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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1911
- Strukturtyp
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- 1911-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1911
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- Deutsch
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16210 «>rl-»dl»!t I. b Dlschn. Buchender Mchtamtlicher Teil. .V 302. 30 Dezember Zum Anzeigenrecht. Gutachten und Entscheidungen. <Vgl. Nr. Sch Sch 148 und 20I.> 1. Rabattgewährung im Anzeigengeschäst. In der Jnsertionsbranche ist ein Handelsbrauch, nach dem der für größere Jnsertionsaufträge gewährte Rabatt nur dann beansprucht werden kann, wenn der Schuldner die Zahlung anstandslos leistet, nicht festzustellen. Es besteht aber vielfach die Übung, daß die Verleger mit den Inserenten eine Verein barung treffen, der ausbedungene Rabatt werde bei gericht licher Zahlungsbeitreibung oder in Konkursfällen hinfällig.") (Berliner Handelskammer.) 2. Wie weit geht das Recht des Jnseratbestellers, die Termine für seine Anzeigen zu bestimmen, dzw. diese zu sistieren? Wann ist der im Bestellschein benannte Jnseratvcrmittler berechtigt, den Auftrag für eigene Rechnung auszusühren? Es besteht ein Handelsgebrauch, nach dem der Besteller einer bestimmten Anzahl von innerhalb eines festgesetzten Zeitraums zu veröffentlichenden Inseraten das Recht hat. innerhalb der für die Aufnahme der Inserate vereinbarten Zeit nach seinem Ermessen die Einzeldaten der Aufnahme zu verteilen, insbesondere aber während der Sommermonate die Inserate ganz zu sistieren. Freilich muß dies so recht zeitig geschehen, daß dem Verleger kein Schaden aus der Terminverschiebung entsteht. Dieser Handelsgebrauch findet jedoch keine Anwendung, wenn ausdrücklich bei der Auftragserteilung vereinbart worden ist. daß die Aufnahme der Inserate »in jeder zweiten Nummer» erfolgen soll. Der Wortlaut des Jnsertionsaustrags: -. ... ich beauf trage den 6., beiliegendes Inserat der Expedition der . . . . Zeitung usw. aufzugeben» widerspricht nach herr schender VerkehrSsttts nicht der Annahme, daß der Beauf tragte (K.) für eigene Rechnung die Bestellung der Inserate entgegengenommen hat. (Berliner Handelskammer.) 3. Berechtigung des auswärtigen Filialleiters, Aufträge für Inserate zu erteilen. Handelsüblich muß angenommen werden, daß der aus wärtige Filialleiter eines Abzahlungsgeschäfts, auch wenn er besondere Handelsvollmacht nicht besitzt, berechtigt ist. für seine Firma Jnseratenaufträge in geringem Umfange selbst ständig zu erteilen. - (Berliner Handelskammer.) 4. Ein Abdruck von Inseraten in der Probenummer einer neuen Zeitschrift, die ausdrücklich als solche bezeichnet ist und die einen Vermerk enthält, daß die darin enthaltenen Inserate nur Probemuster seien, verstößt nicht gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Verlag einer Berliner Zeitschrift für die Tabak- und Zigarrenindustrie hatte gegen einen in E. ansässigen Verleger, der mit dem Datum des 15. Februar 1911 die erste Nummer eines neu von ihm herauszugebenden Zigarren- Anzeigers für ganz Deutschland mit Begleitschreiben vom 16. Januar 1911 an die beteiligten Inserenten versandt hatte, gemäß 8 942 Abs. 1 B.G.B. aus Grund der 1. 3 und 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der dem Beklagten unter Androhung von Strafe untersagt worden war: 1. ohne Auftrag oder Ermächtigung der Inserenten der Antragstellerin deren Inserate nach Wortlaut. Druck und Form nachzudrucken. 2. in seinen öffentlichen Bekanntmachungen anzugeben, daß sein Blatt an 40 600 Interessenten der Tabak- ») Vgl. dagegen das gegenteilige Gutachten der Bromberger Handelskammer lsd. Jahrg. d. BI. S. 7731 giss. I. industrie und Zigarrenhändler versandt werde und bereits zahlreiche angesehene Firmen der Branche zu seinen Geschäftsfreunden zähle. Der Sachverhalt war folgender: Der Verleger M. hatte die erste Nummer einer neu von ihm begründeten Offsrten- Zeitschrift an Inserenten verbreitet, in der ec zahlreiche Anzeigen aus der Zeitschrift des Klägers sowohl dem Wort laut noch als auch in bezug aus die typographische Anord nung ziemlich getreu abgedruckt hatte. Er hatte allerdings an einer Stelle dieser Nummer vermerkt, daß die in der selben abgedruckten Inserate nur als Muster dasür dienen sollten, in welcher Weise die Anzeigen der Inserenten in der neuen Zeitschrift zum Abdruck kommen würden. Gegen dieses Verfahren des Beklagten hatte aus Antrag des Klägers das Amtsgericht Berlin-Mitte die oben mil geteilte einstweilige Verfügung erlassen. In dem über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor dem Amts gericht Eberswalde geführten Rechtsstreit hat der Kläger die Aufrechterhaltung der einstweiligen Versügung beantragt und zur Unterstützung seiner Ausführungen ein Gutachten des Sachverständigen IV. beigebracht. Der Beklagte hat Auf hebung der einstweiligen Verfügung beantragt, indem er be streitet. bei der Herausgabe und Versendung seines Blattes an Inserenten irgendwie gegen das Reichsgesetz zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbs verstoßen und ins besondere Grund und Anlaß zu dem Antrag der Antrag stellerin aus Erlaß der einstweiligen Verfügung und zu dieser selbst gegeben zu haben. Das Gericht hob die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Berlin-Mitte auf und legte dem Kläger die Kosten zur Last. In der Begründung wurde ausgesührt: Gegenstand der Prüfung und Entscheidung im vor liegenden Verfahren können nur die unter 1 und 2 ge troffenen Anordnungen der einstweiligen Verfügung sein. Deshalb scheiden die Anführungen der Antragstellerin zu 1 und 2 usw. aus. so daß die Folgerungen derselben hinfällig sind, und als ferner einmal aus der materiellen Bescheinigung vom erhellt, daß die Abonnementsliste der Anlrag- stellerin sogar gesunken ist, und sodann es ganz selbstver ständlich erscheint, daß eine durch Versendung an einen un begrenzten Kreis von Interessenten verbreitete Zeitschrift an sich wirksamer sein kann und wird, als die im Abonnement verbreitete. Zweisellos nicht aufrecht zu erhalten ist Ziffer 2 der Anordnung. Antragsgegner selbst gibt der Antragsstellerin zu. daß die Zahl der Zigarrenfabrikanten und Zigarren händler im strengsten Sinne in Deutschland nur 22060 bis 25 600 betragen möge. Trotzdem erscheint seine Behauptung, daß dieses an 40000 Händler und Fachleute — in Groß städten und kleinsten Orten — demnächst versandt werden solle, nicht unrichtig, weil es von Interessenten. Händlern und Fachleuten spricht und darunter sehr wohl auch, wie Antragsgegner es will, Gastwirte, Hoteliers. Cafetters und Detaillisten in kleinen Städten und Dörfern verstanden werden können, deren Zahl Gutachter 8eb. auf 20000 bis 30000 schätzt. Danach erscheint die im Blatt des Antrags gegners angegebene Zahl von 40 000 Interessenten, an welche die Versendung erfolgen soll, nicht unrichtig. Weiter hat Antragstellerin, wofür sie an sich beweis pflichtig ist. nicht glaubhaft gemacht, daß die Behauptung des Antragsgegners in seinem Begleitschreiben vom . . ., sein Blatt zähle bereits sehr viele maßgebende Firmen der Tabakindustrie zu seinen Geschäftsfreunden, unrichtig ist. Gegenteilig erscheint die betreffende Behauptung des An tragsgegners durch die beiden Bescheinigungen vom . . . glaubhaft gemacht. Da somit hier die Merkmale der ZA 1. 3 u. 13 des
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