25.— wurde in ein und derselben Stadt mit drei verschiedenen Aufschlägen zwischen 12"!, und 237, belegt, obwohl überhaupt kein Ausschlag erhoben werden durstet), die immer ärgere Verstimmung ins Publikum und zwi schen Verlag und Sortiment tragen, immer nichr Neugründun gen und Zersplitterungen des Gcsamtabsatzes zeitigen. Sollte sich der von mir angedcntcte Weg gangbar machen las sen, so würden wir, wie gesagt, wieder die Einheitsverknufs- preise haben, und Königsberg brauchte nicht zu befürchten, daß wenigstens ein Teil der Bücherkänfer seine Freunde in Berlin oder in Leipzig um Besorgung der Bücher bitten würde; denn wenn die Bcsorgungsgebühren - ebenso die Teuernngszuschläge — moralische Berechtigung haben und nicht nur zu einer Zwangs besteuerung der Käufer werden sollen, so müssen sie differenziert werden, wobei natürlich Leipzig mit X, Benin mit X V, Königsberg mit X -l- V -l- /, cinzusetzen wären, andere Städte entsprechend. Sorlimenter-Teucrungszuschlag und Bcsorgungs gebühren des Sortiments haben nur zu Schiebereien »nd zum Schleichhandel auch im innerdeutschen Buchhandel geführt, die Zuverlässigkeit (Solidheit) des Zwischenbuchhandels »nd das Vertrauen der Bücherkänfer zu ihm sind durch sie erschüttert wor den und werden immer tiefer und allgemeiner zerstört. Deshalb zurück auf den Weg znm festen Verkaufspreis, deu der Verleger als der Fabrikant des ganz eigenartigen Marken artikels; Buch bestimmen muß, solange er der Vertragsgegner des Verfassers und Träger des gesamten Risikos ist, und solange ein« für jedermann offensichtliche, steigende Erhöhung des Brutto nutzens des Zwischenhändlers Schleichhandel, Schiebereien, Ne», gründungen und letzten Endes dcnVerfall altbewährterSortimcnte fördert, sodaß der Umsatz des einzelnen kleiner ist, als er zu sein brauchte, und das Spesenvcrhällnis sich ungünstiger gestaltet als nötig. Leipzig, 18. November 1020. Nachkriegltches zum Urheberrecht. Von Robert Voigtländer. Das Internationale Bnrcan in Bern hat, anscheinend auf Verbandsstaaten angeregt, es möge für alle vor dem 1. Januar 1021 veröffentlichten und noch nicht freigewordenen Werke der Literatur und der Kunst eine Verlängerung der Schutz- zeit um 5 Jahre vereinbart werden. Die Schädigung der Urheberrechte durch den Krieg sei allgemein, und in der Verlänge rung könne ein Ausgleich erblickt werden. Der Deuts cheVerlegerverein hat die Anregung auf die Tagesordnung seiner außerordentlichen Hariptversammlung am 6. Dezember gesetzt und schon vorher (Verlegerzeitung Nr. 17 vom I. September) um Äußerungen gebeten. Ich meine, daß der Gedaicke ganz unglücklich ist. Im Welt kriege sind Millionen gestorben und verdorben, alle Vermögens verhältnisse verschoben, Reiche arm, Arme reich geworden. Da entdecken ausgerechnet die Schriftsteller, manchem von ihnen sei es ebenfalls nicht wie gewohnt ergangen, und helfen soll — nicht jeder sich selbst, sondern der Staut oder vielmehr die Gesamtheit der in der Berner Übereinkunft zusammengeschlossenen Staaten. ES soll auch eigentlich nicht den Lebenden geholfen weiden, son- der» ihren Kindern und Kindeskindern, durch Verlängerung der 30- oder 50jährigen Schutzfristen um 5 Jahre. Aber auch das nicht ganz. Die Ausnahme-Schutzfrist soll insofern nicht nur an die Person des Urhebers geknüpft werden, sondern an Person u n d Werk, als die fünfjährige Verlängerung sich nur auf die vor dem Jahre 1021 erschienenen Werke beziehen soll; für die später erscheinenden soll wieder die gewöhnliche Schutzfrist gelten. Wenn also ein Schriftsteller oder Musiker der Gegenwart im Jahre 1950 stirbt, so muß im Jahre 1080 (2000) hinsichtlich der Schutzfrist seiner Werke mühsam nachgeforscht und unterschieden werde» zwischen den Werken, die vor 1021, und denen, die nachher er schienen sind; jene sollen bis 1085 (2005), diese bis 1980 (2Ü00l geschützt sein. Die daraus entstehende Unsicherheit im Recht wird noch erhöht, wenn, wie zu vermute» ist, neue Auflagen als neue Werke gelten sollen. Das Ganze erscheint als ei» scnlimcntalcr Gedanke, vielleicht wohlmeinend, aber mrpraktisch, wenn nicht etwa der Hinterge danke dabei ist, in die schon lange manchen Schriftstellern, beson- ders in Frankreich, zu kurz erscheinende, für Bücher so wohlbc- währte 30jährige Schutzfrist Bresche zu schlagen. Der Deutsche Verlegcrverein wird sich hoffentlich ablehnend verhallen, zusammen mit anderen praktisch Denkenden, nicht weil die Berücksichtigung des Vorschlags der Gegenwart nützen oder schaden könnte, sondern weil man nichts Verkehrtes tun soll, auch wenn das erst die Nachwelt auszubaden hat. Der Vorschlag zielt auf eine Durchbrechung des klaren Grundsatzes, daß die Schutzfristen benannter Werke vom Tode des Urhebers an berechnet werden und nur die un- oder falschbenannten und die von Körperschaften hcrausgcgcbenen vom Jahre des Erschei nens. Daran soll man nicht unnötig rütteln, erst recht nicht aus Scntimcntalilät für Kinder und Enkel vermeintlich im Weltkriege etwas knapper gehalten gewesener Schriftsteller. Die Nachkom men haben ja 30 oder 50 Jahre Zeit, sich anderweit zu erholen. Und wie endlich steht es mit den Erben der im Kriege fett ge wordenen Schriftsteller? Denn auch solche gibt es! — Also, nein! Vor einiger Zeit las man von einem Besuch einer Abord nung des Sch utzvcrbandcsdeutscherSchrift st ekler bei dem jetzt im Preußischen Kultusministerium obwaltenden Herrn Hänisch (s. Börsenblatt 1020, Nr. 217 vom 25. Septem ber). Die Erschienenen berichteten von der zunehmenden Eri- stcozbcdrohung des deutschen Schriftstellers und des Schrifttums. In solchem Zusammenhang wurde auch eine grundsätzliche Änderung des Urheber- und Verlagsrechts erör tert, dahingehend, daß das Nutzrccht toter Autoren 30 Jahre nach dem Tode nicht in vollem Umfange der Allgemeinheit und den Einkünften des Buchhandels, vielmehr, wenn auch nur zu einem Teil, dem Staat oder «ner Kulturkasse zur Unter- ,432
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