Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111230
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191112301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19111230
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-12
- Tag1911-12-30
- Monat1911-12
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
302. 80. Dezember 1911. Nichtamtlicher Teil. SSrlenbl-E ?. d. Dtfchv. 16211 Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes nicht vorliegen, ist die Anordnung zu 2 ungerechtfertigt und auf zuheben. Was nun Z'ffer 1 der Anordnung betrifft, so ergibt allerdings eine Vergleichung der Hefte der Antragstellerin mit dem Blatt des Antragsgegners, daß in diesem vielfach Inserate wörtlich aus jenem ausgenommen worden sind, die einander auch in Form und Fassung bzw. Ausführung wenn nicht gleichen, so doch mindestens ähneln. Vgl. z. B. Seite usw. Antragsgegner gibt dies und die fernere Behauptung der Antragstellerin zu, daß er zur Zeit der Aufnahme der Inserate derselben Inserenten in seinem Blatt einen Auftrag oder eine Ermächtigung dazu nicht besessen habe, hebt aber andererseits mit Recht die teilweise Verschiedenheit des Druckes und der Fassung hervor, wie dies auch die Vergleichung er gibt, und betont ferner, daß auf Seite 11 seines Blattes die erschienene Nummer als Probenummer sich darstelle und die Inserate nur als Muster künftiger Ausstattung gewählt seien, sowie daß dieses Verfahren bei Probenummern zulässig und üblich sei. Der Sachverständige N. ist in seinem Gutachten dem beigetreten, während Gutachter in seinem Gutachten gegenteiliger Meinung ist.*) Das Gericht hält jedoch mit Rücksicht auf die Bezeich nung der Nummer als Probe-Musterheft das Verfahren des Antragsgegners, der nachträglich 9 Einverständnisschreiben, darunter 4 übereinstimmender Firmen, beigebracht und glaub haft versichert hat, daß er selbstoersländlich in später er scheinenden sog. regulären Nummern — bisher ist nach der schriftlichen Versicherung des Direktors N. nur die eine Num merauflage erschienen — lediglich Auftragsinserate von In teressenten aufnehmen werde, weder als gegen die guten Sitten verstoßend, noch vermag es die Aufnahme jener Inserate in einer Probenummer als unrichtige Angabe über geschäftliche Verhält nisse anzusehen, die eine Irreleitung über den jetzigen oder künf tigen Verbreitungskreis, damit über die Wirksamkeit des Blattes, also über ein besonders günstiges Angebot herbeiführen soll. Es lag deshalb bei aufmerksamem Lesen des Blattes, das man von der Antragstellerin wie auch von anderen Kon kurrenten erwarten muß, weder Grund noch Anlaß zu der Erwirkung der Anordnung 1 der einstweiligen Verfügung vor. Daher ist auch diese Anordnung, obwohl an sich und für die Zukunft selbstverständlich, in der Gegenwart un gerechtfertigt. Es kann lediglich ein künftiger Verstoß des Antragsgegners in einer regulären Nummer abgewartet werden. Da auch hier die 88 1, 3 und 13 R.-G. v. 9. Juni 1909 nicht anwendbar sind, war die Anordnung zu 1 eben falls auszuheben. Kleine Mitteilungen« Post. Einführung von Überseetelegrammen zu halber Gebühr. — Vom 1. Januar 1912 ab werden zunächst im Verkehre mit Togo (via Accra), Kamerun, Deutsch-Südwest afrika, Deutsch-Ostafrika, den Vereinigten Staaten von Amerika, ferner mit Tsingtau, Peking, Tientsin^.. Tschifu, Schanghai, Futschau und Amoy — letztere sieben Orte vorläufig jedoch nur via Emden—Vigo—Eastern —, sowie mit den nachbezeichneten britischen außereuropäischen Kolonien: Britisch-Indien, Birma, Labuan, Malakka, Penang, Singapore nebst den verbündeten Malayischen Staaten, Aden, Perim, Cocos-Jnseln, Cypern, Britisch. Ostafrika und Uganda, Südafrikanischer Union (Kapkolonie, Natal, Transvaal, Oranjefreistaat), Rhodesia, Zanzibar, Rodriguez, Bathurst, Ascension und St. Helena Uberseetelegramme zu halber Gebühr, das sind in offener Sprache abgefaßte Privat- telegramme, deren Beförderung erst nach Abwickelung des voll bezahlten Verkehrs erfolgen soll und für die nur die Hälfte der *) Der Sachverständige hat das Verfahren unter der Herrschaft der Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für un- zulässig erklärt. (Anm. des Einsenders.) tarifmäßigen Gebühr erhoben wird, unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1. Der Text muß ganz in offener Sprache abgefaßt sein und darf Ziffern, Handelszeichen, Gruppen von Buchstaben oder von Interpunktionszeichen und abgekürzte Ausdrücke (Artikel VII der Ausführungs-Übereinkunft zum Internationalen Telegraphenvertrage, Lissaboner Revision) nicht enthalten. Zahlen müssen ganz in Buchstaben ausgeschrieben sein. Telegramme, die eine Reihe von einzelnen Buchstaben, Zahlen, Namen oder Wörtern enthalten, ohne daß der Text die nötige Erläuterung dazu gibt, überhaupt alle Tele gramme, die nicht an sich einen für die Telegraphen- Verwaltung verständlichen Sinn haben, sind von der Ge- bührenermäßigung ausgeschlossen. Abgekürzte Adressen sind im Texte zugelassen, wenn der zugehörige Text sie als solche erkennen läßt. Telegramme ohne Text sind nicht zulässig. Die Telegramme können in französischer Sprache oder in einer der Sprachen des Aufgabelandes oder des Be- offener Sprache geführte internationale telegraphische Korrespondenz zugelassen sind. Zur besonderen Kennzeichnung der Telegramme ist vor die Adresse der gebührenpflichtige Vermerk 4, 0 k, 4^ 0 0 oder 4, 6 4) zu setzen, je nachdem das Telegramm in französischer oder in einer der Sprachen des Aufgabenlandes oder des Bestimmungslandes abgefaßt ist. (Z. B. würde ein in Deutschland in deutscher Sprache auf geliefertes Telegramm den Vermerk 4.60 zu tragen haben; ist das Telegramm nach den Vereinigten Staaten oder einer britischen Kolonie gerichtet und in englischer Sprache abge faßt, so hätte der Vermerk ü 6 v zu lauten.) Der Gebrauch zweier oder mehrerer Sprachen in dem- selben Telegramm ist verboten. Für die Abfassung der Adresse und der Unterschrift gelten dieselben Vorschriften wie für gewöhnliche Telegramme. 2. Bei der Aufgabe hat der Absender eine Erklärung zu unter schreiben, daß der Text des Telegramms ganz in offener Sprache abgefaßt ist und keine andere Bedeutung hat, als sich aus der Niederschrift ergibt. In der Erklärung muß an gegeben sein, in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist. 3. Die Wörter der Adresse und Unterschrift werden nach den für die gewöhnlichen Telegramme geltenden Vorschriften gezählt. 4. Die Wortgebühr beträgt die Hälfte der tarifmäßigen Wort gebühr für gewöhnliche Telegramme; sie ist nötigenfalls auf eine durch 6 teilbare Summe aufwärts abzurunden. 6. Die Telegraphenanstalten haben das Recht, Telegramme, die nach ihrer Ansicht die vorstehenden Bedingungen nicht er füllen, von der Annahme zur ermäßigten Gebühr auszu- schließen. Wenn die Auskunftsanstalt in einem Telegramm mit dem Vermerke 4. 6 k oder I, 6 4) feststellt, daß die diesen Vermerken entsprechenden Voraussetzungen nicht zutreffen, wird in derselben Weise verfahren wie bei mißbräuchlichen Wortzusammensetzungen (Artikel XIX, 9 der Ausführungs- Übereinkunft zum Internationalen Telegraphenvertrage). 6. Die Telegramme werden erst nach den gewöhnlichen Privat- telegrammen und nach den Preßtelegrammen befördert. Je doch werden die Telegramme, die innerhalb 24 Stunden, von der Aufgabe ab gerechnet, nicht an ihre Bestimmung gelangt sind, dann in der Reihe der vollbezahlten Tele gramme weitergegeben. Bei der Bestellung werden die Telegramme in allen Fällen wie vollbezahlte Telegramme behandelt. 7. Die Telegramme können alle Vermerke für besondere Be handlung bei der Beförderung und Zustellung (bezahlte Ant wort, Vergleichung, Empfangsanzeige, Vervielfältigung usw.) tragen. Die Gebühren für diese besonderen Dienstleistungen sind dieselben wie bei gewöhnlichen Telegrammen. Die Gebühr für die besonderen Vermerke selbst wird nach dem ermäßigten Satze berechnet. Telegraphische Postanweisungen und Seetelegramme sind als Uberseetelegramme zu halber Gebühr nicht zulässig. 8. Die Frist, nach der bei Verzögerungen eine Gebühren, erstattung begründet ist, wird für Überseetelegramme zu 2099*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder